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Bedingungen für FS-Erteilung?

Verfasst: Mo 7. Apr 2008, 13:48
von charly68
Wie wir ja alle wissen gibt es generell bei ALK die 10jährige Tilgungsfrist.

Bei Verzicht: ohne Anlaufhemmung 10 Jahre ab Verzicht evtl. mit Überliegefrist

ohne Verzicht: 5 Jahre Anlaufhemmung + 10 Jahre Tilgung + 1 Jahr Überliegefrist

Wenn man nicht verzichtet dann kann man den FS nach 15 Jahren durch Ablegen der beiden Prüfungen (Theorie und Praxis) ohne weitere Plichtstunden wieder erteilt bekommen.

Jetzt die große Frage:

Wie sieht es aus, wenn jemand sofort nach Entzug auf den FS verzichtet und dann ihn nach Ablauf der 10 Jahre Tilgungsfrist wieder beantragt?

Muß dieser dann den FS komplett mit allem drum und dran neu machen oder auch nur die beiden Prüfungen ablegen?

Vielen Dank für die Info.

Gruß
charly68

Verfasst: Mo 7. Apr 2008, 15:15
von Volker Kalus
Wenn es DIr nur um die Befähigungsprüfungen geht, sehe ich hier kein Problem, da grundsätzlich nach momentaner Rechtslage keine neue Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlich ist

Verfasst: Mo 7. Apr 2008, 15:59
von charly68
Dies würde bedeuten, man kann nach derzeitiger Rechtlsage jedem, der einen FS durch ALK verliert, nur raten für 10 Jahre auf den FS zu verzichten und zu warten wenn derjenige keine MPU machen will.

Dann ist die Akte schneller sauber als wenn er nicht verzichtet.

Das hätte auf meinen Fall bezogen bedeutet:

Urteil: 21.01.1997 + Zeit bis zur Rechtskraft

Bei Verzicht hätte ich ihn bereits wieder seit frühstens 22.01.07 + Zeit bis Rechtskraft des Urteils ohne MPU besitzen können.

Da ich aber nicht verzichtet hatte, müßte ich jetzt nun bis frühstens 22.01.12 + Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils warten um ihn wieder ohne MPU zu erhalten.

Lieg ich damit richtig und ist die gewollt bzw. gerechtfertigt?

lg
charly68

Verfasst: Mo 7. Apr 2008, 16:48
von jensl669
charly68 hat geschrieben:Bei Verzicht: ohne Anlaufhemmung 10 Jahre ab Verzicht
Wie jetzt? Das wäre mir neu. Im §29 Abs. 5 StVG heißt es
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Verfasst: Mo 7. Apr 2008, 17:00
von charly68
jensl669 hat geschrieben:Wie jetzt? Das wäre mir neu. Im §29 Abs. 5 StVG heißt es
Dann lese mal aus Deinem Zitat die letzten 11 Wörter!!
oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
LG
charly68

Verfasst: Di 8. Apr 2008, 05:29
von jensl669
charly68 hat geschrieben:Dann lese mal aus Deinem Zitat die letzten 11 Wörter!!
Die kenn ich, allerdings bringt es nichts diese Worte aus dem Zusammenhang gerissen zu betrachten, der da lautet
beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach … dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Verfasst: Di 8. Apr 2008, 07:09
von Volker Kalus
Hallo zusammen

es ist definitiv so, dass im § 29 Abs.5 der Verzicht dem Entzug gleichgesetzt wird.

Verfasst: Di 8. Apr 2008, 08:27
von charly68
Volker Kalus hat geschrieben:Hallo zusammen

es ist definitiv so, dass im § 29 Abs.5 der Verzicht dem Entzug gleichgesetzt wird.
Ist soweit schon klar, daß bei Entzug und Verzicht die eigentliche Tilgungsfrist 10 Jahre beträgt.

Jedoch fällt bei einem Verzicht die Anlaufhemmung weg.

Das mein ich, ist der feine, aber kleine Unterschied zwischen Entzug und Verzicht.

LG
charly

Verfasst: Di 8. Apr 2008, 08:49
von Volker Kalus
Ein klares "NO SIR" ;)
Diesen Unterschied gibt es nicht.

Verfasst: Di 8. Apr 2008, 09:35
von charly68
Volker Kalus hat geschrieben:Ein klares "NO SIR" ;)
Diesen Unterschied gibt es nicht.
Danke für die Info.

Wieder wat gelernt.

LG
charly