Klasse 3 entzogen von Klasse 1 war nie die Rede

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
Antworten
Benutzeravatar
Bello
Aktiver Benutzer
Beiträge: 30
Registriert: Mo 27. Mär 2006, 08:26

Klasse 3 entzogen von Klasse 1 war nie die Rede

Beitrag von Bello » So 9. Apr 2006, 20:50

Hallo!
Falls ich hier nicht richtig bin, bitte entschuldigt, aber hier meine Frage: 1991 wurde mir wegen des Verdachtes auf BTM Missbrauch und einer nicht gemachten MPU die Fahrerlaubnis Klasse3 einschl. der darin eingeschlossenen Klassen entzogen und ich musste den Führerschein abgeben.Ich habe/hatte aber auch Faherlaubnis 1 davon stand aber nichts in dem Brief vom Landkreis!

Jetzt 2006 möchte ich meinen Führerschein neu machen.Im Zentralregister steht nichts mehr und beim Kraftfahrt-Bundesamt sind auch keine Entscheidungen mehr erfasst.
Jetzt habe ich 2Fragen.

1.Steht dem noch etwas im wege meinen Führerschein zu bekommen?

2.Was ist mit meiner Fahrerlaubnis Klasse 1 kann ich die wieder eintragen lassen sobald ich den Führerschein Klasse B habe,denn entzogen wurde mir die alte Klasse1 nie. Oder bin ich evtl dann sogar noch im Besitz der Fahrerlaubnis, da sie mir ja nie entzogen wurde?

Über eine schnelle Info würde ich mich sehr freuen.
Liebe Grüsse Bello

Benutzeravatar
G.G.
Fortgeschrittener
Beiträge: 2173
Registriert: Di 29. Apr 2003, 13:39
Wohnort: Frankfurt am Main

Beitrag von G.G. » Mo 10. Apr 2006, 07:38

Einen Entzug der Klasse 3 unter Belassung der Klasse 1 gibt es rechtlich nicht. Hier käme allenfalls ein Fehler der entziehenden Behörde in Frage.

Wichtig ist daher die Formulierung in der Entziehungsverfügung. Was steht da genau:

1. "Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sie werden daher aufgefordert, Ihren Führerschein der Klasse3, ausgestellt am... innerhalb einer Woche bei mir abzugeben." oder

2. "Ihnen wird die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen. Sie werden aufgefordert, den Führerschein innerhalb einer Woche bei mir abzugeben."

Es ist im übrigen ohne Bedeutung, ob die Auffälligkeit, die damals zum Entzug der Fahrerlaubnis führte, mit einem Pkw oder Motorrad begangen wurde.
G.G.

Benutzeravatar
Bello
Aktiver Benutzer
Beiträge: 30
Registriert: Mo 27. Mär 2006, 08:26

Beitrag von Bello » Mo 10. Apr 2006, 11:08

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort !
Der genaue Wortlaut ist: nach $4 des StVG in Verbindung mit §15b StVZO entziehe ich Ihnen die Fahrerlaubnis der Klasse -3-einschl.der darin eingeschlossenen Klassen.

Liebe Grüsse Bello

Benutzeravatar
G.G.
Fortgeschrittener
Beiträge: 2173
Registriert: Di 29. Apr 2003, 13:39
Wohnort: Frankfurt am Main

Beitrag von G.G. » Mo 10. Apr 2006, 11:21

Diese Formulierung ist zwar rechtlich unzulässig, dürfte aber in Deinem Fall dafür sorgen, dass die Motorradberechtigung weiterbestanden hat, obwohl die Fahreignung unteilbar ist.

Der Eintrag des Motorradführerscheins könnte möglicherweise zu Schwierigkeiten führen. Da wirst Du sicher mit dem Chef Deiner Führerscheinstelle verhandeln müssen.
G.G.

Benutzeravatar
Bello
Aktiver Benutzer
Beiträge: 30
Registriert: Mo 27. Mär 2006, 08:26

Beitrag von Bello » Mo 10. Apr 2006, 11:39

Was würden Sie mir vorschlagen,was muss ich genau machen um meinen Führerschein wieder zu bekommen ohne ihn ganz neu machen zu müssen?

Evtl noch wichtig:

In dem damaligen Verfahren bekam ich meine Fahrerlaubnis auch zurück mit der Begründung,dass wenn ich unter Drogeneinfluss stand es nur ganz geringe Mengen waren und ich keine Ausfallerscheinungen in meiner Fahrweise hatte. Ich musste die Fahrerlaubnis dann aber trotzdem abgeben wg nicht gemachter mpu. Gab es im nachhinein überhaupt eine Berechtigung eine mpu weiter von mir zu verlangen obwohl ich frei gesprochen wurde betr Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Rauschmitteln.

Gruss Bello

Benutzeravatar
G.G.
Fortgeschrittener
Beiträge: 2173
Registriert: Di 29. Apr 2003, 13:39
Wohnort: Frankfurt am Main

Beitrag von G.G. » Mo 10. Apr 2006, 12:28

Die damalige Anordnung zur MPU und der Entzug nach Nichtvorlage war völlig korrekt, auch wenn das Strafverfahren eingestellt wurde. Es genügt, dass Du mit Drogen aufgefallen bist.

