MPU wegen angeblicher Alkoholisierung als Fußgänger!

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
Benutzeravatar
experte
Aktiver Benutzer
Beiträge: 13
Registriert: Di 6. Feb 2007, 14:44

MPU wegen angeblicher Alkoholisierung als Fußgänger!

Beitrag von experte » Di 6. Feb 2007, 15:22

Hallo zusammen!

Ich habe ein Problem, am 01.01.2007 wurde Anton (A) von der Polizei zu seinem Schutz in gewahrsam genommen. Er war angeblich betrunken und lag halb auf der Strasse und halb auf dem Gehweg. Ein AAK oder BAK Wert wurde nicht überprüft.
Es wurde gesagt der A wäre beleidigend gewesen, aber wenn jemand auf der Strasse liegt ist er wohl bewusstlos und kann niemanden mehr beleidigen.
Außerdem wäre es dann angebracht ihn ins Krankenhaus zu bringen.
Tage später kam die Benachrichtigung von der Führerscheinstelle, die Polizei habe sie informiert das Alkoholmissbrauch betrieben wurde.
Es bestehen für die Fsst nun Bedenken hinsichtlich der Eignung zum Führen von KFZ.
Hinzuzufügen ist, dass A einige Jahre zuvor schoneinmal eine MPU machen musste, wegen Alkohol am Steuer.
Welche Stellungnahme (die Fsst forderte eine solche) wäre für den A am Vorteilhaftesten?

Danke für Euer Interesse!

Gruss "Experte"

Benutzeravatar
dgstein
Einsteiger
Beiträge: 137
Registriert: Di 13. Dez 2005, 17:54
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

Beitrag von dgstein » Di 6. Feb 2007, 17:18

Hallo Experte,

dass die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Kraftfahreignung hat, wundert mich nicht.

Wie du schreibst, war Anton schonmal wegen Alkohols zur MPU. Offenbar verlief diese positiv; somit hat ihm der Gutachter bescheinigt, dass er sich hinreichend selbstkritisch mit seinem Alkoholkonsum auseinandergesetzt hat.

Nun ist er wiederum alkoholisiert im Verkehr auffällig geworden. Auch wenn es "nur" als Fußgänger war, so sind diese doch auch Verkehrsteilnehmer. Somit hat er die positive Prognose des Gutachters eindeutig widerlegt.

Egal, welche Stellungnahme Anton nun verfasst, die Zweifel an der Kraftfahreignung können dadurch auf keinen Fall ausgeräumt werden.

Viele Grüße

dgstein
Quod non est in actis non est in mundo

Benutzeravatar
experte
Aktiver Benutzer
Beiträge: 13
Registriert: Di 6. Feb 2007, 14:44

anton der zecher

Beitrag von experte » Di 6. Feb 2007, 18:13

Na also erstens wurde kein Alkoholtest durchgeführt.
Heisst das dann, dass jetzt auch Personen mit hyperglykämischem Schock eingesperrt werden können?
Genügt die Aussage der Polizei, dass es wohl Alkohol war?
Wozu gibt es denn überhaupt Promillegrenzen, wenn es eh schon genügt das ein Polizist sagt:"Der war sternhagel voll"?
Ausserdem war von erheblichen Bedenken die Rede und nicht von Zweifeln, diese Unterscheidung ist wichtig denn nach FeV kann wegen Bedenken (§ 11 Abs. 2 FeV) die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens verlangt werden
und bei Zweifeln (§ 11 Abs. 3 FeV) eine MPU.
Die Formulierung "Bedenken" ist demnach milder.
Sollte aber evtl. hinzufügen, dass A nach § 13 Nr. 2a FeV zur MPU aufgefordert wurde, der ja spezieller ist als § 11.

Benutzeravatar
corneliusrufus
Einsteiger
Beiträge: 293
Registriert: Di 11. Jul 2006, 17:10
Wohnort: Lübeck

Beitrag von corneliusrufus » Di 6. Feb 2007, 21:08

Deswegen dürfte dgstein ja auch seinen Begründung geliefert haben, eben wegen des § 13 FeV in Hinblick auf Alkohol und nicht über § 11 FeV.

Über die medizinische Seite brauchen wir uns hier hoffentlich nicht zu unterhalten. Denn wer soviel Alkohol trinkt, bis er sich ins Koma begibt, der betreibt (mindestens) schwersten Missbrauch. Mein Hinweis: Ab in eine SHG, zum Hausarzt, zur Alkoholberatung.

