MPU gerechtfertigt?

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
Benutzeravatar
corneliusrufus
Einsteiger
Beiträge: 296
Registriert: Di 11. Jul 2006, 17:10
Wohnort: Lübeck

Beitrag von corneliusrufus » Mi 29. Aug 2007, 17:19

Wenn Du im Widerspruchsverfahren oder einem Gerichtsverfahren obsiegst, dann werden Dir auch Deine Anwaltskosten ersetzt. Für das Widerspruchsverfahren nur insoweit, als dass dieser für das Widerspruchsverfahren notwendig war. (Erstmal Widerspruch einlegen kann jeder.)

Es spielt für die Tatsachen weniger eine Rolle, ob es nun 60%, 70% oder 80% sind. Es reicht, dass etwas mit Sicherheit (ab 0,3 ng/ml) gefunden wurde. Auf das wie viel kommt es genau (für die Bestimmungsgrenze) nicht an.

Die Frage ist, was die FEB bereits von Deinem Konsum weiß. Wäre es einmaliger Konsum als Möglichkeit, so hielte ich ein ÄG als vorschaltpflichtig. Denn es könnte ja auch einmaliger Konsum vorliegen. Jede Angabe, schon mal früher konsumiert zu haben, schließt zusammen mit dem Unfalltag den einmaligen Konsum aus.

Damit sind wir bei gelegentlichem Konsum. Dieser ist geduldet, solange Trennvermögen besteht. Während eine Konsumform auch gut über einen Mediziner feststellbar ist, lässt sich das Trennvermögen nur psychologisch ergänzt Nachweisen. Letzteres bedeutet jedenfalls MPU.

Für die FEB steht anscheinend wie folglich gelegentlicher Konsum fest.

Selbst wenn nicht, dann käme das ÄG. Dieses dient der Konsumfeststellung der Gegenwart und Vergangenheit. Kommt da Gelegentlicher Konsum heraus, so wird im Anschluss eine MPU fällig.

Daher ist es hier rechtlich besser, wenn jede Untersuchung abzuwehren. Ansonsten wäre es überdenkenswert, gleich eine MPU einzuplanen, das würde wenigstens Kosten sparen.

Als weitere Überlegung. Du bekommst ein ÄG und die FEB gibt sich damit zufrieden. Sobald wieder Cannabisspuren gefunden werden, auch nur inaktive, liegt sofort wieder gelegentlicher Konsum vor. Und dann kommt die MPU-Aufforderung.

Sachlich kann ich Dir meinen obigen Rat geben, lasse den Konsum.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

Benutzeravatar
dieter81
Aktiver Benutzer
Beiträge: 6
Registriert: Mo 27. Aug 2007, 18:01

Beitrag von dieter81 » Mi 29. Aug 2007, 17:59

Wenn der gelegentliche Konsum mit einem aktiven Wert von unter 1ng/ml THC schon ein Grund ist eine MPU anzuordnen, frage ich mich wieso ich nicht einen User in der Jurathek auffinde der mit vergleichbaren Werten bzw. deutlichen höheren (auch über 1ng/ml aktives THC) direkt zur MPU geschickt wurde?
Der gelegentliche Konsum wurde in einem ersten Schreiben meines Anwalts ebenfalls abgestritten. Der gelegentliche Konsum ist ja noch nicht einmal bewiesen.

Wenn es zum äG kommen sollte, überzeuge ich den GA also, dass es der erstmalige Konsum war!?

Einmaliger Konsum mit fehlendem Trennungsvermögen ist doch aber auch schon ein Grund eine MPU anzuordnen, oder irre ich mich da?
Wieso hält dieser verflixte Grenzwert nicht Einzug in die Verwaltungspraxis? bzw. wieso nur teilweise bsp. Bayern (>2ng/ml)

Benutzeravatar
corneliusrufus
Einsteiger
Beiträge: 296
Registriert: Di 11. Jul 2006, 17:10
Wohnort: Lübeck

Beitrag von corneliusrufus » Mi 29. Aug 2007, 21:43

Ich sage es so: Wenn Du beim ÄG den Arzt überzeugst, dass es einmaliger, sogenannter Probierkonsum war, dann ist Dein Problem erledigt. Das setzt voraus, dass es eben sonst keine Tatsachen gibt.

Den Grenzwert gibt es so nicht wie er oftmals gehandhabt wird. Das BVerfG hat in seinem Cannabis-Urteil entschieden, dass im Einzelfall die ursächliche Beeinflussung durch Cannabiskonsum belegt werden muss. Im Rahmen dieser Aussage kam es zum Ergebnis, dass es bei unter 1 ng/ml aktivem THC so nicht kausal ist. Eine Fehuinterpretationin meinen Augen wäre, bei jedem Konsum nun die Ursache für eine Tat im Cannabis zu suchen. Deutlich: ich bestreite nicht, dass dem so ist. Es muss nur so nachgewiesen werden. Dafür wird jedoch zuviel nach Schema F vorgegangen. Soweit strafrechtlich bzw. ordnungsrechtlich.

In Bayern haben sie einen Sicherheitszuschlag genommen, die 2 ng/ml. Ab da gilt der Kausalzusammenhang als immer erweisen, sprich die Ungeeignetheit. Darunter und bis über 1 ng/ml gibt es die MPU vor Entzug bei Cannabis, damit das Trennvermögen geklärt wird.

Bei Alkohol gibt es gut nachweisbare wie wiederholbare Zusammenhänge zwischen Promillewert und Ausfällen. Diese fehlen gegenwärtig bei Cannabis. Es scheint auch schwieriger zu sein, da feste Grenzwerte zu finden. Denn die Ausfälle sind stets einer breiteren Konsummenge zuzuordnen, sie überlappen sich zu sehr. Oder anders gesagt, zu individuell sind die Ausfälle in Abhängigkeit der Konsummengen. Auch das ist ein besonderes Risiko bei Cannabis.

Für die Konsumform gibt es allerdings, wenn auch umstritten, solche festen Werte. Bsp. die Daldruptabelle. Sie liefert im Allgemeinen brauchbare Resultate.

Außerdem und nochmals: Grenzwerte sind doch nur sinnvoll, wenn der Konsument eine Chance hat, trotz Konsums, diese einzuhalten. Bei 1 Gramm Cannabis steht jedoch nicht die Wirkstoffkonzentration auf den Blättern. Bzw. der aufgenommene Wirkstoff kann noch gesteuert werden. Warum rauchen einige Bong? Damit sie noch mehr aufnehmen.

Die Forderung nach exakten Grenzwerten ist aus beiden Gründen nur mäßig sinnvoll. Sie ist eher der Versuch ein Hilfsmittel an die Hand zu bekommen, entweder Stress abzuwälzen oder eiern Inakzeptanz sich das notwendige Wissen anzueignen. Beides trägt keine Diskussion.


Normalerweise ist ein einmaliger Konsum auch ohne Trennvermögen, nahe über 1 ng/ml nicht ohne weiteres direkt MPU-fähig. Nur das hilft nicht unbedingt, s.o.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

Benutzeravatar
dieter81
Aktiver Benutzer
Beiträge: 6
Registriert: Mo 27. Aug 2007, 18:01

Beitrag von dieter81 » Do 30. Aug 2007, 20:28

Danke für die Antworten. Da hab ich wohl wirklich 6 Richtige in Sachen Fsst bzw. Sachbearbeiter/innen gehabt. Ich werd euch berichten wie es ausgegangen ist.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste