Ich wohne nicht in BRD, bin allerdings deutscher Staatsbürger und habe eine Aufforderung zur Absolvierung eines Aufbauseminars wegen 14 Punkten in Flensburg erhalten. Zum Zeitpunkt der Zustellung waren es nur noch 13 Punkte, zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung allerdings noch 14. Punkte. Nun wurde mir im Vorfeld des Verwaltungsgerichts-
verfahrens mitgeteilt, daß im Regierungsbezirk Mittelfranken( Bayern) es kein Widerspruchsverfahren gäbe und somit ich keinen Anspruch auf ein Widerspruchsverfahren habe.
Damit wäre eine Ungleichbehandlung zu anderen Verwaltungsbezirken, bzw. Bundesländern de facto gegeben. Ich kann mich ehrlich gesagt nicht damit zufrieden geben, daß ich in Europa noch dazu im eigenen Land ungleich anderen behandelt werde.
Was könnte ich im Falle der Abweisung als nächsten Schritt einleiten?
Wie verhält es sich mit eventuellen weiteren Punkten? Bzw. mit Tilgungen aufgrund von Seminaren. Habe ein freiwilliges Aufbauseminar gemacht, daß leider zu spät bei der FE-Behörde eingegangen ist. Das liegt aber jetzt auf Eis.
Kein Anspruch auf Widerspruchsverfahren?
- Holgersson
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- corneliusrufus
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Auch in Niedersachsen gibt es kein Widerspruchsverfahren. Infolgedessen kann dann stattdessen gleich das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren erhoben werden.
Weiterhin ist zu prüfen, ob die Anordnung des Aufbauseminares überhaupt einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt. Ob es nicht so ist, dass erst ein FE-Entzug als Folge eines nicht beigebrachten Aufbauseminares diesen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt. Denn nur bei einem Verwaltungsakt gibt es eine Verwaltungsgerichtlichesvorverfahren, bsp. als Widerspruchsverfahren.
Ich meine, die Aufforderung zur Beibringung eins Aufbauseminares stellt keinen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Damit gibt es notwendigerweise auch kein Widerspruchsverfahren. Wenn Dir das Aufbauseminar nicht passt, dann wirst Du wohl auf den FE-Entzug warten müssen und dagegen kannst Du dann Widerspruch einlegen.
Liebe Greet-Ings, Cornelius
Weiterhin ist zu prüfen, ob die Anordnung des Aufbauseminares überhaupt einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt. Ob es nicht so ist, dass erst ein FE-Entzug als Folge eines nicht beigebrachten Aufbauseminares diesen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt. Denn nur bei einem Verwaltungsakt gibt es eine Verwaltungsgerichtlichesvorverfahren, bsp. als Widerspruchsverfahren.
Ich meine, die Aufforderung zur Beibringung eins Aufbauseminares stellt keinen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Damit gibt es notwendigerweise auch kein Widerspruchsverfahren. Wenn Dir das Aufbauseminar nicht passt, dann wirst Du wohl auf den FE-Entzug warten müssen und dagegen kannst Du dann Widerspruch einlegen.
Liebe Greet-Ings, Cornelius
- Holgersson
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Habe natürlich Klage eingereicht, wiewohl in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen wurde. Bundesweit sind sehr wohl Klagen gegen solche Bescheide erfolgt. Wie ist der Stand im Status Quo? Solange keine Entscheidung vorliegt, gilt dann der Rechtszustand ohne den Bescheid? Soll ich Klarge erheben, auf Anerkennung des bereits geleisteten freiwilligen Aufbauseminars?
- tomkuschel
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@Cornelius
Meines Erachtens ist die Anordnung eines AS ein Verwaltungsakt, gegen den man Widerspruch einlegen kann. Ergibt sich schon aus § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG, wonach gegen die Anordnung Widerspruch und Anfechtungsklage möglich sind. Diese haben allerdings keine aufschiebende Wirkung.
@Holgersson
Die Tatsache, dass es in manchen Ländern kein Widerspruchsverfahren gibt, ist ja kein Nachteil für dich. Im Gegenteil, du kannst direkt vor Gericht klagen und brauchst kein Vorverfahren mit Widerspruch durchlaufen. Spart Zeit und Geld!
Meines Erachtens ist die Anordnung eines AS ein Verwaltungsakt, gegen den man Widerspruch einlegen kann. Ergibt sich schon aus § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG, wonach gegen die Anordnung Widerspruch und Anfechtungsklage möglich sind. Diese haben allerdings keine aufschiebende Wirkung.
@Holgersson
Die Tatsache, dass es in manchen Ländern kein Widerspruchsverfahren gibt, ist ja kein Nachteil für dich. Im Gegenteil, du kannst direkt vor Gericht klagen und brauchst kein Vorverfahren mit Widerspruch durchlaufen. Spart Zeit und Geld!
- corneliusrufus
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