Hallo,
mit Wirkung vom 1.1.1999 wurde gestattet, mit dem Führerschein der Klasse BE (unter bestimmten Umständen hinsichtlich der Gewichte auch B) mehrachsige Anhänger - mit einem Achsabstand von über 1 Meter ziehen zu dürfen.
Sofern ich die frühere Fahrerlaubnis der Klasse 3 also umschreiben lasse, darf ich diese Anhänger ziehen.
Wie sieht es aber aus, wenn ein solcher Anhänger mit dem alten Führerschein der Klasse 3 gezogen wird.
Ist dann bereits der Tatbestand des § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) erfüllt oder wird dies aufgrund der Tatsache, dass ja keinerlei zusätzliche Prüfung erforderlich ist, stillschweigend geduldet.
Verschiedene Führerscheinstellen und Stützpunkte der technischen Überwachungsvereine hatten dazu gegensätzliche Ansichten, die einen erklärten, die Umschreibung müsse zwingend erfolgen, andere gaben an, auch ohne Umschreibung entsprechende Anhänger ziehen zu dürfen; 2 Stellen waren sich nicht sicher, meinten aber, in einem solchen Fall würde wohl kein Strafverfahren eingeleitet; allenfalls erfolge die Aufforderung, die Umschreibung nunmehr vornehmen zu lassen.
Wie seht Ihr das hier im Forum?
Mehrachsige Anhänger
- Friedrich
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Also für mich ist die Rechtslage mehr als eindeutig. Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse 3 dürfen auch nur die Fahrzeuge führen, welche diese Klasse umfaßt und das sind in diesem Fall nun mal nur einachsige Anhänger.
Ob für das Führen eines mehrachsigen Anhängers nun eine Prüfung erforderlich ist oder nicht ist m. E. völlig unerheblich. Solange keine Fahrerlaubnis der Klasse BE bzw. C1E erteilt ist, dürfen auch keine mehrachsigen Anhänger gezogen werden. Andernfalls würde ganz klar der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt sein.
Schließlich muß ich nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung auch warten, bis mir der entsprechende Führerschein ausgehändigt wurde. Hier habe ich ja eigentlich auch schon die Prüfung bestanden und es sind keinerlei Nachweise mehr erforderlich. Wenn ich jedoch vor Aushändigung der Fahrerlaubnis ein Kfz führe, so fahre ich ohne Fahrerlaubnis. Nichts anderes dürfte beim Inhaber einer Fahrerlaubnis Klasse 3 gelten, der mehrachsige Anhänger zieht.
Zu diesem Thema außerdem noch Ausführungen aus Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Auflage, Ziffer 28 zu § 6 FeV:
"Die FE der Klassen 1 bis 5 behalten ihren bisherigen Geltungsumfang. Jeder Inhaber einer solchen Erlaubnis darf also auch nach dem 31.12.1998 diejenigen Kfz führen, die er bis zu diesem Zeitpunkt führen durfte.
Allerdings wirken Erweiterungen, die sich bei einer Umstellung der bisherigen FE auf eine entsprechende neue FE ergeben, ERST AB DEM ZEITPUNKT DER AUSHÄNDIGUNG DES NEUEN FÜHRERSCHEIN (Anmerkung siehe § 22 Abs. 4 FeV).
So gilt z.B. eine FE der Klasse 4, die vor dem 01.12.1954 erteilt wurde weiterhin nur für Krafträder bis 250 ccm Hubraum, obwohl der Inhaber bei einer Umstellung der FE auf das neue Recht eine unbeschränkte FE der Klasse A erhält ... Das neue Recht steht ihm jedenfalls erst mit der Aushändigung des neuen Kartenführerscheins zu ..."
Ob für das Führen eines mehrachsigen Anhängers nun eine Prüfung erforderlich ist oder nicht ist m. E. völlig unerheblich. Solange keine Fahrerlaubnis der Klasse BE bzw. C1E erteilt ist, dürfen auch keine mehrachsigen Anhänger gezogen werden. Andernfalls würde ganz klar der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt sein.
Schließlich muß ich nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung auch warten, bis mir der entsprechende Führerschein ausgehändigt wurde. Hier habe ich ja eigentlich auch schon die Prüfung bestanden und es sind keinerlei Nachweise mehr erforderlich. Wenn ich jedoch vor Aushändigung der Fahrerlaubnis ein Kfz führe, so fahre ich ohne Fahrerlaubnis. Nichts anderes dürfte beim Inhaber einer Fahrerlaubnis Klasse 3 gelten, der mehrachsige Anhänger zieht.
Zu diesem Thema außerdem noch Ausführungen aus Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Auflage, Ziffer 28 zu § 6 FeV:
"Die FE der Klassen 1 bis 5 behalten ihren bisherigen Geltungsumfang. Jeder Inhaber einer solchen Erlaubnis darf also auch nach dem 31.12.1998 diejenigen Kfz führen, die er bis zu diesem Zeitpunkt führen durfte.
Allerdings wirken Erweiterungen, die sich bei einer Umstellung der bisherigen FE auf eine entsprechende neue FE ergeben, ERST AB DEM ZEITPUNKT DER AUSHÄNDIGUNG DES NEUEN FÜHRERSCHEIN (Anmerkung siehe § 22 Abs. 4 FeV).
So gilt z.B. eine FE der Klasse 4, die vor dem 01.12.1954 erteilt wurde weiterhin nur für Krafträder bis 250 ccm Hubraum, obwohl der Inhaber bei einer Umstellung der FE auf das neue Recht eine unbeschränkte FE der Klasse A erhält ... Das neue Recht steht ihm jedenfalls erst mit der Aushändigung des neuen Kartenführerscheins zu ..."
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