Führerscheinerwerb in einer anderen Stadt
- Halebopp
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Führerscheinerwerb in einer anderen Stadt
Moin Moin,
in der letzten Woche gab es einen Fernsehbeitrag von PlusMinus.
Dort wurde auf folgende Verfahrensweise in Bayern hingewiesen:
Eine Person möchte in einem anderen Bundesland in seinem Urlaub den Führerschein erwerben.
Alles spielt sich natürlich in Deutschland ab.
Nun muss der zukünftige Fahranfänger einen Antrag bei seiner Fahrerlaubnisbehörde stellen, damit er seinen Führerschein in dem anderen Bundesland erwerben kann.
Sollte die Stadt oder das Dorf in dem er seinen Führerschein erwerben will weniger Einwohner haben als sein Wohnort dann wird der Antrag nicht genehmigt.
Begründet wird dies durch den Umstand, dass er in seiner Stadt sicher Autofahren soll und dies könnte er nicht, wenn er dort die Fahrprüfung macht, wo weniger Einwohner wohnen.
Das kann doch nicht richtig sein oder???
Klärt mich bitte auf!!!
in der letzten Woche gab es einen Fernsehbeitrag von PlusMinus.
Dort wurde auf folgende Verfahrensweise in Bayern hingewiesen:
Eine Person möchte in einem anderen Bundesland in seinem Urlaub den Führerschein erwerben.
Alles spielt sich natürlich in Deutschland ab.
Nun muss der zukünftige Fahranfänger einen Antrag bei seiner Fahrerlaubnisbehörde stellen, damit er seinen Führerschein in dem anderen Bundesland erwerben kann.
Sollte die Stadt oder das Dorf in dem er seinen Führerschein erwerben will weniger Einwohner haben als sein Wohnort dann wird der Antrag nicht genehmigt.
Begründet wird dies durch den Umstand, dass er in seiner Stadt sicher Autofahren soll und dies könnte er nicht, wenn er dort die Fahrprüfung macht, wo weniger Einwohner wohnen.
Das kann doch nicht richtig sein oder???
Klärt mich bitte auf!!!
Gruß
Halebopp
**Immer Mensch bleiben**
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- MorkvomOrk
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Ich habe den Beitrag auch gesehen. Aber zu deiner Beruhigung sei gesagt, daß wir in Bayern mit unserer Verfahrensweise durchaus richtig liegen.
Die Rechtsgrundlage ist 17/3 FeV, welcher besagt:
"Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder dem Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt."
Es steht somit im pflichtgemäßen Ermessen der FEB, ob sie einen anderen Prüfort zuläßt!!
In der amtl. Begründung wird ausgeführt:
"Absatz 3 bestimmt, wo der Bewerber die praktische Prüfung abzulegen hat. Auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz, daß ein Fahranfänger möglichst dort ausgebildet und geprüft werden soll, wo er nach Erwerb der Fahrerlaubnis hauptsächich am Verkehr teilnimmt, nämlich an seinem Wohn-. Ausbildungs- oder Arbeitsort. Die Fahrerlaubnisbehörde wird deshalb in der Regel die Technische Prüfstelle mit der Prüfung beauftragen, die für den in Absatz 3 genannten Bereich zuständig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann jedoch auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt und den Auftrag an eine andere Prüfstelle vergeben. Bei der Ausübung des gewährten Ermessens wird zu erwägen sein, ob Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder nicht. So wird eine auswärtige Prüfung dann nicht in Betracht kommen, wenn der Bewerber in einer Großstadt wohnt und auf einen dünn besiedelten Bereich ausweichen will, weil er glaubt, den Anforderungen in der Großstadt nicht gewachsen zu sein."
Jetzt kann man sicherlich streiten, ob Dessau gegenüber Augsburg (um diese beiden Prüforte ging es ja im Plusminus-Bericht) nicht vergleichbar sind. Allerdings spricht die Tatsache, daß Dessau nicht einmal ein Drittel der Einwohnerzahl von Augsburg hat (255.000 zu 79.450) dafür, daß die Prüforte nicht gleichwertig sind. Auch die Nähe zu München spricht m. E. eher dafür, daß Augsburg der schwierigere Prüfort ist. Insofern kann ich die Entscheidung der Augsburger Kollegen nachvollziehen, zumal wir in Bayern die Vorgabe des IM haben, dass § 17 Abs. 3 FeV eng auszulegen ist!
Nicht nachvollziehen kann ich aber die Aufregung des interviewten Fahrlehrers, denn der sollte eigentlich die Bestimmungen in der FeV kennen!
Die Rechtsgrundlage ist 17/3 FeV, welcher besagt:
"Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder dem Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt."
Es steht somit im pflichtgemäßen Ermessen der FEB, ob sie einen anderen Prüfort zuläßt!!
In der amtl. Begründung wird ausgeführt:
"Absatz 3 bestimmt, wo der Bewerber die praktische Prüfung abzulegen hat. Auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz, daß ein Fahranfänger möglichst dort ausgebildet und geprüft werden soll, wo er nach Erwerb der Fahrerlaubnis hauptsächich am Verkehr teilnimmt, nämlich an seinem Wohn-. Ausbildungs- oder Arbeitsort. Die Fahrerlaubnisbehörde wird deshalb in der Regel die Technische Prüfstelle mit der Prüfung beauftragen, die für den in Absatz 3 genannten Bereich zuständig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann jedoch auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt und den Auftrag an eine andere Prüfstelle vergeben. Bei der Ausübung des gewährten Ermessens wird zu erwägen sein, ob Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder nicht. So wird eine auswärtige Prüfung dann nicht in Betracht kommen, wenn der Bewerber in einer Großstadt wohnt und auf einen dünn besiedelten Bereich ausweichen will, weil er glaubt, den Anforderungen in der Großstadt nicht gewachsen zu sein."
