Was passiert, wenn FS weg und andere Behörde ihn auch will?
- experte
- Aktiver Benutzer
- Beiträge: 13
- Registriert: Di 6. Feb 2007, 14:44
Was passiert, wenn FS weg und andere Behörde ihn auch will?
Hallo!
Frage:
1. Anton (A) wird wegen Rotfahrt ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt.
2. Bevor er dieses antreten kann, wird er als Fußgänger vermeintlich betrunken aufgegriffen und eine MPU angeordnet.
-> Was passiert wenn die Fsst die sofortige Vollziehung anordnet (bei nicht beibringung der MPU durch A) und den FS einziehen will, obwohl dieser bei einer anderen Behörde in einem anderen Bundesland liegt.
Muss A dann sagen:" Oh den hab ich verloren/wurde gestohlen?"
Eventuell später sagen:" Oh hab ihn wiedergefunden"...
Normal dürfte es der Fsst doch egal sein ob sie den FS hat, da dieser ja ohne gültige FE praktisch nichts Wert ist, oder?
Danke und schönen Gruss
Frage:
1. Anton (A) wird wegen Rotfahrt ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt.
2. Bevor er dieses antreten kann, wird er als Fußgänger vermeintlich betrunken aufgegriffen und eine MPU angeordnet.
-> Was passiert wenn die Fsst die sofortige Vollziehung anordnet (bei nicht beibringung der MPU durch A) und den FS einziehen will, obwohl dieser bei einer anderen Behörde in einem anderen Bundesland liegt.
Muss A dann sagen:" Oh den hab ich verloren/wurde gestohlen?"
Eventuell später sagen:" Oh hab ihn wiedergefunden"...
Normal dürfte es der Fsst doch egal sein ob sie den FS hat, da dieser ja ohne gültige FE praktisch nichts Wert ist, oder?
Danke und schönen Gruss
- MorkvomOrk
- Forums-Methusalem
- Beiträge: 4168
- Registriert: So 21. Jul 2002, 19:34
- Wohnort: Mainfranken, Bayern
Nach § 47 Abs. 1 FeV besteht bei einer Fahrerlaubnisentziehung die gesetzl. Verpflichtung den Führerschein unverzüglich abzugeben!
Kann man dieser Verpflichtung nicht nachkommen, weil der FS aufgrund eines Fahrverbotes bei einer anderen Behörde hinterlegt ist, dann muß man dies der entziehenden Behörde mitteilen.
Falls der Verlust angezeigt wird, wird die entziehende Behörde eine entsprechende Versicherung an Eides statt fordern (vgl. § 5 StVG).
§ 156 StGB:
"Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Kann man dieser Verpflichtung nicht nachkommen, weil der FS aufgrund eines Fahrverbotes bei einer anderen Behörde hinterlegt ist, dann muß man dies der entziehenden Behörde mitteilen.
Falls der Verlust angezeigt wird, wird die entziehende Behörde eine entsprechende Versicherung an Eides statt fordern (vgl. § 5 StVG).
§ 156 StGB:
"Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
- experte
- Aktiver Benutzer
- Beiträge: 13
- Registriert: Di 6. Feb 2007, 14:44
So einfach ist das ;)
Alles klar, danke für die Antwort!
Klingt plausibel ja das ist wahr. Wie wird denn dann verfahren, gilt das Fahrverbot dann als komplett abgegolten ( z.B. wenn FE nach 3 von 4 Wochen des Fahrverbots entzogen wird)?
Oder muss, weil ja die 4 Wochen am Stück abgegeben werden muss, dann nach Neuerteilung der FE das Fahrverbot nochmals vollstreckt werden?
Es ist auf jeden Fall klar geworden, dass es nicht lohnt was falsches zu sagen bei der eidestattlichen Versicherung.
Man könnte höchstens bis diese gefordert wird sagen ich finde den nicht oder man hat ganz vergessen, dass er bei der anderen Behörde ist...naja nicht sehr glaubwürdig-
Viele Grüsse
Klingt plausibel ja das ist wahr. Wie wird denn dann verfahren, gilt das Fahrverbot dann als komplett abgegolten ( z.B. wenn FE nach 3 von 4 Wochen des Fahrverbots entzogen wird)?
