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Gilt der Rückzug eines Antrages als negative MPU?

Verfasst: Mi 4. Okt 2006, 14:14
von mojo
Hallo,
ich bin ja selber Schuld, (im doppelten Sinn) aber stimmt es was mir die VB da schreibt?

Zur Sache, die Zulassungstelle hat mir per Mail folgende Angaben Per eMail geschickt:
Entzug der Fahrerlaubnis am 7.11.92,
Urteil vom 15.2.93, rechtskräftig am 23.2.93,
Verwertungsfrist (+ 15 Jahre) bis 23.2.2008.

Neuerteilungsantrag vom 13.5.94,
Versagung bzw. Rücknahme des Antrages am 10.8.94,
neue Verwertungsfrist aufgrund negativer MPU (+ 15 Jahre) bis 10.8.2009.

Hier ist anzumerken, das der Antrag vom 13.5.94 am 10.08.1994 zurückgezogen wurde. Es erging kein negativer Entscheid.

A) Ist bei einem zurückgezogenen Antrag automatisch eine negative MPU eingetragen, oder muss der Antrag als nicht gestellt gewertet werden.

B) Stellt die Rücknahme des Antrages einen verzicht auf den Führerschein nach § 29 Abs. 5 StVG dar? Die 5+10 Regelung ist mir soweit klar aber warum soll Sie nicht mit Urteil beginnen?

Im übrigen hier der Lacher bzw der Heuler:
Hatte vor zwei Jahren schon mal nen Antrag gestellt, der wurde ohne MPU positiv beschieden. Da ich Im Ausland war und den FS eigentlich nicht brauchte, lies ich mehr als ein Jahr verstreichen, in der trügerischen gewissheit, der geht ja auch wieder durch. Jetzt bei erneutem Antrag wird eine MPU auferlegt, da die VB die Rechtslage damals falsch ausgelegt hätte.

Bye,
mojo

Verfasst: Mi 4. Okt 2006, 20:23
von 125Chaos
Versagung bzw. Rücknahme des Antrages am 10.8.94,
Eine Versagung (Ablehnungsbescheid der Behörde) löst eine neue 15 Jahresfrist aus, eine Rücknahme des Antrags (Erklärung des Antragstellers) nicht.

Wie kommt die Behörde denn dazu, in ihrer Mail etwas von Versagung zu schreiben?

Verfasst: Mi 4. Okt 2006, 20:42
von mojo
Genau das ist der Punkt den ich nicht Verstehe.
Ich werde jedoch kurzfristig die Akteneinsicht verlangen, ob da doch was von der MPU steht, bzw. warum.
Der Ferjährungsablauf zum März 2008 ist wohl nicht zu diskutieren. Aber eine neuerliche Verschiebung um ca. 2 Jahre fehlt meines Erachtens jeglicher Grundlage.

Bye,
mojo

Verfasst: Do 5. Okt 2006, 12:14
von corneliusrufus
Die Akteneinsicht kannst Du Dir schenken. Es bleibt bei der alten Verwertungsfrist.

EIn Blick in die Akte schadet dennoch nicht. Denn vielleicht willst Du ja noch vor 2008 eine FE erwerben.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

Verfasst: Mi 11. Okt 2006, 09:36
von Wasserhenne
Ich sehe die Sachlage etwas anders - hier haben wir es wieder einmal mit einem der berüchtigten Übergangsfälle/bzw. ggf. sogar einem Altfall zu tun.

Fakten:

1.)

Das Urteil datiert mit dem 15.02.93 - damals galten unstreitig noch die alten Fristen mit entweder fünf oder zehn Jahren Tilgungsfrist im STVG. Das Delikt wurde also entweder am 15.02.1998 oder am 15.02.2003 aus dem Verkehrszentralregister gelöscht.

2.)

Strafrechtliche Seite: Je nach Urteilsmaß (unter drei Monaten/über drei Monaten Sanktionierung) wurde die Untat entweder am 15.02.1998 oder am 15.02.2003 aus dem Bundeszentralregister gelöscht.

3.)

Eine Rücknahme des Antrages kann keine Versagung auslösen, denn eine Versagung setzt - den Grundlagen der menschlichen Logik zufolge - ja einen real existierenden Antrag voraus. Dieser Antrag besteht aber durch die Rücknahme nicht mehr. Wie auch ausgeführt wurde, liegt auch kein negativer Bescheid und somit auch keine Versagung vor.

4.)

Die Antragsunterlagen können meines Erachtens zehn Jahre lang in den Akten aufbewahrt werden. Danach sind sie zu entfernen (es gab schon Gerichtsurteile, die dies erzwungen haben - Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 9 STVG).

5.)

Der ganze Tilgungswirrwarr wurde durch ein Urteil aus dem Jahr 2005 ausgelöst, das die ominösen fünf Jahre Anlaufhemmung auch für Entscheidungen vor dem 01.01.99 für anwendbar erklärte - meines Erachtens verstößt dies gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip, da von 1999-2005 die Verwaltungspraxis oftmals eine andere war. Die FSST will jetzt allen Ernstes bereits entweder gesperrte oder gelöschte Eintragungen wieder gegen den Antragsteller heranziehen, eine aus meiner Sicht außerordentlich bedenkliche Vorgehensweise. Entgegen den Auffassungen vieler Kommentatoren gab es früher auch in den meisten Alt- oder Übergangsfällen keine sogenannte "ewige Verwertung", sondern eine pragmatische Vorgehensweise der Führerscheinstellen (die sah wie folgt aus: Wenn beide Zentralregister "leer" waren wurden auch Alttaten in den Akten nicht mehr herangezogen)