Ja, das bedeutet meines Wissens, daß die Klasse T Personen auf Antrag erteilt wird, wenn diese in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind.M.Thöle hat geschrieben:1. Steht die Klasse T dort aber in der Spalte "Zuteilung nur auf Antrag".
Jetzt bin ich verwirrt, oben schriebst du, daß die Erteilung der Klassen sich nach Anlage 3 richtet, jetzt ist sie nur noch en Anhaltspunkt. Was denn nun?M.Thöle hat geschrieben:2. Die Anlage 3 gilt bei Umstellung der alten Fahrerlaubnis gem. § 6 Abs. 7 FeV und kann nur als Anhaltspunkt bei Anträgen auf Neuerteilung nach § 20 FeV herangezogen werden.
Wo in der Nr. 11a steht, daß die dort aufgeführten Klassen eine abschließende Aufzählung dessen sind, was im Rahmen der Neuerteilung nach der Entziehung ener Klasse 3 neu erteilt werden darf? Oder ergibt sich das aus irgendwelchen einschlägigen Urteilen?M.Thöle hat geschrieben:Nur bei der Umstellung kann ein Antrag auf Erteilung der Klasse T gestellt werden. Bei einer Neuerteilung ist es nicht mehr möglich.
3. Ist der § 76 Nr. 11a einschlägig. Dort ist die Klasse T nicht mit aufgeführt.
Nach meinem Leseverständnis wird dort nur aufgeführt, welche Klassen ggf. prüfungsfrei neu erteilt werden können.
Das wiederum passt aber nicht zuM.Thöle hat geschrieben:Somit würde auch bei der Klasse 1 die vor dem 01.12.1954 erworben wurde die Klasse B neuerteilt werden.
Denn mit einer vor dem 1.12.1954 erworbenen Klasse 1 darf man keine Fahrzeuge der Klasse B führen, die mehr als 700cm³ Hubraum haben. Warum findet hier eine Aufwertung statt und bei T nicht?M.Thöle hat geschrieben:Die Möglichkeiten bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis richten sich nach den erworbenen Besitzständen vor dem Entzug der Fahrerlaubnis.
Wie ist es denn mit einer vor dem 1.12.1954 erworbenen Klasse 3? Für die bekommt man bei der Umstellung u.a. Klasse A, obwohl die eigentliche Berechtigung nur für Krafträder bis 250cm³ gilt.
Gibt es da im Rahmen einer Neuerteilung Klasse A? Oder reicht hier der Besitzstand nicht aus, weil Klasse 1 nicht im §76 Nr. 11a aufgeführt ist?