OWi oder Straftat?

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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MRS
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OWi oder Straftat?

Beitrag von MRS » Sa 25. Okt 2003, 17:28

Hallo,

ich habe an die Experten hier im Forum mal eine Frage, die mir schon längere Zeit auf den Nägeln brennt. Leider habe ich bisher noch keine Antwort dazu gefunden.

Wer einen Krankenfahrstuhl nach § 76 Nr. 2 Satz 1 FeV fährt, braucht nur dann keine Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn er bereits im Besitz einer Prüfbescheinigung ist.

Besitzt der Fahrer eines solchen Alt-Krankenfahrstuhls also keine Prüfbescheinigung, stellt sich logischerweise die Frage nach der Rechtsfolge.

Hier kommen zwei mögliche Rechtsfolgen in Betracht:

1.) eine Straftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis)
2.) eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 5 FeV (Fahren ohne Prüfbescheinigung)

§ 75 Nr. 5 FeV besagt doch folgendes:
============================
Ordnungswidrig ... handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 76 Nr. 2 ein Mofa oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben.

Wenn beide Rechtsfolgen zutreffen, würde die Ordnungswidrigkeit von der Straftat konsumiert werden.

Geht man bei der Beantwortung der Frage nach dem Prinzip "lex specialis vor lex generalis", so stellt sich schon alleine die Frage, was hier lex specialis ist, denn beide Vorschriften stehen im gleichen Gesetz (§ 21 StVG, § 24 StVG) und legen gleichermaßen die Rechtsfolgen für das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Fahrberechtigung fest.

Warum wurde in der Neufassung der FeV zum 01.09.2002 das Führen eines Krankenfahrstuhles nach § 76 Nr. 2 FeV als ordnungswidrig eingestuft?

Gibt es hierzu eine amtliche Begründung?

Ich bin der Meinung, dass dieser Verstoß strafbar ist und nach § 21 StVG geahndet werden müsste.

Für Auskünfte, aber auch bloße Meinungen, wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße
MRS

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Beitrag von Knego » Mo 27. Okt 2003, 08:48

Hallo,

das ist wirklich eine harte Nuss, die Du da ausgegraben hast. :?

Ich kann das Führen eines Krankenfahrstuhls nach § 76 Nr. 2 Satz 1 ohne Prüfungsbescheinigung (PB) letztendlich nur als Straftat werten. Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht gibt es eben nur für die jenigen, die vor dem 01.09.2002 eine PB erworben haben. Alle anderen benötigen eine Fahrerlaubnis.

Nach den derzeit gültigen Vorschriften begeht meiner Meinung jeder, der mit besagten Fahrzeugen ohne PB im öffentlichen Straßenverkehr fährt, zunächst mal eine Owi nach § 75 Abs. 5 FeV und darüber hinaus eine Straftat nach § 21 StVG. Auf Grund des Vorrangs der Gesetzesnorm wird die Owi aber "kassiert".

Ich glaube, bei der Gesetzesänderung hat man wieder mal gepennt oder mit zu heißer Nadel gestrickt - wir kennen das ja, oder? Also abwarten, Informationen an Betroffene wie bisher und sammeln für die nächste Reparatur-Verordnung, obwohl es unbefriedigend ist.

Gruß Knego

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WM
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Beitrag von WM » Di 4. Nov 2003, 09:36

Ich glaube, hier muss man etwas ausholen.
In der Zeit der StVZO gab es keine Prüfbescheinigungspflicht für Krankenfahrstühle (KFS). § 4 Abs. 1 Nr. 2 StVZO nahm bestimmte KFS von der Erlaubnispflicht aus. Für das Führen anderer KFS wurde eine Fahrerlaubnis benötigt.
Mit Einführung der FeV wurde für das Führen bestimmter KFS eine Prüfbescheinigung eingeführt. Das Führen eines KFS ohne eine Prüfbescheinigung stellte eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 5 FeV dar. Auch zu diesem Zeitpunkt bestanden somit schon zwei Ahn dungsbestimmungen - Ordnungswidrigkeit - Straftat -.
Mit der Änderung der FeV zum 01.09.2002 wurde die Prüfbescheinigungspflicht für KFs wieder abgeschafft. Die Ordnungswidrigkeitsbestimmung des § 75 Nr. 5 FeV in der ab dem 01.09.2002 geltenden Fassung bezieht sich deshalb auch ausschließlich auf die bis dahin prüfbescheinigungspflichtigen KFS. Es handelt sich daher um eine Vorschrift lex specialis.
Ich glaube, wenn man es von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet, entsteht m.E. kein Widerspruch.

Gruß
WM

MRS
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Beitrag von MRS » Di 4. Nov 2003, 18:20

Hallo WM,

im Prinzip kann ich Ihrer Argumentation folgen, aber eben nur im Prinzip.

Rechtssystematisch benötigt der Fahrer eines Alt-Krankenfahrstuhles nach § 4 FeV eine Fahrerlaubnis, da dieses Fahrzeug nicht von der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht ausgenommen ist. Ich denke, da besteht Konsens.

