Kann ein Computereintrag über eine Sperre verwertet werden?

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Stefan
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Kann ein Computereintrag über eine Sperre verwertet werden?

Beitrag von Stefan » So 21. Jul 2002, 15:53

Folgende Situation:
Aus dem VZR und BZR kommt die Auskunft keine Eintragung, sowie ist die FE-Akte vernichtet.
Einzigst verbleibt ein Eintrag im örtlichen Computer der FE Behörde das es bis 1991 eine Sperre gab, aber nicht warum.
Kann aufgrund dieses Eintrages Unterlagen vom Gericht angefordert werden wenn diese im BZR nicht mehr existent sind oder kann die FE-Behörde mich auffordern diese Gerichtsurteile beizubringen.
Können allein aufgrund dieses Eintrages Eignungszweifel abgeleitet werden?
Wenn ja aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

Gruß
Stefan

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Volker Kalus
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Tilgung und Verwertung

Beitrag von Volker Kalus » So 21. Jul 2002, 16:55

Hallo Stefan,
ich stelle fest, dass das Thema für Dich immer noch nicht ausgereizt ist. :D Aber das macht ja nichts. Meine Meinung hierzu:

In der Regel ist mit dem Eintrag in einem EDV-Verfahren auch der Entzugsgrund mit dem entsprechenden Aktenzeichen eingetragen.
Von daher hat die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit zu prüfen, um welche Auffällikeit es sich handelt und ob diese verwertet werden darf.
Wenn Sie zu dem Ergebnis kommt, dass es sich um eine nicht verwertbare Eintragung handelt, ist diese dann(!) aus dem EDV-Verfahren bzw. dem örtlichen Register zu löschen.
Es ist meines Erachtens nicht möglich, dass Du aufgefordert werden kannst, den Strafbefehl oder das Urteil beizubringen.
Abschließend möchte ich Dich nochmals auf die Regelung des § 65 StVg hinweisen:
Auch wenn Eintragungen schon im Register gelöscht sind - z.B. weil diese einer 5jährigen Tilgungsfrist nach § 15 STVZO unterlagen, können diese in Anlehnung an neues Recht solange verwertet werden, wie Eintragungen nach neuem Recht.
Fachidioten kann man nicht verletzen (V.Kalus)

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Stefan
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Beitrag von Stefan » So 21. Jul 2002, 17:48

Hallo Volker,
ausgereitzt ist dies Thema wohl bei jetziger Gesetzeslage nie... :D

Lt. Datenschutz für dies Bundesland hätte dieser Eintrag analog mit Vernichtung/Sperrung meiner FE-Akte rausgenommen werden müßen,
aber den Trumpf mußte ich nicht mehr ziehen.

Bei mir war kein Entzugsgrund oder AZ notiert.

Mal angenommen es wäre der Entzugsgrund notiert aber alle sonstigen Unterlagen sind im Schredder, will die VB mir aufgrund dieses Eintrags
Eignungszweifel unterstellen?

(ich habe den Eintrag gesehen, handelt sich um ein DOS Programm mit sehr begrenzter Zeichenmenge..Sperre bis 01/91.)

Mal angenommen das AZ wäre notiert..was kann die VB damit anfangen wenn es im BZR/VZR getilgt ist und es die Auskunft gibt:"Keine Eintragung"?

Wie Du bereits in Deinem Aufsatz "Tilgung und Verwertung" geschrieben hast, ist dies eine Lücke im Gesetz...wenn es eine Gesetzesänderung geben sollte die es der VB möglich macht getilgte Daten wieder aufleben zu lassen..(im moment ist es fast unmöglich diese zu bekommen) muß ich da um meine FE fürchten?

Gruß
Stefan

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Volker Kalus
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Beitrag von Volker Kalus » So 21. Jul 2002, 19:26

Die Gesetzeslücke liegt woanders !!!
Die Register sind nicht inder Lage getilgte, aber noch verwertbare Tatbestände an die Verwaltungsbehörde mitzuteilen ! Hier ist die Lücke - nicht da wo Du sie vermutest.
Datenschutz spielt hier überhaupt keine Rolle !

Ansonsten brauche ich die Register nicht. Habe ich das Aktenzeichen, hole ich mir die Akte direkt vom Gericht und prüfe den Sachverhalt.

Wo ist das Problem, wenn ich zuvor entscheide, ob es verwertbar ist oder nicht.

