Führerscheinentzug!Kann nun kein Fahrverbot mehr ableisten
Verfasst: Fr 18. Aug 2006, 12:43
Hallo,
meine Fahrerlaubnis ist entzogen,am 4. August kam das Einschreiben per Post an.
Habe aber noch ein ungesühntes Fahrverbot von 4 Wochen,hätte ich bis 15 September ableisten müssen.
Beim googeln habe ich dieses hier gefunden:
"Ist die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen, kann ein Fahrverbot nachträglich nicht mehr vollstreckt werden, da der Betroffene keinen Führerschein mehr besitzt, der in amtliche Verwahrung gegeben werden könnte"
So,
mein Führerschein wurde entzogen da ich den Kurs nach §70 noch nicht beendet habe den ich als Auflage im MPU Gutachten bekam.
Der Kurs endet am 27.08
Von meiner Führerscheinstelle aus,ist alles klar, ich bekomme mit der Kursbescheinigung sofort einen vorläufigen Führerschein wenn ich die vorlege.Also könnte ich ab Montag den 28.08 wieder am Steuer sitzen und arbeiten.
Allerdings habe ich Heute mit meinem Sachbearbeiter(war nur die Vertretung) des Regierungspräsidium gesprochen und dieser hat mir meine Wochenendlaune versaut.
Also,
"Mein Fahrverbot läuft erst ab RECHTSKRAFT der ENTZIEHUNG meiner Fahrerlaubnis,dann laufen erst 4 Wochen"
Er fragte mich auch, ob ich auf mein Führerschein verzichtet habe,oder er mir entzogen wurde von der Führerscheinstelle??? WARUM DENN????
Kan doch nicht sein, oder?
Ich habe kein Führerschein mehr,
bekomme meinen alten auch nicht wieder.
Bekomme einen neuen mit neuem Konto in Flensburg mit O Punkten.Also JUNGFRÄULICH
Er kann mir meinen neuen Führerschein nicht abnehmen,oder?
Dies habe ich auch noch gefunden in einem anderen Forum:
"Soweit ich das verstehe war ihre Drogenfahrt lediglich eine OWI, und ihre FE wird verwaltungsrechtlich gemäss §3 Abs. 1 StVG entzogen. Ihre FE erlischt somit und es muss ein Antrag auf Neuerteilung gestellt werden, vgl. §20 FeV.
Bei dieser Neuerteilung gibt es eine neue FE mit neuem Ausstellungsdatum und neuer Akte in Flensburg. Somit wird der Inhaber der FE gleichgestellt mit jemandem, der zum ersten Mal eine FE erwirbt. Folglich kann auch kein Fahrverbot mehr für eine Tat angeordnet werden, welche mit der entzogenen FE verübt wurde.
Anders wäre es gewesen, wenn sie die Bescheinigung innerhalb der geforderten Frist abgeliefert hätten. In diesem Fall wäre ihre FE nicht entzogen worden, und sie hätten dem noch ausstehenden Fahrverbot Folge leisten müssen
Bitte helft mir ich habe leider durch die ganzen Kosten kein Geld mehr für einen Anwalt
M.f.G
meine Fahrerlaubnis ist entzogen,am 4. August kam das Einschreiben per Post an.
Habe aber noch ein ungesühntes Fahrverbot von 4 Wochen,hätte ich bis 15 September ableisten müssen.
Beim googeln habe ich dieses hier gefunden:
"Ist die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen, kann ein Fahrverbot nachträglich nicht mehr vollstreckt werden, da der Betroffene keinen Führerschein mehr besitzt, der in amtliche Verwahrung gegeben werden könnte"
So,
mein Führerschein wurde entzogen da ich den Kurs nach §70 noch nicht beendet habe den ich als Auflage im MPU Gutachten bekam.
Der Kurs endet am 27.08
Von meiner Führerscheinstelle aus,ist alles klar, ich bekomme mit der Kursbescheinigung sofort einen vorläufigen Führerschein wenn ich die vorlege.Also könnte ich ab Montag den 28.08 wieder am Steuer sitzen und arbeiten.
Allerdings habe ich Heute mit meinem Sachbearbeiter(war nur die Vertretung) des Regierungspräsidium gesprochen und dieser hat mir meine Wochenendlaune versaut.
Also,
"Mein Fahrverbot läuft erst ab RECHTSKRAFT der ENTZIEHUNG meiner Fahrerlaubnis,dann laufen erst 4 Wochen"
Er fragte mich auch, ob ich auf mein Führerschein verzichtet habe,oder er mir entzogen wurde von der Führerscheinstelle??? WARUM DENN????
Kan doch nicht sein, oder?
Ich habe kein Führerschein mehr,
bekomme meinen alten auch nicht wieder.
Bekomme einen neuen mit neuem Konto in Flensburg mit O Punkten.Also JUNGFRÄULICH
Er kann mir meinen neuen Führerschein nicht abnehmen,oder?
Dies habe ich auch noch gefunden in einem anderen Forum:
"Soweit ich das verstehe war ihre Drogenfahrt lediglich eine OWI, und ihre FE wird verwaltungsrechtlich gemäss §3 Abs. 1 StVG entzogen. Ihre FE erlischt somit und es muss ein Antrag auf Neuerteilung gestellt werden, vgl. §20 FeV.
Bei dieser Neuerteilung gibt es eine neue FE mit neuem Ausstellungsdatum und neuer Akte in Flensburg. Somit wird der Inhaber der FE gleichgestellt mit jemandem, der zum ersten Mal eine FE erwirbt. Folglich kann auch kein Fahrverbot mehr für eine Tat angeordnet werden, welche mit der entzogenen FE verübt wurde.
Anders wäre es gewesen, wenn sie die Bescheinigung innerhalb der geforderten Frist abgeliefert hätten. In diesem Fall wäre ihre FE nicht entzogen worden, und sie hätten dem noch ausstehenden Fahrverbot Folge leisten müssen
Bitte helft mir ich habe leider durch die ganzen Kosten kein Geld mehr für einen Anwalt
M.f.G