Geht man in der Folge nach dem Wortlaut des Gesetzestextes, sagt § 76 Nr. 2 FeV vereinfacht ausgedrückt nur, dass die Personen, die in der Zeit zwischen dem 01.01.1999 und dem 01.09.2002 eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle erworben haben, damit die Alt-Krankenfahrstühle weiterhin ohne Fahrerlaubnis fahren dürfen. Insofern ist der § 76 Nr. 2 FeV nur eine Erweiterung der in § 4 FeV genannten Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht.

Es ist mir nicht klar, warum derjenige, der heute einen Alt-Krankenfahrstuhl ohne jeden Berechtigungsnachweis fährt, eine bloße Ordnungswidrigkeit begehen soll, während der Fahrer eines nicht mehr ausgenommenen 6 km/h-Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis ein Vergehen nach § 21 StVG begeht.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Verordnungsgeber diesen Unterschied bewusst machen wollte. Leider steht mir zu dieser Problematik aber weder ein anerkannter Kommentar noch eine amtliche Begründung zur Verfügung. Wie ich in anderen Foren schon mitbekommen habe, gehen zumindest einige Führerscheinstellen in diesem Fall auch von einem Vergehen nach § 21 StVG aus.

Normalerweise ist ein Gesetz doch (stark vereinfacht) wie folgt aufgebaut:

1.) Es werden grundsätzliche Dinge definiert (Legaldefinitionen)
2.) Es wird eine Pflicht bzw. Notwendigkeit deklariert (Vorschrift)
3.) Ggf. werden Ausnahmen von der Vorschrift bestimmt
4.) Der Verstoß gegen die Vorschrift (Ausnahmen treffen nicht zu) wird in der Folge als OWi oder Straftat geahndet

In der jetzt gültigen FeV heißt es jedoch nicht, dass man zum Führen eines Alt-Krankenfahrstuhles eine Prüfbescheinigung benötigt. Wäre diese der Fall, wäre der § 75 FeV logisch (jedoch nur dann). Ich verstehe den Wortlaut lediglich als Besitzstandsschutz für die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis, nicht mehr und nicht weniger.

Geht man einmal davon aus, dass der Verordnungsgeber den § 76 Nr. 2 nur "unglücklich" formuliert hat und den Nichtbesitz einer Prüfbescheinigung für die Alt-Krankenfahrstühle tatsächlich nur als OWi ahnden will, stellt sich noch eine weitere Frage:

Wie sieht es bezüglich der Mitführpflicht für die benötigte Prüfbescheigung für Alt-Krankenfahrstühle aus? Die FeV schreibt diese für die alten Prüfbescheinigungen nicht mehr vor. In der Folge gibt es für das Nichtmitführen auch keine Ahndungsvorschrift mehr.

Ich würde mich über weitere Meinungen oder (noch besser) über eine amtliche Begründung sehr freuen.

In diesem Sinne viele Grüße an alle Leser

MRS

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Beitrag von MRS » Mo 10. Nov 2003, 19:31

Hallo,

nach etlichen Telefonaten und umfangreichen Recherchen will ich meine Frage selbst beantworten. Ich hätte mir zwar eine größere Beteiligung und Meinungsbildung hier im Forum gewünscht, aber offensichtlich ist das Thema nicht für alle so interessant.

Eine zuletzt durchgeführte telefonische Nachfrage bei einem anerkannten Experten im Bundesministerium für Verkehr hat in etwa folgendes ergeben:

Der eingangs erwähnte Fall (Führen eines Alt-Krankenfahrstuhls ohne Fahrerlaubnis und ohne Prüfbescheinigung) ist zwar bei strenger Auslegung des Wortlautes der FeV rechtssystematisch sicherlich ein Vergehen nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis), der Verordnungsgeber wollte jedoch die heutigen Fahrer solcher Fahrzeuge nach Inkrafttreten der FeVÄndV nicht härter ahnden, als in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.08.2002. Insofern wurde die Bußgeldvorschrift des § 75 Nr. 5 FeV entsprechend angepasst. De fakto wäre das Führen eines solchen Alt-Krankenfahrstuhles ohne entsprechenden Berechtigungsnachweis also eine Ordnungswirdrigkeit.

Allerdings wollte der Verordnungsgeber dies nur insoweit als Ordnungswidrigkeit sehen, als der besagte Rechtsverstoß tatsächlich auch mit Alt-Fahrzeugen begangen wird. Das berechtigungslose Führen eines neu in den Verkehr gekommenen Fahrzeuges, dass lediglich die technischen Daten eines Alt-Krankenfahrstuhles erfüllt, sollte nicht als Ordnungswidrigkeit gelten und müsste demnach als Straftat nach § 21 StVG geahndet werden. Dies wird jedoch wohl nicht in allen Bundesländern so gesehen.

Um hier letzlich Rechtsklarheit zu erlangen, bleibt nur abzuwarten, ob der Verordnungsgeber die FeV in diesem Punkt erneut korrigiert oder aber die Gerichte werden im Rahmen der Rechtsentwicklung vielleicht irgendwann einmal Klarheit schaffen. Hierzu bedarf es aber entsprechender Anklagen wegen "Fahrens ohne Fahrerlaubnis".

