Hallo allerseits,
ich habe mir vor kurzem eine Simson Schwalbe aus der ehemaligen DDR gekauft. Das Zweirad hat knappe 50 ccm und hat eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Leider finde ich nirgends eine rechtsverbindliche Auskunft, ob ich dieses Fahrzeug mit meinem 3er Führerschein fahren darf.
Gemäß Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der DDR mit nicht mehr als 50 ccm Hubraum und mit nicht mehr als 60 km/h bbH zulassungsrechtlich den Kleinkrafträdern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO gleichgestellt, wenn sie bis spätestens 28.2.92 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Das bedeutet ja das diese mit Versicherungskennzeichen gefahren werden dürfen.
Meine Schwalbe wurde 1973 das erste mal in den Verkehr gebracht.
Das KBA meint, in erster Linie wäre das Straßenverkehrsamt zuständig. Würde das bedeuten, daß es dann abhängig von Straßenverkehrsamt bzw. Land unterschiedliche Regelungen gibt ??? Kann und will ich mir irgendwie nicht vorstellen.
Wer kann etwas Licht ins Dunkel bringen ???
Beste Grüße
Joachim
Simson Schwalbe mit FS Klasse 3 fahren ?
- Joachim
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- Halebopp
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Moin Moin,
egal in welchem Zeitraum Du die Klasse 3 erworben hast, sie impliziert immer die Fahrerlaubnis der Klasse M.
Die Fahrerlaubnis der Klasse M berechtigt nach § 6 I FeV zum Führen von Kleinkrafträdern mit einer bbH von 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm.
Richtigerweise hast Du auf den Einigungsvertrag hingewiesen. Dieser findet seine Regelung im § 76 Nr. 8 c FeV.
Als Kleinkrafträder gelten auch Kleinkrafträder im Sinne der Vorschrift der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Die Fahrerlaubnisverordnung ist eine Bundesverordnung und es gibt somit keine unterschiedlichen Regelungen im Bundesgebiet.
Fazit: Viel Spaß beim Fahren mit der Simson Schwalbe und erlaubten 60 km/h.
egal in welchem Zeitraum Du die Klasse 3 erworben hast, sie impliziert immer die Fahrerlaubnis der Klasse M.
Die Fahrerlaubnis der Klasse M berechtigt nach § 6 I FeV zum Führen von Kleinkrafträdern mit einer bbH von 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm.
Richtigerweise hast Du auf den Einigungsvertrag hingewiesen. Dieser findet seine Regelung im § 76 Nr. 8 c FeV.
Als Kleinkrafträder gelten auch Kleinkrafträder im Sinne der Vorschrift der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Die Fahrerlaubnisverordnung ist eine Bundesverordnung und es gibt somit keine unterschiedlichen Regelungen im Bundesgebiet.
Fazit: Viel Spaß beim Fahren mit der Simson Schwalbe und erlaubten 60 km/h.
Gruß
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