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mit 70 in der 50er zone vor 3 monaten

Verfasst: Di 7. Nov 2006, 20:50
von seppel
wurde vor 3 monaten mit 70 in einer 50er zone geblitzt und wollte fraen ob jemand weiß ob das ganze nach drei monaten verjährt oder nich?

danke

Verfasst: Di 7. Nov 2006, 23:59
von RAK
..............verjährt nach drei Monaten. Aber Vorsicht, allein die Versendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung. Nach Erlaß des Bußgeldbescheides und dagegen gerichteten Einspruchs muß das zuständige Amtsgericht binnen 6 Monaten Termin anberaumen, sonst tritt ebenfalls Verjährung ein.

Verfasst: Fr 10. Nov 2006, 18:10
von seppel
danke schön. jetzt hoffe ich al das die das ganze noch nich abgeschickt haben.

DANKE

Könnt ihr mir denn vll. auch sagen was da kommen kann. is das 2 mal mit 70 in der probezeit. das letzte mal hab ich nen bußgeld und nen punkt bekommen

über antwort würde ich mich sehr freuen

Verfasst: Sa 11. Nov 2006, 07:13
von MorkvomOrk
Wenn's das letzte mal einen Punkt gab, dann war die gemessene Geschw. nicht 70 sond. mind. 71 und du hast außerdem ein Aufbauseminar machen müssen und die Probezeit wurde verlängert.

Folgen der neuen Geschw.überschreitung:
20 zu schnell = 35 Euro
ab 21 zu schnell = 50 Euro (+ ca. 26 Euro Auslagen) + 1 Punkt; später erhälst du daher von deiner Führerscheinstelle eine sog. Verwarnung mit dem Hinweis durch die Teilnahme an einer verkehrspsych. Beratung innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Verwarnung, 2 Punkte abbauen zu können).
Falls später wie 2 Monate nach Zustellung der Verwarnung erneut ein schwerwiegender Verstoß innerhalb der Probezeit begangen wird, wird die Fahrerlaubnis für 3 Monate entzogen!

Verfasst: Sa 11. Nov 2006, 13:55
von seppel
also beim letzten mal war ich 75 kmh schnell hab aber trotzdem kein aufbauseminar bekommen. kann du mir denn auch sagen wieviel so eine verkehrsphsych. beratung kostet oder ist das unterschiedlich? aber das heißt ich mss diese beratung machen sonst is mein führerschein erstmal weg?

DANKE

Verfasst: So 12. Nov 2006, 00:33
von MorkvomOrk
Die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung ist freiwillig, d. h. auch wenn nicht daran teilgenommen wird, behält man den Führerschein!
Aber wenn dein Fall tatsächlich so ist, wie du ihn schilderst (denn bei einem Punkt wg. Geschw.überschreitung muß die Führerscheinstelle ein Aufbauseminar anordnen), dann ist die Verwarnung mit Hinweis auf die freiwillige verkehrspsych. Beratung kein Thema.

Ist nach dem ersten Verstoß kein Aufbauseminar angeordnet worden, dann hat sich die zweijährige Probezeit auch nicht verlängert. Wenn du den Führerschein zum Zeitpunkt des 2. Verstoßes schon länger als 2 Jahre besessen hast, ist die Probezeit abgelaufen und für den neuen Verstoß gibt es lediglich die Geldstrafe und ggf. die Punkte.
Ist die zweijährige Probezeit noch nicht abgelaufen, dann wird nach Eintragung des 2 Verstoßes im Verkehrszentralregister die Führerscheinstelle die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen und die Probezeit verlängert sich auf 4 Jahre. Die Teilnahme am Aufbauseminar ist Pflicht. Wird nicht fristgerecht teilgenommen, wird die Führerscheinstelle den Führerschein entziehen.

Wann war denn der erste Verstoß?

Verfasst: So 12. Nov 2006, 15:58
von seppel
der erste verstoß war anfang dieses jahr (frühling) und der zweite etwa vor drei monaten. wieviel würde denn ein aufbauseminanr kosten? (ca. )
kann es eigentlich auch sein das ein fester blitzer blitzt auch wenn kein film drinnen is? kann ich dann trotzdem noch ein jahr meiner probezeit mit einem fahrsicherheitstraining des adac`s abbauen?

danke

Verfasst: Mo 13. Nov 2006, 03:57
von MorkvomOrk
Vielleicht war ja der erste Verstoß von der Bußgeldstelle immer noch nicht an das Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, oder aber es wurde überhaupt nicht gemeldet. Egal. Für dich bedeutet dies den Vorteil, daß du jetzt nicht bereits die 2. Probezeitmaßnahme bekommst, sondern die erste Maßnahme fällig ist, und dies ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Die Kosten für das Aufbauseminar sind von Region zu Region verschieden, aber zwischen 250 und 350 Euro dürfte die Gebühr liegen.

Eine Verkürzung der Probezeit um ein Jahr ist weiter möglich. Allerdings reicht hierzu ein reines Fahrsicherheitstraining beim ADAC nicht aus. Vielmehr ist ein entsprechendes Seminar nach § 3 der Fahranfängerfortbildungs-Verordnung erforderlich. Dieses besteht aus
Es besteht aus
1. einem Kurs mit drei Gruppensitzungen von je 90 Minuten Dauer,
2. einer Übungs- und Beobachtungsfahrt mit mindestens zwei und höchstens drei Teilnehmern mit einer Fahrzeit von 60 Minuten je Teilnehmer sowie
3. praktischen Sicherheitsübungen für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B von 240 Minuten Dauer.