EU-FS aus dem Ausland umschreiben

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Mi 3. Sep 2008, 19:29

Wenn diese alten Klassen 1 und 3 in D bestanden, es dort (oder anderswo) zu keinem Verzicht oder Entzug dieser kam, sondern nur um Umschreibungen, dann muss nach meiner Ansicht bei einer Umschreibung von Cz auf D-EU-FE unter gleichzeitiger Beantragung des Wiederauflebens der alten Klassen aus D diese so erteilt werden, wie bei einer Ersatzausstellung für einen verlorenen alten D-FS. Also bsp. A und B(E) mit C1E.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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charly68
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Beitrag von charly68 » Mi 3. Sep 2008, 20:36

Aber die alten Klassen 1 und 3 wurden entzogen und weil nach der Sperre eine MPU-Auflage zugrunde lag dann die Klasse B in CZ gemacht.

Jetzt will man mittels bzw. nach einer Umschreibung vom CZ-FS in einen D-FS wieder an die alten Klassen kommen.

LG

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Mi 3. Sep 2008, 21:18

Das geht nicht. Genauso wenig, wie wenn Du nach dem Entzug in D wieder eine FE erworben hast, nach Umstellung mit der Klasse B. Dann gibt es die alte Klasse 3 nicht mehr! Die Umschreibung - nach Entzug - kann und soll Dich nicht besser stellen.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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charly68
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Beitrag von charly68 » Mi 3. Sep 2008, 21:44

corneliusrufus hat geschrieben:Das geht nicht. Genauso wenig, wie wenn Du nach dem Entzug in D wieder eine FE erworben hast, nach Umstellung mit der Klasse B. Dann gibt es die alte Klasse 3 nicht mehr! Die Umschreibung - nach Entzug - kann und soll Dich nicht besser stellen.

Liebe Greet-Ings, Cornelius
Man stellt sich ja nicht besser.

Schließlich bekommt man für die alte Klasse 3 ja nur noch BE und C1E befristet sofern die entsprechenden Unterlagen - wie für eine Ersterteilung nötig - eingereicht werden. Die CE79 entfällt ja. Anstelle der alten klasse 1 gibt es die Klasse A.

Bei einem Entzug in D und Neuerteilung nach Entzug in D sind wir ja uns einig. Da gibt es keinerlei Probleme, wenn alle Vorgaben erfüllt wurden.

Jetzt kommt aber der Umweg über CZ wegen einer MPU dazwischen, indem dort die Klasse B gemacht wurde und anschließend hier in D wieder umgeschrieben wird.

Anschließend bzw. mit der Umschreibung will man sich dann zusätzlich zur Klasse B die Klassen BE, A und C1E wieder holen.

Und das kann es doch nicht sein, denn eine Umschreibung ist und bleibt meienr Ansicht nach eine Umschreibung = nur Klasse B und ansonsten keine anderen Klassen.

LG

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Mi 3. Sep 2008, 22:49

Mit dem Entzug existiert die alte Klasse 3 nicht mehr. Was nicht (mehr) existiert, auf das kann sich auch nicht berufen werden.

Dann wird das, was EU-vereinheitlicht ist, vom EU-Cz-FS in den EU-D-FS übertragen.


Wegen dieser Lage fragte ich ja, ob es zwischenzeitlich einen Entzug gab. Nur wenn es keinen gegeben hätte, dann würde die alten Rechte der Klasse drei in D ggf. weiterbestehen. So sind sie jedoch - durch den Entzug - verloren worden.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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Beitrag von charly68 » Mi 3. Sep 2008, 23:18

Jetzt mache ich die Fragestellung nochmals anhand eines Beispiels ohne die Berücksichtigung einer MPU:

Führerscheinklasse 1 und 3 erteilt 1990
Entzug der FE im Jahr 2000
FE in CZ gemacht Klasse B im Jahr 2005

Jetzt gibt es mehre Möglichkeiten wieder an einen D-FS zu kommen

1. Neuerteilung nach Entzug. Dann gibt es A, BE und C1E, wenn alle Voraussetzungen wie für eine Ersterteilung bei diesen Klassen erfüllt wurden.

