Einäugigkeit! Umschreibung in C1 C1E CE(79) Erwerb C CE?

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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VM-Haas
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Einäugigkeit! Umschreibung in C1 C1E CE(79) Erwerb C CE?

Beitrag von VM-Haas » Mo 2. Jul 2007, 10:56

Folgendes Problem:

Ein "Einäugiger" der nach neuem FE-Recht keine Fahrerlaubnis der Kl. C, CE, C1, C1E und CE(79) erhalten würde, hat die alte FE Kl. 3.

Er bekäme somit problemlos eine Umschreibung von Klasse 3 in C1, C1E und CE(79); er möchte nun aber zusätzlich die FE C und CE erwerben.

Die zuständige FE-Behörde ist der Meinung, dass er eine FE C und CE nicht (neu) erwerben könne, da der Besitzstandsschutz nur für die Umschreibung, nicht aber für die Bewerbung für C und CE
gilt.

Frage: Gelten die Ziff. 2.2.3, 2.2.3.1 und 2.2.3.2 der Anlage 6 zur FeV nur für die Umschreibung oder auch für den (Neu)Erwerb? Gilt hier nicht auch (oder gar ausschließlich) die Anlage XVII zu §§ 9a ff. StVZO?

Sowohl Ziff. 2.2.3 der Anlage 6 zur FeV als auch Ziff. 2.1.3 der Anlage XVII zu §§ 9a ff. StVZO erwähnen den “Inhaber einer Fahrerlaubnis”. Was ist damit genmeint? Irgendeine Fahrerlaubnis oder - hier - die alte FE Kl. 2 (die der Bewerber hier nicht hat)?

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Di 3. Jul 2007, 02:16

Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, daß mit dem Begriff "Inhaber" in Ziff. 2.2.3 der Anlage 6 zur FeV nur Inhaber der C- und D-Klassen gemeint sein können.
Die (übergeordnete) Ziffer 2 bezieht sich konkret auf diese FE-klassen, so daß in den nachfolgenden Untergliederungen der Ziff. 2 ebenfalls nur auf diese Klasse Bezug genommen werden kann!

Dies ergibt ich letztendlich auch klar aus der amtl. Begründung der Verordnung vom 07/08/02, Vkbl. 2002, S. 898. Hier heißt es unter anderem:
"Außerdem wird bei den Klassen C und D auf die Inhaberwerte der Anlage XVII zur StVZO hingewiesen, sofern die betreffenden FE-inhaber ihre Erlaubnis bis 31.2.98 erwworben haben (Anlage 6 Nr. 2)"

Für den "Altinhaber" einer Kl. 3 beziehen sich die Inhaberwerte ausschließlich auf die Kl. C1, C1E und CE 79. Der Altinhaber Kl. 3 ist hinsichtlich dieser Klassen einem "Neuerwerber" der Klasse C1E besser gestellt. (vgl. amtl. Begründung zur Verordnung vom 09/08/04, BR-Drucks. 305/04, S. 22).

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VM-Haas
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Einäugigkeit!

Beitrag von VM-Haas » Di 3. Jul 2007, 08:09

Danke für die "Auslegung"; das hab' ich mir eigentlich bereits gedacht.

Gibt es denn Erfahrungen über Ausnahmegenehmigungen? Werden diese auf Antrag erteilt, wenn ein entspr. ärztl. Gutachten vorgelegt werden kann? Ggfs. auf welcher Rechtsgrundlage (die FeV gibt dafür eigentlich nichts her).

Kann von einer FS-Stelle eine Art Vorbescheid erzwungen werden (rechtsmittelfähig), bevor Antrag auf Zulassung zur Fahrprüfung gestellt wird?

Das hiesige LRA weigert sich, insoweit rechtsmittelfähige "Vorbescheide" zu erteilen.

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125Chaos
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Beitrag von 125Chaos » Di 3. Jul 2007, 19:25

Auch wenn Du nicht aus Niedersachsen kommst, sieht es mit einer Ausnahmegenehmigung schlecht aus. Das OVG Lüneburg hat in den letzten Wochen in zwei Entscheidungen festgelegt, dass die Sehanforderungen bei den C und D Klassen in der Anlage 6 zur FeV nicht aufgeweicht werden können:

1. Stereosehen bei den C Klassen

OVG Lüneburg 12 LA 238/06 Beschluss vom 30.05.07

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen VG-Urteil (Ablehung von Verpflichtungsklage für Verlängerung C/CE und Anfechtungsklage gegen Entzug C1E) wurde abgelehnt:
Anlage 6 zur FeV eröffnet keinen Spielraum für weitere Sachverständigengutachten,
für die LkW-Klassen ist Fähigkeit zum Stereosehen nötig

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2. Rotblindheit oder Rotschwäche bei den D Klassen/Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

OVG Lüneburg 12 PA 202/07 Beschluss vom 18.06.07

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt:
Es geht um eine Verlängerung einer D Fahrerlaubnis/Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei einer Protanomalie (Farbsinnstörung) mit einem Anomalquotienten von 0,12: der Kläger durfte trotz dieser Schwäche seit 2000 Taxi fahren, die Erlaubnis wurde jetzt aber nicht verlängert.

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