Neuerteilung nach Entziehung - wonach richtet sich die Erteilung der Klassen?
- jensl669
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Neuerteilung nach Entziehung - wonach richtet sich die Erteilung der Klassen?
Wonach richtet sich die Erteilung der Klassen, wenn die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung einer Fahrerlaubnis alten Rechts beantragt wird?
- hendrik
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@jensl669,
das müsstest Du doch wissen natürlich nach dem aktuell geltendem Recht.
Bsp. Hast alte 1 2 und 3, dann bekommts Du auf Antrag und ärztlicher Unersuchung A A1 B BE (C C1 C1E CE mit fünfjähriger Befristung) sowie M L T/S. (Eigene Erfahrung).
Gruß nach nebenan.
das müsstest Du doch wissen natürlich nach dem aktuell geltendem Recht.
Bsp. Hast alte 1 2 und 3, dann bekommts Du auf Antrag und ärztlicher Unersuchung A A1 B BE (C C1 C1E CE mit fünfjähriger Befristung) sowie M L T/S. (Eigene Erfahrung).
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- M.Thöle
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§ 76 Nr. 11a FeV bzw. Anlage 3 zur FeV
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- jensl669
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Dann kann jemand, dem die Klasse 3 entzogen wurde, im Rahmen der Neuerteilung Klasse T bekommen, sofern er in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist?M.Thöle hat geschrieben:§ 76 Nr. 11a FeV bzw. Anlage 3 zur FeV
- hendrik
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@jensl669,jensl669 hat geschrieben:Dann kann jemand, dem die Klasse 3 entzogen wurde, im Rahmen der Neuerteilung Klasse T bekommen, sofern er in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist?
wenn M. Thöle dir die Sachen so auf dem Servierteller legt, geh davon aus, das er zu 100% richtig liegt.
Steht doch als Fußnote 2 so angegeben.
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- M.Thöle
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Nein. Die Klasse T wird nur bei Umstellung der alten Klasse 3 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen auf Antrag gewährt. Die Klasse T war nicht Bestandteil der alten Klasse 3. Somit wurde auch kein Besitzstand erworben.jensl669 hat geschrieben:Dann kann jemand, dem die Klasse 3 entzogen wurde, im Rahmen der Neuerteilung Klasse T bekommen, sofern er in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist?
Ist die Klasse 3 vor dem Entzug bereits umgestellt gewesen und die Klasse T bei Umstellung erteilt worden, dann kann diese natürlich auch neu erteilt werden.
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- jensl669
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Die Klasse T steht aber in Anlage 3 FeV hinter der Klasse 3. Und in §76 Nr. 11a finde ich keinen Hinweis darauf, dass T nicht erteilt werden darf nach Entziehung einer Klasse 3, dort geht es nur darum, welche Klassen u.U. ohne Prüfungen erteilt werden.M.Thöle hat geschrieben:Nein. Die Klasse T wird nur bei Umstellung der alten Klasse 3 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen auf Antrag gewährt.
Also richten sich die möglichen Klassen im Rahmen der Neuerteilung nach dem Besitzstand aus der StVZO, und nicht nach Anlage 3? Genau in diese Richtung geht meine Frage.M.Thöle hat geschrieben: Die Klasse T war nicht Bestandteil der alten Klasse 3. Somit wurde auch kein Besitzstand erworben.
Anderes Beispiel, um mal vom §76 FeV wegzukommen.
Bei der Umstellung einer vor dem 1.12.1954 erteilten Klasse 1 wird nach Anlage 3 u.a. Klasse B erteilt. Dazu aus der Begründung zur Einführung der FeV (BR-Drucksache 443/98):
Wird im Rahmen der Neuerteilung nach vorheriger Entziehung einer vor dem 1.12.1954 erteilten Klasse 1 auch B erteilt?Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezember 1954 erteilt worden sind, berechtigen auch zum Führen von Krafträdern bis 250cm³ und sonstigen Kraftfahrzeugen, insbesondere PKW bis 700cm³. Diese Fahrerlaubnisse werden auf die vollen Klassen A und B erweitert.
- M.Thöle
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1. Steht die Klasse T dort aber in der Spalte "Zuteilung nur auf Antrag".jensl669 hat geschrieben:Die Klasse T steht aber in Anlage 3 FeV hinter der Klasse 3. Und in §76 Nr. 11a finde ich keinen Hinweis darauf, dass T nicht erteilt werden darf nach Entziehung einer Klasse 3, dort geht es nur darum, welche Klassen u.U. ohne Prüfungen erteilt werden.
2. Die Anlage 3 gilt bei Umstellung der alten Fahrerlaubnis gem. § 6 Abs. 7 FeV und kann nur als Anhaltspunkt bei Anträgen auf Neuerteilung nach § 20 FeV herangezogen werden. Nur bei der Umstellung kann ein Antrag auf Erteilung der Klasse T gestellt werden. Bei einer Neuerteilung ist es nicht mehr möglich.
3. Ist der § 76 Nr. 11a einschlägig. Dort ist die Klasse T nicht mit aufgeführt.
Die Möglichkeiten bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis richten sich nach den erworbenen Besitzständen vor dem Entzug der Fahrerlaubnis.jensl669 hat geschrieben:Also richten sich die möglichen Klassen im Rahmen der Neuerteilung nach dem Besitzstand aus der StVZO, und nicht nach Anlage 3? Genau in diese Richtung geht meine Frage.
Anderes Beispiel, um mal vom §76 FeV wegzukommen.
Bei der Umstellung einer vor dem 1.12.1954 erteilten Klasse 1 wird nach Anlage 3 u.a. Klasse B erteilt. Dazu aus der Begründung zur Einführung der FeV (BR-Drucksache 443/98):
Wird im Rahmen der Neuerteilung nach vorheriger Entziehung einer vor dem 1.12.1954 erteilten Klasse 1 auch B erteilt?
Ein sehr häufig vorkommendes Beispiel ist die Klasse 3, wenn sie vor dem 01.04.1980 erteilt wurde. Diesen Personen kann bei Neuerteilung die Klasse A1 erteilt werden. Ist die Klasse 3 nach diesem Stichtag erworben worden, ist dies nicht mehr möglich.
Somit würde auch bei der Klasse 1 die vor dem 01.12.1954 erworben wurde die Klasse B neuerteilt werden.
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