Oder muss, weil ja die 4 Wochen am Stück abgegeben werden muss, dann nach Neuerteilung der FE das Fahrverbot nochmals vollstreckt werden?
Es ist auf jeden Fall klar geworden, dass es nicht lohnt was falsches zu sagen bei der eidestattlichen Versicherung.
Man könnte höchstens bis diese gefordert wird sagen ich finde den nicht oder man hat ganz vergessen, dass er bei der anderen Behörde ist...naja nicht sehr glaubwürdig-
Viele Grüsse
- MorkvomOrk
- Forums-Methusalem
- Beiträge: 4168
- Registriert: So 21. Jul 2002, 19:34
- Wohnort: Mainfranken, Bayern
Das Fahrverbot läuft unabhängig von einer zwischenzeitlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ganz normal weiter. Das bedeutet, daß nach Ablauf des Fahrverbotes z. B. wieder Mofas gefahren werden dürfen, sofern der Betroffene Inhaber einer Mofa-Prüfbescheinigung ist. Bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist hinsichtl. des Fahrverbotes nichts mehr veranlaßt.
Jemand gibt seinen Führerschein ab und muß dann beachten, daß er einen Monat lang keine Kfz führen darf, hat aber bei Abgabe der Versicherung an Eides statt plötzlich vergessen wo sein Führerschein ist! Hat derjenige dann nicht auch zwangsläufig vergessen, daß er z. Zt. gar keine Kfz fahren darf?? Ich möchte den Richter sehen, der eine solche Argumentation nicht als Schutzbehauptung wertet!
Eben!experte hat geschrieben:Man könnte höchstens bis diese gefordert wird sagen ich finde den nicht oder man hat ganz vergessen, dass er bei der anderen Behörde ist...naja nicht sehr glaubwürdig-
Jemand gibt seinen Führerschein ab und muß dann beachten, daß er einen Monat lang keine Kfz führen darf, hat aber bei Abgabe der Versicherung an Eides statt plötzlich vergessen wo sein Führerschein ist! Hat derjenige dann nicht auch zwangsläufig vergessen, daß er z. Zt. gar keine Kfz fahren darf?? Ich möchte den Richter sehen, der eine solche Argumentation nicht als Schutzbehauptung wertet!
- Villegirl
- Einsteiger
- Beiträge: 430
- Registriert: Fr 25. Jun 2004, 07:09
- Wohnort: im Bergischen/NRW
Es ist auch durchaus möglich, dass die entziehende Behörde Kenntnis von dem Fahrverbot hat oder noch bekommt, da viele Bußgeldstellen die Heimatbehörde über das Fahrverbot benachrichtigen. Damit soll verhindert werden, dass versucht wird, sich einen Ersatzführerschein zu besorgen.
Und wie blöd sähe es aus, wenn man eine eidestattliche Versicherung über den Verlust abgibt undkurz danach liegt die Benachrichtigung der Bußgeldstelle über das Fahrverbot auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters
Und wie blöd sähe es aus, wenn man eine eidestattliche Versicherung über den Verlust abgibt undkurz danach liegt die Benachrichtigung der Bußgeldstelle über das Fahrverbot auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters

- experte
- Aktiver Benutzer
- Beiträge: 13
- Registriert: Di 6. Feb 2007, 14:44
Alkoholexzesse und der Führerschein-
Eben!experte hat geschrieben:Man könnte höchstens bis diese gefordert wird sagen ich finde den nicht oder man hat ganz vergessen, dass er bei der anderen Behörde ist...naja nicht sehr glaubwürdig-
Jemand gibt seinen Führerschein ab und muß dann beachten, daß er einen Monat lang keine Kfz führen darf, hat aber bei Abgabe der Versicherung an Eides statt plötzlich vergessen wo sein Führerschein ist! Hat derjenige dann nicht auch zwangsläufig vergessen, daß er z. Zt. gar keine Kfz fahren darf?? Ich möchte den Richter sehen, der eine solche Argumentation nicht als Schutzbehauptung wertet![/quote]
Hallo,
Danke erstmal. Ja ich hätte auch nicht vorgehabt in der Zeit zu fahren.