Sind seit der Entziehung mehr als 15 Jahre vergangen, ohne dass in der Zwischenzeit eine Auffälligkeit dazukam, werden die Drogensachen vernichtet und können nicht mehr vorgehalten werden.

Da die PKw-Fahrerlaubnis schon mehr als 2 Jahre erloschen ist, kommst Du um die Fahrschule nicht herum. Aber eine MPU ist dann nicht mehr erforderlich.
G.G.

Benutzeravatar
Bello
Aktiver Benutzer
Beiträge: 30
Registriert: Mo 27. Mär 2006, 08:26

Beitrag von Bello » Mo 10. Apr 2006, 12:45

Wenn ich einen neuen Führerschein also für Auto mache,was ist dann mit meiner alten 1ser Fahrerlaubnis die ich ja noch haben müsste?
Sie meinten ja ich sollte dann mit dem Behördenchef verhandeln da es sonst zu Schwierigkeiten kommen könnte !Was für Schwierigkeiten und wie stelle ich das am besten an.Was hab ich für Rechte im Bezug auf ein nicht Entzug der alten Klasse eins ?

Vielen Dank für Ihre Mühe
MfG Bello

Benutzeravatar
Volker Kalus
Fortgeschrittener
Beiträge: 2893
Registriert: Fr 19. Jul 2002, 14:56
Wohnort: Ludwigshafen/Rheinland-Pfalz

Beitrag von Volker Kalus » Mo 10. Apr 2006, 17:36

Wenn die Formulierung so in der Verfügung steht wie hier geschrieben, hat die Verwaltung definitiv einen Fehler gemacht.

Es besteht zwar die Möglichkeit einzelne Klassen zu entziehen, aber nicht in diesem Zusammenhang. Eine Möglichkeit wäre z.B. einen LKW-FS zu entziehen, weil die körperlichen Eignung nicht mehr dafür ausreicht. Oder bei Amputationen wenn Zweiräder nicht mehr geführt werden können.
Bei der sogenannten "charakterlichen Nichteignung" bezieht sich diese nachvollziehbarerweise natürlich auf die Gesamteignung :wink:

Es gibt jetzt mehrere Möglichkeiten:

A
Die Fahrerlaubnisbehörde stellt sich auf den Standpunkt, dass die Entziehung auch auf die Klasse 1 zu beziehen war.

Dem würde ich dann entgegenhalten, dass die eindeutig nicht der Tenor der Verfügung war.

B
Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht jetzt noch nachträglich die Fahrerlaubnis

Ist aufgrund Vertrauensschutz anfechtbar, zumal die Behörde nicht die sofortige Vollziehung anordnen kann. Demzufolge hätte ein Widerspruch zum ergebnis, dass Du wieder fahren darfst.

C
Der Chef der FS-behörde ist gnädig und händigt einen Ersatzführerschein aus.
(In diesem Zusammenhang würde mich natürlich interessieren mit was für einem Führerschein Du in den letzten Jahren Motorrad gefahren bist.)

Halte uns mal auf dem Laufenden.

Benutzeravatar
Bello
Aktiver Benutzer
Beiträge: 30
Registriert: Mo 27. Mär 2006, 08:26

Beitrag von Bello » Mo 10. Apr 2006, 18:17

Ich bin in den letzten Jahren gar kein Motorrad gefahren.

Wenn ich jetzt den Autoführerschein machen kann,könnte ich dann den Motoradführerschein nachtragen lassen?

Oder wär es besser einen Ersatzführerschein für Motorrad zu beantragen wie sie ja geschrieben haben und dann den Autoführerschein zu machen?
Können mir da dann trotzdem noch Steine in den Weg gelegt werden?
MfG Bello

Benutzeravatar
Volker Kalus
Fortgeschrittener
Beiträge: 2893
Registriert: Fr 19. Jul 2002, 14:56
Wohnort: Ludwigshafen/Rheinland-Pfalz

Beitrag von Volker Kalus » Mo 10. Apr 2006, 19:32

Bello hat geschrieben:Wenn ich jetzt den Autoführerschein machen kann,könnte ich dann den Motoradführerschein nachtragen lassen?
Das auf jeden Fall. Nur würde ich dann darauf bestehen, dass keine Prüfung verlangt wird. Da die Klasse 3 ja länger als drei Jahre weg ist, muss hier eine Prüfung für den Bereich des Pkw's (Klasse B) und des LKW's (Klasse C1) und für den Anhäger (Klasse E) gemacht werden.
Aber da ja die Klasse A nie entzogen wurde, dürfte hierfür keine Prüfung verlangt werden.
Oder wär es besser einen Ersatzführerschein für Motorrad zu beantragen wie sie ja geschrieben haben und dann den Autoführerschein zu machen?


Können mir da dann trotzdem noch Steine in den Weg gelegt werden?
MfG Bello[/quote]

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 30 Gäste