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Stefan
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Beitrag von Stefan » So 21. Jul 2002, 19:45

Auf welcher Rechtsgrundlage (§§ bitte) kann die VB Gerichtsurteile anfordern wenn diese im BZR für die VB nicht mehr einsehbar sind?

In der FeV steht der Weg was angefordert werden darf bei Neuerteilung von der VB...da steht nichts von wegen "hol Gerichtsurteile ein" die M.E sehr zweifelhaft sind und Datenschutzrechtlich verboten sind!
Das widerspicht auch der Neufassung des § 52 Abs.2 BZRG.

Gruß
Stefan

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Beitrag von Volker Kalus » Mo 22. Jul 2002, 09:28

1.) Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass der § 65 StVG auf die Fassung der §§ des BZRG alter Fassung (!) hinweisen, und dies unter dem Hintergrund der Gleichbehandlung.

2.) Der Datenschutz spielt hier doch keine Rolle. Bleiben wir doch mal auf dem Boden der Realität. Die Verwaltungsbehörde hat grundsätzlich die Verpflichtung zu prüfen, inwieweit eine verwertbare Tatsache (hier die Eintragung über einen Entzug oder Versagung o.ä.) überprüfungsrelevant wird.

3.)Du schreibst:
"...In der FeV steht der Weg was angefordert werden darf bei Neuerteilung von der VB ..."
Auf welche Vorschrift beziehst Du Dich denn ?
Ich nehme an, dass Du § 2 Abs.7 bis 9 des StVG bei Deinen Ausführungen berücksichtigt hast ?
Auch die Tatsache, dass es in diesem Zusammenhang "Kann" und "Muss"-Bestimmungen gibt ?

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Beitrag von Synder » Mo 22. Jul 2002, 16:11

Hilft § 474 StPO ?

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Beitrag von Stefan » Mo 22. Jul 2002, 19:41

Jott un Vadder...das wird ja immer undurchsichtiger... :?

@Snyder

§ 474 StPO sagt das diese Daten nur in einem Strafverfahren verwendet werden dürfen.....
Also wenn ich das richtig verstehe darf die FE-Stelle ein behördliches Führungszeugnis von mir verlangen und Daten verwerten wenn es im BZR eingetragen ist, aber nicht selbstständig Akten vom Gericht anfordern (oder mir das zur Auflage machen) wenn es im BZR getilgt ist?
Es handelte sich hier um eine Neuerteilung nach Entzug.


@Kalus

Nochmal zu dem Eintrag im örtlichen FE Computer, hier war weder das AZ noch der Entziehungsgrund notiert. hätte die FE-Behörde aufgrund des Eintrag " Sperre bis 01/91" Eignungszweifel sehen können?
Wieso vermutest Du beim Datenschutz so wenig macht...?...dieser Eintrag hätte gelöscht werden müßen..vor etwaiger Überprüfung....
Zu § 65 StVG....dieser spricht auch von "jedoch längstens bis zu dem Tag der einer 10 jährigen Tilgungsfrist entspricht".
Und die Tilgung beginnt im BZR sofort nach Urteil...hier gibt es keine aufschiebende Wirkung wie teilweise in § 29 Abs.5 StVG. (der Tag des Zugangs der verzichtserklärung)...wird der Verzicht nicht vollzogen sind es tatsächlich 5+10 Jahre...aber unter dieser Konstellation (Verzicht geübt)...bleibe ich bei sofortigem Tilgungsbeginn.
Dies hat ja auch der Antrag auf Neuerteilung gezeigt, das dieser bei mir ohne Probleme durchging.
Gruß
Stefan

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Beitrag von Synder » Di 23. Jul 2002, 09:42

§ 474 StPO in der seit 2.8.00 geltenden Fassung:

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
1. die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2. diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Informationen zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist
oder
3. die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 8 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

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Beitrag von Stefan » Di 23. Jul 2002, 16:37

@Synder

Ähhhh,
was heißt das jetzt? :shock:

Kann die FE-Stelle Gerichtsurteile von der Staatsanwaltschaft anfordern wenn diese im BZR getilgt sind?
Es handelt sich um über 10 Jahre alte Urteile.

Du verweißt in Deinem Profil auf die HP von Saarbrücken, darf ich fragen was Du dort machst....

Grüße

Stefan

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