"Ist zukünftig zu erwarten, ob der Betroffene gegen Strafgesetze verstoßen wird" oder "lässt die erneute Auffälligkeit auch zukünftig erwarten, dass der Betroffene gegen Strafgesetze verstoßen wird" oder etwas ähnliches könnte man als Fragestellung nehmen.
Die Gutachterstelle, die dann ein "Alkoholgutachten" erstellt, muss dann wohl "nacharbeiten" (wg. Thema verfehlt).
Zur Klarstellung möchte ich mal ein anderes Beispiel nennen:
Alkoholfahrt mit 1,8 Promille. FE entzogen und im Rahmen der Neuerteilung eine positive MPU vorgelegt. daraufhin wird die FE neuerteilt. Zu einem späteren Zeitpunkt wird eine Unfallflucht begangen und der Führerschein vom Gericht erneut eingezogen. Im Rahmen der Neuerteilung kommt § 11 Abs. 3 Nr. 5 a FeV in Betracht und es wird wieder eine MPU verlangt - oder ?
Welche Fragestellung nimmst Du in diesem Fall ?
Die gleiche dürfte dann hier auch im Ausgangsfall hilfreich sein.
