Beitrag
von corneliusrufus » Di 1. Sep 2009, 18:31
Danke @Holger Füglein, bin sprachlich kein Germanist. Das oder sind dann inhaltlich entweder-oder-Konstruktionen, Deine Erläuterung mit den beiden Unterfällen (1 und 2) leuchtet mir ein. Mir fehlt jedenfalls die Kompetenz von der Sprache her zu unterschieden, ob Deine die richtige ist.
Dafür spricht und macht zugleich die Aussage, der § 4 StVG wäre beim Verzicht analog anzuwenden, weil sonst diejenigen, die (freiwillig) auf die FE verzichten schlechter gestellt werden als diejenigen, die sich die FE entziehen lassen.
Auch spricht für Deine Lesart, dass bisher fast alle FEB die Vorschrift so wie Du gelesen und angewandt haben.
Damit revidiere ich zu:
Vor-/Nachteile
bei Wahlhandlung<> Vorteile<> Nachteile<>
Fahrerlaubnisentzug<> Grundsätzlich sofortige Tilgung der Punkte gemäß § 4 StVG.<> Anlaufverzögerung der Tilgungsfrist von bis zu 5 Jahren siehe § 29 (5) StVG.<>
Fahrerlaubnisverzicht<> Tilgung der Punkte nur über § 4 StVG analog möglich.<> Anlaufverzögerung der Tilgungsfrist von bis zu 5 Jahren siehe § 29 (5) StVG.<>
Nun weiß ich, dass der § 4 StVG im Fall eines FE-Verzichts gerade nicht bundeseinheitlich analog wie bei den Fällen der FE-Entzuges angewendet wird.
Das führt m.A.n. zu einem ungerechtem Ergebnis, denn für wenige Geld mehr kann sich jemand über die Kosten des FE-Entzuges von den Punkten "freikaufen", während derjenige, der (schon) aus Vernunftsgründen (und beginnender Einsicht) auf die FE verzichtet, nur wenig Geld spart und oftmals auf den Punkten sitzen bleibt.
Ich spitze das einmal zu. Jemand - wie ein Kunde von mir - hat 18 Punkte in Flensburg erreicht. Der letzte Bußgeldbescheid ist rechtskräftig geworden. Wenn er nun noch vor einer Reaktion der FEB auf die FE verzichtete, - weil diese ja sowie so entziehen wäre -, dann bliebe er ohne analoge Anwendung des § 4 StVG bei 18 Punkten kleben. Nun wartet er 6 Monate, beantragt die FE erneut, besteht eine MPU. Bis dahin ist bsp. noch keine Tilgungsverjährung der Punkte eingetreten. Die FEB müsste dann dem Antrag auf FE entsprechen und sofort anschließend wegen der 18 Punkte entziehen.
Wie wäre denn dieser Fall zu handhaben? Geltet er dann nicht mehr als fahrungeeignet (dank bestandener MPU) trotz der 18 Punkte?
Nächste Frage, welche Bundesländer wenden denn systematisch den § 4 StVG bei FE-Verzicht analog an? Ist hier ein "Rundruf" möglich? Danke!
So, nun kehre ich die Begründung etwas um. Wenn der Gesetzgeber um die Ungerechtigkeit zwischen FE-Entzug und -Verzicht wusste, wenn die falsche Lesart des § 29 (5) StVG gewählt wird, er im Grunde keine Analoge Anwendung wünscht, (weil er diese sonst in die Norm vorhersehend einbezogen hätte,) komme ich wieder zu "meinem" Ergebnis. Dann ist der § 39 (5) StVG meinetwegen sprachlich verunglückt, gemeint sein kann jedoch nicht die Fallunterscheidung, selbst wenn diese sprachlich so formuliert sein sollte, sondern sie wäre sprachlich so "richtig zu stellen", um dem (in "meiner" Interpretation) wahren Willen des Normgeber zu folgen. D.h. Bei FE-Verzicht beginnt sofort mit dem Verzicht die zehnjährige Tilgungsfrist.
So einfach kann daher das Problem nicht sein, weil unsere beiden Erklärungen, @Holger Füglein, zu äh Ungereimtheiten im StVG führen.
Was sagt denn der Kommentar dazu? Hat den jemand griffbereit? Was sagen die Erläuterungen zum Gesetz?
Liebe Greet-Ings Cornelius