Jetzt kann man sicherlich streiten, ob Dessau gegenüber Augsburg (um diese beiden Prüforte ging es ja im Plusminus-Bericht) nicht vergleichbar sind. Allerdings spricht die Tatsache, daß Dessau nicht einmal ein Drittel der Einwohnerzahl von Augsburg hat (255.000 zu 79.450) dafür, daß die Prüforte nicht gleichwertig sind. Auch die Nähe zu München spricht m. E. eher dafür, daß Augsburg der schwierigere Prüfort ist. Insofern kann ich die Entscheidung der Augsburger Kollegen nachvollziehen, zumal wir in Bayern die Vorgabe des IM haben, dass § 17 Abs. 3 FeV eng auszulegen ist!
Nicht nachvollziehen kann ich aber die Aufregung des interviewten Fahrlehrers, denn der sollte eigentlich die Bestimmungen in der FeV kennen!

- Halebopp
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Moin MvO,
gut das ich nicht alleine diesen Beitrag gesehen habe.
Hier wurde es sehr einseitig so dargestellt, dass es eine Eigenart aus Bayern ist und durch internene Erlass so geregelt ist.
Leider war mir der 17 III FeV nicht so geläufig. Aber man kann ja nicht alles wissen. Ist halt ein absolutes Verfahrensrecht.
Praktisch muss ich mir das nun so vorstellen, das bei der Antragsstellung eines auswärtigen Fahranfängers überprüft wird, ob dieser einen Antrag bei seiner Fahrerlaubnisbehörde gestellt hat.
Erst dann wird bei bestandener Prüfung die FE ausgehändigt?
gut das ich nicht alleine diesen Beitrag gesehen habe.
Hier wurde es sehr einseitig so dargestellt, dass es eine Eigenart aus Bayern ist und durch internene Erlass so geregelt ist.
Leider war mir der 17 III FeV nicht so geläufig. Aber man kann ja nicht alles wissen. Ist halt ein absolutes Verfahrensrecht.
Praktisch muss ich mir das nun so vorstellen, das bei der Antragsstellung eines auswärtigen Fahranfängers überprüft wird, ob dieser einen Antrag bei seiner Fahrerlaubnisbehörde gestellt hat.
Erst dann wird bei bestandener Prüfung die FE ausgehändigt?
Gruß
Halebopp
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- MorkvomOrk
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Mit Antragstellung bei der Führerscheinstelle wird ja bereits der Wohnsitz geprüft. Der Prüfauftrag wird dann an den TÜV des dem Wohnort nächstgelegenen Prüfort übersandt. Nach bestandener Prüfung erhält der Antragsteller, sofern er das Mindestalter erreicht hat, i. d. R. seinen Führerschein ausgehändigt (Ausnahme: Doppelklassenantrag).
- matchbox
- Fortgeschrittener
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Grundsätzlich gilt erst mal die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 FeV nach der der Bewerber die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder dem Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen hat. Will der Betroffe an einem anderen Prüfort, als die unter Satz 1 aufgeführten, Prüfung machen, muss er ein berechtigtes Interesse nachweisen. Die Gleichwertigkeit des Prüfortes ist noch kein erforderliches Interesse und somit ist Berlin als Großstadt alleine noch kein Grund. Andere Gründe muss die Behörde im Rahmen Ihres Ermessens sachgerecht prüfen.
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- chris3000
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@ matchbox
Wäre ein "berechtigtes Interesse" eine bestimmte Fahrschule mit bestimmten Inhalten? Als Besipiel fällt mir die Behindertenausbildung ein. In einem Dorf, wo es keine Behinderten Fahrschule gibt, möchte ein Fahrschüler den Führerschein machen. Also macht er ihn dort, wo es ein Angebot gibt. Ob die Fahrschule in einer Stadt die 50km oder 250 km entfernt ist, sollte hier keine Rolle spielen.
Im Grunde kommt es auf die Argumentation des Antragsstellers gegenüber der Behörde an. (meine Meinung)
Wäre ein "berechtigtes Interesse" eine bestimmte Fahrschule mit bestimmten Inhalten? Als Besipiel fällt mir die Behindertenausbildung ein. In einem Dorf, wo es keine Behinderten Fahrschule gibt, möchte ein Fahrschüler den Führerschein machen. Also macht er ihn dort, wo es ein Angebot gibt. Ob die Fahrschule in einer Stadt die 50km oder 250 km entfernt ist, sollte hier keine Rolle spielen.
Im Grunde kommt es auf die Argumentation des Antragsstellers gegenüber der Behörde an. (meine Meinung)
- matchbox
- Fortgeschrittener
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Grundsätzlich wäre das aus meiner Sicht denkbar. Da spezialisierte Fahrschulen wohl eher in größeren Orten angesiedelt sind, kann dorthin ausgewichen werden, sofern dies am Heimatort nicht angeboten wird. Aufgrund des spezialisierten Angebotes kann aber auch auf kleinere Orte ausgewichen werden. Benötigt jemand zum Beispiel die Klasse T und wohnt mitten in Berlin, Hamburg oder München, kann der Prüfort auch in der näheren, ländlicheren Umgebung sein. Kein Mensch wird mit dem Traktor mitten in der Großstadt Prüfung machen.
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