Die Frage ist, ob das auch rechtlich so zu werten ist. Nach Anlage 4 der FeV, Nr. 8.1 hat der Gesetzgeber den Missbrauch als Legaldefinition mit (Das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.) benannt. Hier liegt jedoch kein Missbrauch in diesem Sinn vor, denn es wurde gerade kein Kraftfahrzeug geführt. Noch nicht einmal ein Fahrzeug.

Weiterhin fordert auch § 13 FeV Nr.2a vorher ein Ärztlcihes Gutachten, denn es heißt "ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn 1. nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen,". Es hat hier schlicht kein Ärztlcihes Gutachten stattgefunden, welches die Anzeichen für den Alkoholmissbrauch geliefert hat. Auch können nicht sonstige Tatsachen herangezogen werden, weil sie in der Legaldefinition nicht für Missbrauch stehen.

[Ich weiß zwar was der Gesetzgeber wollte, nur er hat es wieder einmal nicht entsprechend formuliert - leider!]

Damit scheidet als Rechtsgrundlage § 13 Nr.2a FeV aus.

Die FEB könnte sich jedoch auf § 13 Nr.2b FeV berufen, nämlich auf wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Dazu müsste erstmal eine rechtskräftiger Entscheid darüber bestehen, bsp. eine Verurteilung gemäß §315c StGB, Straßenverkehrsgefährdung.

Allerdings dürfte § 13 Nr.2d FeV greifen, wenn wegen Alkohol die FE schon mal entzogen war. Das kann die FEB noch nachbessern.

Doch auch dieses setzt einen alkoholbedingten Ausfall wegen des dann eintretenden Vorranges des § 13 FeV vor dem § 11 FeV voraus. Das könnte allerdings nur ein Arzt feststellen bzw. durch einen zulässigen Alkoholtest in Erfahrung gebracht worden sein. Beides ist hier unterblieben.

Daher bleibt nun nach meiner Auffassung nur die Anordnung eines Ärztlichen Gutachtens nach § 11 (2) FeV. Daneben kann anschließend dennoch eine MPU gemäß § 11 (3) Nr.1 verlangt werden. Oder gleich bei den in § 11(3) Nr.4 genannten Fällen, also bsp. bei einer Verurteilung nach § 315c StGB.

Ich erinnere, dass ich kein Jurist bin.

Selbst wenn meine Interpretation richtig wäre, dadurch rechtlich hier wohl nur verzögert werden könnte, das eigentliche Problem wird dadurch keinesfalls gelöst. Aus Lebenserfahrung betrachte ich hier einen juristischen Abwehrweg als wenig hilfreichen Nebenschauplatz; die Kraft sollte in medizinisch-psychologischer Fachhilfe investiert werden.

Liebe Greet-Ings, g24h, Cornelius

Benutzeravatar
experte
Aktiver Benutzer
Beiträge: 13
Registriert: Di 6. Feb 2007, 14:44

Stimmt das Ermessen ist unglaublich weit gefasst-

Beitrag von experte » Mi 7. Feb 2007, 11:52

Danke für das Interesse zunächst einmal!

Ja genau das hab ich auch gedacht, dass im Zweifel ohnehin auf § 13 2 d oderso verwiesen wird, hilfsweise.
Doch ohne erwiesenen Konsum durch einen wissenschaftlichen Beweis selbst das anzuzweifeln wäre.
Zu dem ärztlichen Gutachten möchte ich noch anmerken, dass doch falls dieses positiv ausfällt, kein Anlass zur Anordnung einer MPU besteht.
Falls es negativ ausfallen würde, hätte A natürlich die doppelte A-Karte weil er zweimal zahlen müsste für Arzt und MPU-
Was am meisten stört ist der nicht vorhandene Alkoholtest.
Es hat schon seine Gründe wieso die Aussage eines Polizeibeamten vor Gericht nicht ausreicht (s.o.).
Ausserdem ist diese Hartnäckigkeit der Behörde auch wirklich unverhältnismäßig bei einem Fußgänger, der doch einen Vorteil haben muss dadurch, dass er zu Fuß war (ausser das die FE nicht sofort entzogen wird).
Des Weiteren, wird ja auf die mangelnde Eignung zur Teilnahme am Strassenverkehr abgestellt und die drohende Entziehung der FE damit begründet.
Bedeutet das dann, dass bald auch Hausarrest verhängt wird, da ja für Fußgänger die selben Maßstäbe angesetzt werden wie für Autofahrer?
Das ist doch ein Witz, zumal keine konkrete Verkehrsgefährdung stattgefunden hat (kein Unfall oder ähnliches)-
Bald gibt es also Strafen für potentielle Verbrechen/Vergehen es wird immer besser. Warum nicht gleich eine neue Gestapo gründen?
Ich bin strikter Befürworter des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch wenn Zweifel bestehen ob überhaupt Alkoholkonsum vorgelegen hat.

