Frage tatsächlich für einen "Freund". Der meint tatsächlich
"Sogar das Autofahren ist erlaubt, weil als Medikament verschrieben und verordnet"
Ich stelle das in Frage: Es ist ja auch andersrum so, dass es Medikamente gibt, bei denen das Fahren nach der Einnahme nicht mehr gesichert möglich ist.
Für seine Argumentation würde das hier sprechen:
https://www.bundestag.de/webarchiv/pres ... 018-502018
Ich bezweifele, dass es in der Praxis wirklich erlaubt ist. Ohne es bestätigen zu können, würde ich sagen, dass der Nachweis von Abbauprodukten nicht dazu führt, dass der Konsument prinzipiell ungeeignet ist, am Verkehr teilzunehmen. Ich würde eher vermuten, dass es um die Einhaltung von Grenzwerten geht, also wie beim Alkohol, eine bestimmte Grenze eingehalten werden muss. Allerdings dürfte es in der Praxis schwer sein, abzuschätzen, ob man nach dem Konsum (sagen wir mal "Abends") am Folgetag morgens wieder in diesem Sinne fahrtüchtig ist.
edit:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... -grenzwert
Cannabis vom Arzt verordnet. Darf er Auto fahren?
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- corneliusrufus
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Re: Cannabis vom Arzt verordnet. Darf er Auto fahren?
Ich bin ja bekanntlich ein MPU-Berater. Für mich stellt sich die Unabsehbarkeit des Zustandes nach Cannabiskonsum, sei er nun medizinisch notwendig, sei er nicht medizinisch veranlasst, als grundsätzliche Problematik. Erschwert wird es, wenn etwaig ein Zusatzkonsum zur Medikation erfolgt. Und dann, so das Marktgeschehen, noch THC-konzentrationslastige Sorten konsumiert werden oder sogar noch mit künstlichem THC-Metaboliten nachgeholfen worden ist.
All dieses ist nicht unmittelbar aus einen polizeilich durchgeführten Drogenschnelltest ablesbar. Und recht oft auch nicht nach einer Blutuntersuchung. Nach meinem Stand schafft der Konsum als solcher, also auch nicht eine mögliche Regelmäßigkeit, eine rechtliche Durchgriffsmöglichkeit. Fehlen andere Tatsachen, so ist allein auf die ordnungsrechtliche Überschreitung des THC-Grenzwertes gemäß § 24a STVG abzuheben.
Wobei tatsächlich nach Verordnung und bei eingehaltener Medikation der Grenzwert überschritten werden darf, ohne dass das Ordnungsrecht greift.
Nebenbei, mir ist aus wissenschaftlichen Gründen dieser Grenzwert bereits zu hoch; meines Ermessens müsste er bei 2,0 ng/ml im Blutserum liegen. Als Hinweis sage ich beginnende Reaktionsverlangsamung und Blickfeldkonzentration. Beides ist gerade für Dauerkonsumenten ein mögliches Problem.
Das Mitführen von Rezept, Verordnung, Arztbrief ist eine Möglichkeit, die jedoch auch Nachteile hat. Zwar wird so oft eine Weiterfahrt ermöglicht, in anderen Fällen nach Durchsuchung des Kfz bzw. der Person jedoch auch erst eine Medikation bekannt, die zu weiteren nachfragen führen kann.
Ich sage meinen Klienten, die nach Beratung suchen, wer Cannabis verordnet bekommt, sollte es stets frei von anderen psychoaktiven Stoffen, sei es ein Joint, sei es Alkohol oder gar anderes einnehmen. Wenn er sicher sein möchte, ob er damit rechtssicher fahren darf, so muss er diese der Fahrerlaubnisbehörde anzeigen. Die wird dann eine Begutachtung prüfen und gegebenenfalls einfordern. Wobei ich dann recht sicher bin, dass diese zumeist eine Begutachtung einfordern muss. Damit schaffen sich meine Klienten zwar eine Rechtssicherheit (bei gleichbleibenden Umständen), haben jedoch gleich Kosten und müssen damit rechnen, dass ein fachärztliches Gutachten, meist von einen MPI wegen der dortigen Messinstrumente zur Reaktion durchgeführt, auch zu einem Ergebnis der nicht mehr bestehenden Fahrgeeignetheit führen kann.
Die zweite Möglichkeit ist, es auf eine etwaige Blutuntersuchung ankommen zu lassen. Und erst bei der Blutentnahme dem Arzt zu sagen, dass eine Medikation vorliegt. Je nach Fund wird dann die Verwaltungsseite tätig.
Weiterhin kläre ich auf, dass neben dem Ordnungsrecht auch eine strafrechtliche Relevanz besteht. Jeder Kraftfahrer muss sich nämlich vor Fahrantritt, gegebenenfalls auch während einer Fahrt, ernsthaft fragen und gegebenenfalls vergewissern, dass er fahrtauglich ist. Eine Aussage, wie der Arzt haftet, er hat es ja verordnet und fahren erlaubt, ist da untauglich.
Das, was jetzt (bis auf möglicherweise kommende Gerichtsentscheide und -einordnungen) normativ gesetzt ist, ist unbefriedigend und schwerlich gerecht handhabbar.
