Erteilung FE nach Entzug, MPU aufgrund wiederholter Verstöße
Verfasst: Do 14. Sep 2006, 20:28
Hallo,
das Fahrerlaubniserlaubnisrecht lässt einen recht schnell an seine Grenzen stoßen. Vielleicht kann hier jemand „abschließend“ zur Erhellung beitragen.
Ausgangssachverhalt:
Fahrlässige Trunkenheitsfahrt (1,45 Promille) im Januar des Jahres 1997. Entsprechender FE-Entzug. Nach Ablauf der Sperrfrist erfolgte ein Antrag auf Wiedererteilung. Die FS-Stelle ordnete daraufhin im März 1998 ein „Gutachten über Ihre Eignung zum Führen von Fahrzeugen an“.
Begründung:
Wiederholt haben Sie gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen und Strafgesetze verstoßen.
- Ordnungswidrigkeit am 05.11.1995
- Ordnungswidrigkeit am 30.11.1996
- o.a. Trunkenheitsfahrt
Die durchgeführte MPU verlief negativ. Der Antrag auf Erteilung der FE wurde durch den Betroffenen zurückgezogen. Bis August 2006 hat der Betroffene keine weiteren Aktivitäten zur Erlangung der FE vorgenommen. Eine Selbstauskunft beim KBA ergab, dass im VZR keine Eintragungen vorliegen.
Im August sprach er bei der FE-Behörde vor, da er beabsichtigt sich nunmehr um eine Neuerteilung der FE entsprechend § 20 FeV zu bemühen. In einem kurzen Gespräch mit einem Sachbearbeiter wurde mitgeteilt, dass die Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens erforderlich sei (ein ausführliches Studium der FE-Akte, erfolgte wohl nicht, da der Betroffene ohne vorherige Terminabsprache etc. die Behörde aufsuchte und die FE-Akte erst während des Gesprächs in Augenschein genommen wurde)
M.E. bestehen Bedenken gegen diese Aussage der FE-Behörde. Ich gehe davon aus, dass der Betroffene den Antrag auf Erteilung der FE im Jahre 1998 tatsächlich wirksam zurückgezogen hat, insbesondere da er auch keinen ablehnenden Bescheid auf seinen Antrag erhielt.
Bei einem erneuten Antrag müsste die FE-Behörde i.S. § 11 FeV die Geeignetheit des Antragstellers zu Zeitpunkt der Antragstellung prüfen. Insofern wird sie verwertbare Vortaten berücksichtigen. Hier kommen die im Bescheid der FE-Stelle von 1998 angeführten Taten in Betracht, da der Betroffene nach diesem Zeitpunkt keinerlei weitere Verstöße beging. Unabhängig der „VZR-Nullauskunft“ kann m.E. die Trunkenheitsfahrt verwertet werden. Die Möglichkeit der Verwertung der o.a. Ordnungswidrigkeiten (keine Verstöße gegen § 24a StVG) besteht m.E. jedoch nicht mehr, da die „absolute Tilgungsfrist“ von fünf Jahren überschritten ist. Eignungszweifel im Sinne § 11 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 (Die FE wurde ja nicht aufgrund Nr. 4 entzogen) können dann wohl nicht geltend gemacht werden. Ebenso vertrete ich die Meinung, dass die damalige Trunkenheitsfahrt 1,45 Promille nicht ausreicht Eignungszweifel im Sinne § 13 FeV geltend zu machen.
Zusammenfassend könnte man davon ausgehen, dass dem Betroffenen, unter der Voraussetzung, dass die anderen erforderlichen Voraussetzungen wie eine erfolgreiche Fahrerlaubnisprüfung vorliegen, die FE ohne MPU erteilt werden könnte.
Meine Fragen:
1. Gehe ich mit meiner geschilderten Sicht der Rechtslage fehl ?
2. Dem Betroffenen ist nicht bekannt, ob das negative MPU-Gutachten aus 1998 der FS-Stelle zur Kenntnis gelangte. Sollte dies der Fall sein – welche Auswirkungen für das Erteilungsverfahren in 2006 ergeben sich (Verwertbarkeit entspr. § 7 Abs. 9 StVG dürfte ja bis zur Tilgung der Trunkenheitsfahrt in 2012 mgl. sein)?
3. Welche Auswirkungen würden sich für das Erteilungsverfahren ergeben, wenn die FE-Behörde den Antrag des Betroffenen im Jahre 1998 negativ beschieden hätte, bzw. diese Position vertritt und damit wohl seine Ungeeignetheit festgestellt hätte (Verwertbarkeit dieser Entscheidung wäre wohl auch bis 2012 gegeben) ?
Vielen Dank im Voraus !
das Fahrerlaubniserlaubnisrecht lässt einen recht schnell an seine Grenzen stoßen. Vielleicht kann hier jemand „abschließend“ zur Erhellung beitragen.
Ausgangssachverhalt:
Fahrlässige Trunkenheitsfahrt (1,45 Promille) im Januar des Jahres 1997. Entsprechender FE-Entzug. Nach Ablauf der Sperrfrist erfolgte ein Antrag auf Wiedererteilung. Die FS-Stelle ordnete daraufhin im März 1998 ein „Gutachten über Ihre Eignung zum Führen von Fahrzeugen an“.
Begründung:
Wiederholt haben Sie gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen und Strafgesetze verstoßen.
- Ordnungswidrigkeit am 05.11.1995
- Ordnungswidrigkeit am 30.11.1996
- o.a. Trunkenheitsfahrt
Die durchgeführte MPU verlief negativ. Der Antrag auf Erteilung der FE wurde durch den Betroffenen zurückgezogen. Bis August 2006 hat der Betroffene keine weiteren Aktivitäten zur Erlangung der FE vorgenommen. Eine Selbstauskunft beim KBA ergab, dass im VZR keine Eintragungen vorliegen.
Im August sprach er bei der FE-Behörde vor, da er beabsichtigt sich nunmehr um eine Neuerteilung der FE entsprechend § 20 FeV zu bemühen. In einem kurzen Gespräch mit einem Sachbearbeiter wurde mitgeteilt, dass die Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens erforderlich sei (ein ausführliches Studium der FE-Akte, erfolgte wohl nicht, da der Betroffene ohne vorherige Terminabsprache etc. die Behörde aufsuchte und die FE-Akte erst während des Gesprächs in Augenschein genommen wurde)
M.E. bestehen Bedenken gegen diese Aussage der FE-Behörde. Ich gehe davon aus, dass der Betroffene den Antrag auf Erteilung der FE im Jahre 1998 tatsächlich wirksam zurückgezogen hat, insbesondere da er auch keinen ablehnenden Bescheid auf seinen Antrag erhielt.
Bei einem erneuten Antrag müsste die FE-Behörde i.S. § 11 FeV die Geeignetheit des Antragstellers zu Zeitpunkt der Antragstellung prüfen. Insofern wird sie verwertbare Vortaten berücksichtigen. Hier kommen die im Bescheid der FE-Stelle von 1998 angeführten Taten in Betracht, da der Betroffene nach diesem Zeitpunkt keinerlei weitere Verstöße beging. Unabhängig der „VZR-Nullauskunft“ kann m.E. die Trunkenheitsfahrt verwertet werden. Die Möglichkeit der Verwertung der o.a. Ordnungswidrigkeiten (keine Verstöße gegen § 24a StVG) besteht m.E. jedoch nicht mehr, da die „absolute Tilgungsfrist“ von fünf Jahren überschritten ist. Eignungszweifel im Sinne § 11 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 (Die FE wurde ja nicht aufgrund Nr. 4 entzogen) können dann wohl nicht geltend gemacht werden. Ebenso vertrete ich die Meinung, dass die damalige Trunkenheitsfahrt 1,45 Promille nicht ausreicht Eignungszweifel im Sinne § 13 FeV geltend zu machen.
Zusammenfassend könnte man davon ausgehen, dass dem Betroffenen, unter der Voraussetzung, dass die anderen erforderlichen Voraussetzungen wie eine erfolgreiche Fahrerlaubnisprüfung vorliegen, die FE ohne MPU erteilt werden könnte.
Meine Fragen:
1. Gehe ich mit meiner geschilderten Sicht der Rechtslage fehl ?
2. Dem Betroffenen ist nicht bekannt, ob das negative MPU-Gutachten aus 1998 der FS-Stelle zur Kenntnis gelangte. Sollte dies der Fall sein – welche Auswirkungen für das Erteilungsverfahren in 2006 ergeben sich (Verwertbarkeit entspr. § 7 Abs. 9 StVG dürfte ja bis zur Tilgung der Trunkenheitsfahrt in 2012 mgl. sein)?
3. Welche Auswirkungen würden sich für das Erteilungsverfahren ergeben, wenn die FE-Behörde den Antrag des Betroffenen im Jahre 1998 negativ beschieden hätte, bzw. diese Position vertritt und damit wohl seine Ungeeignetheit festgestellt hätte (Verwertbarkeit dieser Entscheidung wäre wohl auch bis 2012 gegeben) ?
Vielen Dank im Voraus !