Wegen der Sache mit der Schutzbehauptung, es gilt immernoch der Grundsatz "in dubio pro reo" in diesem unserem Lande.
Es kann auch niemand sagen:"Hey, der sagt bestimmt nur das er unschuldig ist um sich zu schützen. Oder sagt er doch die Wahrheit?"
Es genügen auch Zweifel an der Schuld für einen Freispruch.
Aber wie gesagt die Glaubwürdigkeit...jaja
Das Wichtigste war ob das Fahrverbot dann erlischt oder an die etwaige Sperrfrist oder ähnliches angefügt wird.
Noch ein kleiner Exkurs zu Eignungsbedenken/-zweifeln.
Es kann ja auch Probleme geben, wenn man zu Fuß stark alkoholisiert von der Polizei mitgenommen wird.
Dabei wird bei einer eventuellen Überprüfung der Fahreignung (von der FEB) wegen Alkoholmissbrauchs (§ 13 Nr. 2a FeV) darauf abgestellt, dass wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme begründen das ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen eines KFZ nicht hinreichend sicher getrennt werden können (Anlage 4 8.1. der FeV), eine MPU angeordnet werden kann.
Die Sache ist die, ich meine wenn man zu Fuß war ist es ja eben gerade ein Indiz für die Fähigkeit zur Trennung.
Des Weiteren muss man sagen, es gibt nun einmal keinen Tatbestand der Volltrunkenheit (ausser § 323a StGB), nur wird bei Begehung von Straftaten der Rausch bestraft, damit der Täter nicht wegen § 20 StGB völlig straffrei davonkommt.
Teilweise habe ich das Gefühl, dass die §§ 11, 13 FeV stark von der FEB dazu missbraucht (jetzt sieht man ja wer hier was missbraucht und zwar nicht der Adressat den Alkohol sondern die Behörde die FeV bzw. ihr Ermessen

Meines Erachtens grenzt es eine Vergewaltigung des Gesetzestextes einen exzessiven Alkoholkonsum sofort als Anlass zu nehmen um eine MPU aufgrund von den oben genannten Bedenken (korrekterweise müsste bei MPU Anordnung von Zweifeln gesprochen werden, siehe § 11 Abs. 3 FeV)
anzuordnen. Das wäre ja ein Freibrief für unverhältnismäßiges behördliches Schikanieren.
Leider wird die Anwendung dennoch sehr häufig falsch durchgeführt.
Es ist klar, dass die Sicherheit der Allgemeinheit als überragend wichtiges Gut geschützt werden muss, doch sollte seitens der FEB milde und rücksichtsvoll mit den Grundrechten der Betroffenen umgegangen werden.
Viele Grüsse!
- corneliusrufus
- Einsteiger
- Beiträge: 296
- Registriert: Di 11. Jul 2006, 17:10
- Wohnort: Lübeck
Hast Du denn einen Fall, wo das bei einem Fußgänger die Begutachtungsanordnung Unrecht sein soll? Weil an so einem Fall ließe sich besser diskutieren. Wenn ein solcher Fall vorläge, könnte der doch so allgemein beschrieben werden, dass hier noch ein allgemeiner Hilfehinweis möglich wäre.
Wenn dabei ein mögliches Alkoholproblem so herausgelöst werden würde, dass es dabei nicht mehr um die rechtliche Fragestellung geht, dann kann ich auch im Rahmen des Forums darauf eingehen ohne in mögliche Konflikte zu kommen.
Liebe Greet-Ings, Cornelius
Am 13.02.2007 editiert wegen möglicher Konflikte mit dem Rechtsberatungtsgesetz. - Danke, Ferdi!
Wenn dabei ein mögliches Alkoholproblem so herausgelöst werden würde, dass es dabei nicht mehr um die rechtliche Fragestellung geht, dann kann ich auch im Rahmen des Forums darauf eingehen ohne in mögliche Konflikte zu kommen.
Liebe Greet-Ings, Cornelius
Am 13.02.2007 editiert wegen möglicher Konflikte mit dem Rechtsberatungtsgesetz. - Danke, Ferdi!