Natürlich werde ich keinem Menschen sein Recht auf eine ihm helfende Medikation absprechen wollen. Ich könnte mir jedoch vorstellen, dass verordnende Ärzte Abklingzeiten dokumentieren müssen und einen Reaktionstest durchführen müssen. Bei entsprechend günstigen Werten, Einhaltung der Abklingzeiten und hinreichender Reaktionszeiten sollte eine Fahrerlaubnisbehörde später, so sich an die Medikation nachweisbar (dank Dokumentation beim Arzt im Vergleich mit Konsumangaben und Messwert durch die Blutuntersuchung im Verdachts-/Auffälligkeitsfall!) gehalten wurde, das Recht auf eine eigene weitere Untersuchung verlieren.
Alles möglich, jedoch aufwändig. Vielleicht habe ich auch eine zu konservative Haltung zum Thema.
Liebe Greet-Ings Cornelius
All dieses ist nicht unmittelbar aus einen polizeilich durchgeführten Drogenschnelltest ablesbar. Und recht oft auch nicht nach einer Blutuntersuchung. Nach meinem Stand schafft der Konsum als solcher, also auch nicht eine mögliche Regelmäßigkeit, eine rechtliche Durchgriffsmöglichkeit. Fehlen andere Tatsachen, so ist allein auf die ordnungsrechtliche Überschreitung des THC-Grenzwertes gemäß § 24a STVG abzuheben.
Wobei tatsächlich nach Verordnung und bei eingehaltener Medikation der Grenzwert überschritten werden darf, ohne dass das Ordnungsrecht greift.
Nebenbei, mir ist aus wissenschaftlichen Gründen dieser Grenzwert bereits zu hoch; meines Ermessens müsste er bei 2,0 ng/ml im Blutserum liegen. Als Hinweis sage ich beginnende Reaktionsverlangsamung und Blickfeldkonzentration. Beides ist gerade für Dauerkonsumenten ein mögliches Problem.
Das Mitführen von Rezept, Verordnung, Arztbrief ist eine Möglichkeit, die jedoch auch Nachteile hat. Zwar wird so oft eine Weiterfahrt ermöglicht, in anderen Fällen nach Durchsuchung des Kfz bzw. der Person jedoch auch erst eine Medikation bekannt, die zu weiteren nachfragen führen kann.
Ich sage meinen Klienten, die nach Beratung suchen, wer Cannabis verordnet bekommt, sollte es stets frei von anderen psychoaktiven Stoffen, sei es ein Joint, sei es Alkohol oder gar anderes einnehmen. Wenn er sicher sein möchte, ob er damit rechtssicher fahren darf, so muss er diese der Fahrerlaubnisbehörde anzeigen. Die wird dann eine Begutachtung prüfen und gegebenenfalls einfordern. Wobei ich dann recht sicher bin, dass diese zumeist eine Begutachtung einfordern muss. Damit schaffen sich meine Klienten zwar eine Rechtssicherheit (bei gleichbleibenden Umständen), haben jedoch gleich Kosten und müssen damit rechnen, dass ein fachärztliches Gutachten, meist von einen MPI wegen der dortigen Messinstrumente zur Reaktion durchgeführt, auch zu einem Ergebnis der nicht mehr bestehenden Fahrgeeignetheit führen kann.
Die zweite Möglichkeit ist, es auf eine etwaige Blutuntersuchung ankommen zu lassen. Und erst bei der Blutentnahme dem Arzt zu sagen, dass eine Medikation vorliegt. Je nach Fund wird dann die Verwaltungsseite tätig.
Weiterhin kläre ich auf, dass neben dem Ordnungsrecht auch eine strafrechtliche Relevanz besteht. Jeder Kraftfahrer muss sich nämlich vor Fahrantritt, gegebenenfalls auch während einer Fahrt, ernsthaft fragen und gegebenenfalls vergewissern, dass er fahrtauglich ist. Eine Aussage, wie der Arzt haftet, er hat es ja verordnet und fahren erlaubt, ist da untauglich.
Das, was jetzt (bis auf möglicherweise kommende Gerichtsentscheide und -einordnungen) normativ gesetzt ist, ist unbefriedigend und schwerlich gerecht handhabbar.
Natürlich werde ich keinem Menschen sein Recht auf eine ihm helfende Medikation absprechen wollen. Ich könnte mir jedoch vorstellen, dass verordnende Ärzte Abklingzeiten dokumentieren müssen und einen Reaktionstest durchführen müssen. Bei entsprechend günstigen Werten, Einhaltung der Abklingzeiten und hinreichender Reaktionszeiten sollte eine Fahrerlaubnisbehörde später, so sich an die Medikation nachweisbar (dank Dokumentation beim Arzt im Vergleich mit Konsumangaben und Messwert durch die Blutuntersuchung im Verdachts-/Auffälligkeitsfall!) gehalten wurde, das Recht auf eine eigene weitere Untersuchung verlieren.
Alles möglich, jedoch aufwändig. Vielleicht habe ich auch eine zu konservative Haltung zum Thema.
Liebe Greet-Ings Cornelius
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