Bei dieser ganzen Problematik sieht man übrigens auch noch einmal deutlich, wie stark einzelne Verbände und Lobbyisten solange auf die Gesetz-/Verordnungsgebung einwirken, bis gesetzliche Regelungen geradezu praxisfremd und fast nicht mehr anwendbar sind. Ich kenne jedenfalls viele, die das jetzige Fahrerlaubnisrecht gerade im Bereich Krankenfahrstühle überhaupt nicht mehr verstehen. Dabei sollte ein Gesetzestext doch eigentlich so verfasst sein, dass ihn auch der "Otto Normalbürger" ohne juristisches Staatsexamen verstehen kann.

Um dieses Thema abzurunden, sei mir eine Bemerkung noch erlaubt. Wenn es allgemein Schule macht, dass Gesetzes- oder Verordnungstexte in Zukunft Formulierungen wie "in der bis zum 01.09.2002 gültigen Fassung..." enthalten, ist das Recht bald auch für Fachleute nicht mehr anwendbar. Es kann in meinen Augen doch nicht sein, dass man zur Prüfung eines Falles nicht nur den aktuellen, sondern auch noch die vorherigen Fassungen eines Gesetzestextes studieren muss, um aktuelles Recht auslegen zu können. Zumindest an die Verleger von Gesetzesnachschlagewerken (z.B. an den von mir sehr geschätzten dtv) hätte ich die Bitte, bei solchen Formulierungen künftig auch die relevanten alten Gesetzesfassungen mit abzudrucken.

Herzliche Grüße

MRS

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Beitrag von Hartmut » Di 11. Nov 2003, 07:55

Ich kann Dir nur zustimmen. Wer soll das alles noch verstehen (... in der bis zum ..... gültigen Fassung). Mit solchen Regelungen wird es nicht leichter.

Gerade der Bereich der Krankenfahrstühle ist für viele von uns nicht leicht zu verstehen. Daher gab es zu Deinem Beitrag auch kaum Rückmeldungen.

Ich selbst dachte vor Monaten dieses Thema richtig verstanden zu haben, aber auch nur so lange, bis ein Beitrag hier im Forum erschien.

Danke für Deine Antwort.

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Beitrag von WM » Di 11. Nov 2003, 08:15

Hallo MRS,

ich gebe Dir Recht. Die Bestimmung des § 76 Nr. 2, für die von Dir angesprochenen Regelungen ist tatsächlich nur sehr schwer zu durchschauen.
Damit müssen wir aber leben.
Ich möchte aber nochmals darauf hinweisen, dass m.E. diese Regelung durchaus nachvollziehbar ist.

Gruß
WM

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Straftat oder Owi? (oder auch nicht?)

Beitrag von Harald » Di 18. Nov 2003, 23:39

Hallo, MRS

habe deine (eure) Postings zum Thema Krankenfahrstühle in vollen Zügen genossen, da sich, trotz deiner intensiven Recherchen, zur Frage Straftat oder OWI, immer mehr neue Ungereimheiten rund um die KFs auftun.

Ich steige auch nicht mehr durch und war nach deinen Antworten zu meinem Forumsbeitrag "Krankenfahrstühle" gedanklich erstmal zufrieden gestellt. (Mein Schwager sah es und sieht es immer noch anders)

Melde mich eigentlich auch nur, weil ich dir ein Ereignis (Schmankerl) nicht vorenthalten wollte.
Gegen besagten Schwager ist ein Ermittlungsverfahren der StA Lübeck eingeleitet worden, dun ahnst es, wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis!

Die mir vorliegende Reaktion der StA:

Sehr geehrter Herr XXXXX

ich habe das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie ausnahmsweise gemäß § 153 Abs. 1 der StPO eingestellt, da ihre Schuld nach den durchgeführten Ermittlungen gering erscheint und ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung nicht anzunehmen ist.

Sollten Sie erneut strafrechtlich in Erscheinung treten, müssen Sie damit rechnen, dass die öffentliche Klage gegen Sie erhoben wird, wobei ich Sie in diesem Zusammenhang noch einmal nachdrücklich darauf hinweise, dass sie ihren Krankenfahrstuhl Piaggio, Typ APE 50, nur im öffentlichen Straßenverkehr führen dürfen, wenn Sie im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis der Klasse B sind.
MFG XXXX

Schwein gehabt, oder steigen die selber nicht mehr durch, or so what?

Gruß Harald

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Beitrag von WM » Mi 19. Nov 2003, 07:53

@ Harald

Ich glaube, der letzte Satz Deines Posings trifft es genau auf den Punkt. Gerade in letzter Zeit haben wir wiederholt festgestellt, dass gerade bei Staatsanwaltschaften erhebliche Wissenlücken was diesen Bereich betrifft, bestehen. Dies kann ich sogar nachvollziehen, wie die Diskussionen im Forum ja auch belegen.

Gruß
WM

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