- experte
- Aktiver Benutzer
- Beiträge: 13
- Registriert: Di 6. Feb 2007, 14:44
Ja das ist ein konkreter Fall mit dem Fußgänger-
Würde auch gerne wissen wie Du weiter vorgehen würdest an Stelle der Betroffenen Person.
Also nochmal kurz geschildert:
Die Person ist umgekippt auf dem Heimweg am Neujahrstag (zu Fuß).
Die Polizei kam vorbei in dem Moment und hat die Person in Gewahrsam genommen.
Es wurde kein Alkoholtest gemacht.
Die FEB wurde infomiert.
Der Betroffene hatte bereits vor einigen Jahren MPU wegen Fahren unter Einfluss von Alkohol (über 1,6 Promille also war MPU Pflichtprogramm vor der Neuerteilung).
Nun hatt die Behörde "Bedenken".
Würde auch gerne wissen wie Du weiter vorgehen würdest an Stelle der Betroffenen Person.
Also nochmal kurz geschildert:
Die Person ist umgekippt auf dem Heimweg am Neujahrstag (zu Fuß).
Die Polizei kam vorbei in dem Moment und hat die Person in Gewahrsam genommen.
Es wurde kein Alkoholtest gemacht.
Die FEB wurde infomiert.
Der Betroffene hatte bereits vor einigen Jahren MPU wegen Fahren unter Einfluss von Alkohol (über 1,6 Promille also war MPU Pflichtprogramm vor der Neuerteilung).
Nun hatt die Behörde "Bedenken".
- corneliusrufus
- Einsteiger
- Beiträge: 296
- Registriert: Di 11. Jul 2006, 17:10
- Wohnort: Lübeck
Die Behörde könnte ich bei Vorliegen derartiger Konstellationen verstehen.
Die weiteren Fragen beziehen sich nur auf den Fall, dass ein mögliches Alkoholproblem vorläge und von möglichen rechtlichen Fragestellungen getrennt würde; sie sollen ausschließlich eine Nachdenklichkeit über einen einschlagbaren Weg hervorrufen.
Nun, könnte denn der Grund für das Umkippen der Alkohol gewesen sein? Im hypothetischen Fall ja oder nein? Wenn ja, würde ich Abstinenz pflegen, mir dazu Hilfe suchen. Wenn nein, die Ursache finden; dann stünde einem ÄG ja auch nichts im Weg. Wo wäre da das Problem?
Alkohol hinterlässt tiefe Spuren hinterlässt. Kannst mir glauben, ich habe da eigene Erfahrungen. Als ich wahrgenommen hatte (und musste), dass mir Fragen über behördlich mögliche Reaktionen nicht allein helfen, sondern nur konkrete Hilfe bei Profis, da hat sich dann die Richtung meiner Fragen geändert. Und so komisch es klingen mag, mein FE-Problem hat sich dabei auch gelöst.
Ganz liebe Greet-Ings, Cornelius
Editiert am 13.02.2007 wegen möglicher Konflikte mit dem Rechtsberatungsgesetz
Die weiteren Fragen beziehen sich nur auf den Fall, dass ein mögliches Alkoholproblem vorläge und von möglichen rechtlichen Fragestellungen getrennt würde; sie sollen ausschließlich eine Nachdenklichkeit über einen einschlagbaren Weg hervorrufen.
Nun, könnte denn der Grund für das Umkippen der Alkohol gewesen sein? Im hypothetischen Fall ja oder nein? Wenn ja, würde ich Abstinenz pflegen, mir dazu Hilfe suchen. Wenn nein, die Ursache finden; dann stünde einem ÄG ja auch nichts im Weg. Wo wäre da das Problem?
Alkohol hinterlässt tiefe Spuren hinterlässt. Kannst mir glauben, ich habe da eigene Erfahrungen. Als ich wahrgenommen hatte (und musste), dass mir Fragen über behördlich mögliche Reaktionen nicht allein helfen, sondern nur konkrete Hilfe bei Profis, da hat sich dann die Richtung meiner Fragen geändert. Und so komisch es klingen mag, mein FE-Problem hat sich dabei auch gelöst.
Ganz liebe Greet-Ings, Cornelius
Editiert am 13.02.2007 wegen möglicher Konflikte mit dem Rechtsberatungsgesetz
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 5 Gäste