Verfügungen
- Blume
- Aktiver Benutzer
- Beiträge: 2
- Registriert: Fr 10. Jun 2005, 10:56
Verfügungen
Welcher Unterschied ist zwischen Versagungs- und Ordnungsverfügung?
- RAK
- Aktiver Benutzer
- Beiträge: 39
- Registriert: Mi 20. Aug 2003, 22:09
- Wohnort: Niedersachsen
- Ferdi
- Fortgeschrittener
- Beiträge: 1735
- Registriert: Mi 12. Mär 2003, 19:03
- Wohnort: Eckernförde
@RAK
dann muss ich aber sagen, dass selbst Juristen eines OVG`s nicht in der Lage sind, diese Begriffe sauber zu trennen. Siehe z.B. die Entscheidung des OVG NRW vom 31.08.200 8 L 1577/00 (hat nichts mit Fahrerlaubnsrecht zu tun).
Anderes Bespiel des munteren Hin- und Her
Hoppenber/de Witt "Handbuch des öffentlichen Baurechts" usw.
Viele Grüße
Ferdi
dann muss ich aber sagen, dass selbst Juristen eines OVG`s nicht in der Lage sind, diese Begriffe sauber zu trennen. Siehe z.B. die Entscheidung des OVG NRW vom 31.08.200 8 L 1577/00 (hat nichts mit Fahrerlaubnsrecht zu tun).
Anderes Bespiel des munteren Hin- und Her
Hoppenber/de Witt "Handbuch des öffentlichen Baurechts" usw.
Viele Grüße
Ferdi
- Christian Schulz
- Fortgeschrittener
- Beiträge: 1866
- Registriert: Mi 27. Aug 2003, 20:57
- Wohnort: Burg, LK Jerichower Land, Sachsen-Anhalt
- Kontaktdaten:
Höchstwahrscheinlich, weil man diese Begriffe schon seit ewigen Zeiten in einer Verwaltungsbehörde gebraucht. Bis jetzt hat sich nie einer Gedanken darüber gemacht, dass dieser Begriff nur in den juristischen Bereich gehört.füchslein hat geschrieben:Ich versteh auch nicht, warum man die Begriffe "Verfügungen" v erwendet!!! LT. FeV und StVG tauchen nirgends diese Begriffe auf!!!
- dgstein
- Einsteiger
- Beiträge: 136
- Registriert: Di 13. Dez 2005, 17:54
- Wohnort: Berlin
- Kontaktdaten:
-
- Fortgeschrittener
- Beiträge: 1361
- Registriert: So 21. Jul 2002, 21:23
- Wohnort: Zwischen Nord- und Ostsee
- morty
- Fortgeschrittener
- Beiträge: 574
- Registriert: Fr 4. Okt 2002, 10:51
- Wohnort: 48149 Münster NRW
@RAK
Dann sollte aber einer mal den § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz ändern!!!
Die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes nennt § 35 Satz 1 VwVfG (der § 118 Satz 1 AO und § 31 Satz 1 SGB X wörtlich entspricht):
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Dann sollte aber einer mal den § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz ändern!!!
Die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes nennt § 35 Satz 1 VwVfG (der § 118 Satz 1 AO und § 31 Satz 1 SGB X wörtlich entspricht):
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste