in deutschland ausgestellter eu-führerschein
- ansi99
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in deutschland ausgestellter eu-führerschein
hallo ich bin neu hier
und wollte fragen wie es sich mit einem in deutschland ausgestellten eu-führeschein in den restlichen eu-staaten verhält.
1. ist der in deutschland entzogene eu-führerschein im rest der eu noch gültig?
2. ich musste diesen bei der polizei abgeben ist dies rechtens?
3. gibt es eine möglichkeit das wenn punkt 1. zutrifft also in der rest eu noch gültigkeit hat ihn von den deutschen behörden wieder zurückzufordern?
und wollte fragen wie es sich mit einem in deutschland ausgestellten eu-führeschein in den restlichen eu-staaten verhält.
1. ist der in deutschland entzogene eu-führerschein im rest der eu noch gültig?
2. ich musste diesen bei der polizei abgeben ist dies rechtens?
3. gibt es eine möglichkeit das wenn punkt 1. zutrifft also in der rest eu noch gültigkeit hat ihn von den deutschen behörden wieder zurückzufordern?
- G.G.
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Nein, durch den Entzug erlischt das Recht komplett. Daher scheidet auch die Aushändigung fürs Ausland aus. Nur Inhaber ausländischer EU-Fahrerlaubnisse, denen in Deutschland das Recht zum Gebrauch der ausl. FE aberkannt wird, können noch im Ausland fahren. Das ist der Unterschied zwischen "Entzug" und "Aberkennung".
Wenn Du der Aufforderung zur Abgabe bei der Polizei nicht nachkommst, werden Zwangsmaßnahmen gegen Dich ergriffen, um den Führerschein zwangsweise sicherzustellen.
Wenn Du der Aufforderung zur Abgabe bei der Polizei nicht nachkommst, werden Zwangsmaßnahmen gegen Dich ergriffen, um den Führerschein zwangsweise sicherzustellen.
G.G.
- Halebopp
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Moin G.G.
vielleicht solltest Du ergänzen, dass deine Ausführungen auf Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen bezieht, die ihren Wohnsitz nicht im Inland haben.
Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland (§ 7 FeV), werden genauso behandelt wie jemand mit einer deutschen Fahrerlaubnis. § 111a Abs. 3 Satz 2 StPO.
Die EU-Führerschein wird eingezogen. Ein Gebrauch im Ausland ist daher nicht mehr möglich.
vielleicht solltest Du ergänzen, dass deine Ausführungen auf Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen bezieht, die ihren Wohnsitz nicht im Inland haben.
Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland (§ 7 FeV), werden genauso behandelt wie jemand mit einer deutschen Fahrerlaubnis. § 111a Abs. 3 Satz 2 StPO.
Die EU-Führerschein wird eingezogen. Ein Gebrauch im Ausland ist daher nicht mehr möglich.
Gruß
Halebopp
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- G.G.
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Äh - jetzt bin ich etwas verwirrt.
Ich dachte es geht um einen deutschen EU-Führerschein, der von einer deutschen Behörde (hier wohl: Judikative) entzogen wird und die Frage, ob ich trotzdem im Ausland fahren und wie ich das bewerkstelligen kann.
Und das geht nicht. Und zwar auch dann nicht, wenn der Entzug der deutschen Fahrerlaubnis durch eine deutsche Behörde erfolgt, während der Betroffene seinen Wohnsitz bereits ins Eu-Ausland verlegt hat.
Ich dachte es geht um einen deutschen EU-Führerschein, der von einer deutschen Behörde (hier wohl: Judikative) entzogen wird und die Frage, ob ich trotzdem im Ausland fahren und wie ich das bewerkstelligen kann.
Und das geht nicht. Und zwar auch dann nicht, wenn der Entzug der deutschen Fahrerlaubnis durch eine deutsche Behörde erfolgt, während der Betroffene seinen Wohnsitz bereits ins Eu-Ausland verlegt hat.
G.G.
- Halebopp
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@Halebopp
Tröste dich. Ich hatte das beim Lesen zunächst so registriert, wie es offensichtlich dir gegangen ist. Erst nachdem ich dann G.G.s posting gelesen habe, wurde mir klar, daß ich hier was überlesen hatte. Aber dafür, daß wir "in der richtigen Spur" bleiben, haben wir ja schließlich noch unseren G.G.
Tröste dich. Ich hatte das beim Lesen zunächst so registriert, wie es offensichtlich dir gegangen ist. Erst nachdem ich dann G.G.s posting gelesen habe, wurde mir klar, daß ich hier was überlesen hatte. Aber dafür, daß wir "in der richtigen Spur" bleiben, haben wir ja schließlich noch unseren G.G.

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