Beste Grüsse

Benutzeravatar
corneliusrufus
Einsteiger
Beiträge: 293
Registriert: Di 11. Jul 2006, 17:10
Wohnort: Lübeck

Beitrag von corneliusrufus » Mi 7. Feb 2007, 21:41

Ich meine, Du suchst lediglich eine Bestätigung für Deine Ansicht und fabulierst über weitere "zukünftige Möglichkeiten".

Wenn ich regungslos zwischen Straße und Bürgersteig liege, wenn ich deutlich nach Alkohol rieche, dann erwarte ich erstmal Hilfe. Die bekomme ich doch nur, wenn ich einem Arzt vorgestellt werde. Soweit dürften wir übereinstimmen?

Dabei spielt es doch erstmal keine Rolle, ob ich Vollalkoholisiert bin und dadurch zusammen gebrochen bin oder ob ich einen kleinen Schluck Alkohol genommen habe und aus einem sonstigen Grund zusammengebrochen bin. Darin dürften wir doch ebenfalls übereinstimmen?

Folglich bin ich dankbar, dass sich jemand um mich kümmert. Da ist es mir egal, wer das tut, solange er versucht mir zu helfen! Das ein Helfer zugleich auch Polizist sein kann, ist mir in dieser Lage(!) wirklich gleichgültig!

(Ich habe eine solche Lage schon erlebt. Einmal so, einmal so ...)

Nun warum hilft mir dieser Mensch? Weil für mich eine Gefahr auf Leben und Tod besteht. Halb auf der Straße hängend kann mich ein Auto überrollen. Im Koma könnte ich erbrechen und ersticken. Ich könnte ... .

Nun ist es nicht der Normalzustand, wenn ein Mensch auf der Straße zusammenbricht. Das dürftest Du auch so betrachten?

Eben haben wir von der Gefahr allein durch den Zusammenbruch gesprochen. Als Fußgänger. Nun stelle Dir vor, dass geschieht am Lenker eines Kraftfahrzeugs. Ob die Geschichte dann regelmäßig auch noch so mit wenig Schaden oder ohne abläuft?

Wegen dieses Hintergrundes wird in der FeV, schaue dort insbesondere in die § 11, 13, 14 und die Anlagen 4 und 5, die Gefahr für die Allgemeinheit durch eine Untersuchungspflicht zu reduzieren gesucht. Sogar ein ganzes Stück erfolgreich.

Ich kann daran erstmal im Sinne aller (anderen) nichts schlimmes finden. Im gegenteil, ich will ja auch nicht, dass das Risiko im Straßenverkehr leicht vermeidbar deutlich steigt. Davon profitiere ich.

Vor diesem Hintergrund kann ich natürlich diskutieren, welche Maßnahme der Überprüfung sinnvoll ist. Nicht vergessen, für einen Betroffenen, der zuvor komatös auf der Straße lag, ist es ja medizinisch wichtig, dass er zu einem Arzt kommt, dass nach der Ursache geforscht wird.

Nehmen wir den § 13 FeV. Da rieche ich aus dem Mund nach Alkohol, liege komatös auf der Straße. Tatsache eins: bewusstlos im Straßenverkehr. Tatsache zwei: Alkohol wurde konsumiert. Liegt es da nicht nahe, erstmal auf den Alkohol zu tippen als Ursache. Den Geruch kann auch ein Laie deutlich feststellen. Lediglich die Menge nicht.

Das Ärztliche Gutachten kann ja Alkoholmissbrauch ausschließen. Dann stellt sich jedoch die Frage, warum man dann zusammengebrochen ist. Die Tatsache Alkohol wurde meinetwegen entkräftigt. Da muss nun im § 11 FeV nachgelesen werden, insbesondere in Verbindung mit der Anlage 4 der FeV.

Du regst Dich unnötig auf. Der Begutachtungswunsch der FEB wird nicht unbedingt lauten, lag es am Alkohol, sondern gemäß § 11 FeV ob die Ursachen der Anlage 4 ausgeschlossen werden können. Darunter(!) ist auch Alkohol, jedoch noch eine Vielzahl anderes.