2. Umschreibung der CZ-FE in eine D-FE

So jetzt geht es bei der zweiten Möglichkeit darum ob man die Klassen A, BE und C1E entweder gleich mit beantragen bzw. diese nach der Umschreibung nachträglich eintragen lassen kann.

LG

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Do 4. Sep 2008, 11:36

Ich meine ja, also mit beantragen zur Umschreibuung bzw. nachträglich als Bestandsgut aus dem D-Register dazu beantragen.

Begründung: Durch die Umschreibung - so kein Verzicht oder Entzug vorlag - verliert man nicht den Bestandsschutz. Hier also in D die erworbenen Klassen A, BE und C1E.

Die Umschreibung in den Cz-EU-FS erfolgte dann eben nur teilweise beschränkt bsp. auf BE.

Das einzige Problem wäre nun nur die Wertung der Passage mit der Verzichtserklärung, die bei einer Umschreibung vorgenommen wurde und wird.

Da Behörden auch eine Informationspflicht haben, wäre es weltfremd, wenn eine Behörde dem Bürger ihren eigenen Vordruck vorlegt, ohne ihn über die Wirkung des Verzichts aufzuklären. Wen gesagt wurde, weil man nur eine FE haben darf, kommt der normale Bürger nicht auf den Gedanken, dass dann zugleich alle alten Klassen verfallen, die nicht in die Umschreibung aufgenommen werden. Da fehlt in meinen Augen der Hinweis, bitte beantragen Sie ... mit, weil sonst ... verfällt.

Weil das nicht geschehen ist bzw. geschieht, würde ich zusammen mit der erfolgten Begründung nur eine FE und auch der teilweisen europäischen Gleichsetzung von FS und FE sowie dem allgemeinen Wissen eines normalen Bürgers, der von der Identität zwischen FS und FE ausgeht, davon ausgehen, dass sich der Verzicht nur auf den FS und nicht auf die FE als insgesamt einmal erworbene handelt.

Wer das anders haben will, streicht die Verzichtserklärung und ersetzt diese durch den Passus, "verzichte ich auf den FS ..." und eben damit nicht auf eine FE!

Das Ganze ist für einen normalen Bürger intransparent.

Auch deshalb mag die EU ausgeführt haben, dass eigene EU-FS nicht umgeschrieben werden müssen.


Ich freute mich sehr, wenn zu diesem Problem ein Mitarbeiter der Verwaltung zur Tragweite der Verzichtserklärung bei Umschreibung und der von mir aufgezeigten möglichen Diskrepanz zwischen einem Dokument, teilweiser Umschreibung und Bestandsschutz schreiben würde. Womöglich gibt es auch noch Bundesland abhängige Ansichten bzw. Bestimmungen. DANKE!

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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sachse
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Beitrag von sachse » Do 4. Sep 2008, 12:34

Auf eine bereits vorhandene EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis verzichte ich ausdrücklich mit Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis.
@ Conny, Ich sehe das so das mit diesem Satz gemeint ist, das der alte, nun umgeschriebene einbehalten wird. anders ergibt das keinen Sinn.
Würde das nämlich bedeuten das man auf alle Fs und Klassen verzichten würde die jemals gemacht wurden, wären alle Rechte der umgeschriebene Fs dann also nicht mehr existent. Folglich wäre der nun erhaltene D-Fs eine Neuerteilung.Ebenso wäre der neue umgeschriebene Fs dann auch nichtig, da die Grundlage des neuen D-Fs (nämlich der ausländische Fs) nicht mehr existent wäre, somit wäre auch der umgeschriebene Fs nichtig, da er auf ein Dokument(und den damit verbundenen Rechten) beruht was es nicht mehr gibt.

Gruß.der Sachse
*** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***

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