experte hat geschrieben:Man könnte höchstens bis diese gefordert wird sagen ich finde den nicht oder man hat ganz vergessen, dass er bei der anderen Behörde ist...naja nicht sehr glaubwürdig-
Eben!
Jemand gibt seinen Führerschein ab und muß dann beachten, daß er einen Monat lang keine Kfz führen darf, hat aber bei Abgabe der Versicherung an Eides statt plötzlich vergessen wo sein Führerschein ist! Hat derjenige dann nicht auch zwangsläufig vergessen, daß er z. Zt. gar keine Kfz fahren darf?? Ich möchte den Richter sehen, der eine solche Argumentation nicht als Schutzbehauptung wertet![/quote]
Hallo,
Danke erstmal. Ja ich hätte auch nicht vorgehabt in der Zeit zu fahren.
Wegen der Sache mit der Schutzbehauptung, es gilt immernoch der Grundsatz "in dubio pro reo" in diesem unserem Lande.
Es kann auch niemand sagen:"Hey, der sagt bestimmt nur das er unschuldig ist um sich zu schützen. Oder sagt er doch die Wahrheit?"
Es genügen auch Zweifel an der Schuld für einen Freispruch.
Aber wie gesagt die Glaubwürdigkeit...jaja
Das Wichtigste war ob das Fahrverbot dann erlischt oder an die etwaige Sperrfrist oder ähnliches angefügt wird.
Noch ein kleiner Exkurs zu Eignungsbedenken/-zweifeln.
Es kann ja auch Probleme geben, wenn man zu Fuß stark alkoholisiert von der Polizei mitgenommen wird.
Dabei wird bei einer eventuellen Überprüfung der Fahreignung (von der FEB) wegen Alkoholmissbrauchs (§ 13 Nr. 2a FeV) darauf abgestellt, dass wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme begründen das ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen eines KFZ nicht hinreichend sicher getrennt werden können (Anlage 4 8.1. der FeV), eine MPU angeordnet werden kann.
Die Sache ist die, ich meine wenn man zu Fuß war ist es ja eben gerade ein Indiz für die Fähigkeit zur Trennung.
Des Weiteren muss man sagen, es gibt nun einmal keinen Tatbestand der Volltrunkenheit (ausser § 323a StGB), nur wird bei Begehung von Straftaten der Rausch bestraft, damit der Täter nicht wegen § 20 StGB völlig straffrei davonkommt.
Teilweise habe ich das Gefühl, dass die §§ 11, 13 FeV stark von der FEB dazu missbraucht (jetzt sieht man ja wer hier was missbraucht und zwar nicht der Adressat den Alkohol sondern die Behörde die FeV bzw. ihr Ermessen

-lol) werden, um jegliche Alkoholexzesse mit der Anordnung einer MPU zu "bestrafen".
Meines Erachtens grenzt es eine Vergewaltigung des Gesetzestextes einen exzessiven Alkoholkonsum sofort als Anlass zu nehmen um eine MPU aufgrund von den oben genannten Bedenken (korrekterweise müsste bei MPU Anordnung von Zweifeln gesprochen werden, siehe § 11 Abs. 3 FeV)
anzuordnen. Das wäre ja ein Freibrief für unverhältnismäßiges behördliches Schikanieren.
Leider wird die Anwendung dennoch sehr häufig falsch durchgeführt.
Es ist klar, dass die Sicherheit der Allgemeinheit als überragend wichtiges Gut geschützt werden muss, doch sollte seitens der FEB milde und rücksichtsvoll mit den Grundrechten der Betroffenen umgegangen werden.
Viele Grüsse!