Im § 2 (9) STVG heißt es:
Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Im § 29 (5) STVG heißt es:
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.[/b]
Die Hervorhebungen und Unterstreichungen sind von mir eingefügt worden.
Nun wird das angewendet. Richtig, das Alte Gutachten wäre Ende 2006 zu tilgen gewesen. Zuvor kam es zu einer rechtskräftigen Versagung der Neuerteilung. Diese Versagung steht in Zusammenhang mit der noch zu berücksichtigen Ungeeignetheit aus 1996. Die Versagung ist nach 10 Jahren zu löschen, allerdings verlängert um eine Anlauffrist von bis zu 5 Jahren.
Allerdings bleibt der Zusammenhang mit der ursprünglichen Ungeeignetheit und der zwischenzeitlich durch die rechtskräftige Versagung bestätigten Ungeeignetheit auch nach dem Eintragungszeitpunkt der Versagung erhalten. Damit hemmt die Versagungseintragung das sonst geltende Verwertungsverbot der ehemaligen Entscheidung aus 1996.
Also, der Anwalt hat Mist ausgesagt, zumindest nach heutiger Rechtslage.
Die obige Argumentation ist rein formal. Sachlich ließe sich ja streiten, siehe die vorstehende wechselseitige Diskussion. Der Normtext ist so genau abgefasst, dass es da auch keine Fehlinterpretation geben kann, d.h. der Normgeber wollte bewusst die bis zu 15 Jahre nicht als absolute Grenze verstanden wissen!
Ich hoffe, Dir den Sachverhalt nun anhand der Normen übersetzt zu haben.
Liebe Greet-Ings, Cornelius