Die FEB weist Dir da gerade nicht die Ursache für das Koma zu, sondern lässt es erst erforschen! Das ist ein riesiger Unterschied.

Je nach Ergebnis des ÄG bzw. in gesetzlich festgelegten Fällen ist eine anschließende MPU fällig. Wie gesagt, allo dieses zum Schutz der nicht komatösen Allgemeinheit.

Die Bemerkung, dann müsste ich im ungünstigsten Fall sowohl ÄG als auch MPU bezahlen ist nur scheinbar plakativ und "ungerecht". bevor ich zu einem ÄG gehe, lasse ich mich doch vorher von meinem Hausarzt checken. Wenn da herauskommt, ich kann das ÄG nicht bestehen, dann trete ich dort auch nicht an. Warum Geld unnötig ausgeben?

Wenn ich später (hoffentlich) wieder gesund bin, dann stelle ich mich einer Begutachtung, weil ich sie dann auch erfolgreich bestehen kann. Daneben kann man mit dem FEB reden, bsp. das ÄG ausfallen zu lassen und gleich zu einer MPU zu gehen. Diese beinhaltet ebenfalls eine ärztliche Untersuchung.

Du siehst, bereitet man sich vernünftig vor, so wird lediglich eine Begutachtung bezahlt, keine zwei.

Nun zur doch polemischen Behauptung des Hausverbotes. Wenn ich so schwer krank bin, dass ich dauernd zusammen breche, dann bin ich freiwillig daheim bzw. in einem Krankenhaus etc. Da habe ich kaum noch Bedürfnis auf die Straße zu gehen, weil bereits dass mir zu gefährlich bis unmöglich ist. Für einen vernünftigen Menschen besteht folglich kein Anlass, ein Straßenverbot auszusprechen.

Nachdenkenswert wäre das doch nur, wenn ich das Koma bewusst herbeiführe oder bewusst eine Behandlung ablehne, die diese Zustände beseitigen kann. Ja, dann wäre so ein Hausarrest vielleicht nachdenkenswert.

Wir sind jedoch so liberal, dann dieses nicht zu verlangen, nachdem wir die Gefahr für andere bereits so klein wie möglich für andere (die Allgemeinheit) gehalten haben.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

Benutzeravatar
experte
Aktiver Benutzer
Beiträge: 13
Registriert: Di 6. Feb 2007, 14:44

Plausibel

Beitrag von experte » Do 8. Feb 2007, 11:02

Hallo,

Ja wegen einem ÄG macht A sich auch keine Sorgen, da er sehr selten getrunken hat in letzter Zeit. Das letzte mal für über einem Monat und auch dann nur an den Wochenenden.
Es geht eben auch darum, dass ein ÄG meines Erachtens viel handfester ist und die Beurteilung dadurch auch absehbarer ist als bei einer MPU.
Dort kann es wirklich auf jedes kleine Wort ankommen aus dem einem dann ein Strick gedreht wird, wenn man pech hat.
Nicht zuletzt glaube ich auch das die Durchfallquoten ebenfalls darauf zurückzuführen sind, dass die Begutachtungsinstitute mit den "Rückkehrern" wieder Geld machen können.
Eine psychologische Begutachtung ist etwas für mich sehr subjektives.
Angesichts der geforderten Fähigkeit Alkoholkonsum und das Führen von KFZ hinreichend sicher trennen zu können spricht ja gerade die Tatsache, dass der A zu Fuß unterwegs war (Angenommen er hätte erwiesener Maßen Alkohol zu sich genommen).
Ein Alkoholgeruch kann auch durch verschüttete Getränke und ähnliches entstehen. Ich weiss es klingt weit hergeholt aber kann es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ein überwiegend (akut) krankheitsbedingter Kollaps aufgrund einer mit dieser einhergehenden Kreislaufschwäche (evtl. auch aufgrund einer medikamentösen Unverträglichkeit begünstigt) vorgelegen hat?

Klingt diese Schilderund plausibel?
Ach ja noch zu dem Hausarrest- Also sollte man alle Leute mit Kreislaufschwäche einsperren? Man kennt doch auch die Leute die immer plötzlich einschlafen und deshalb mit Helm rausgehen, sollten die auch unter Arrest gestellt werden? Epileptiker und Diabetiker ebenso?
Wohl eher nicht-

Viele Grüsse und thanx für die gute Diskussion, es ist auf jeden Fall wichtig alle Betrachtungsweisen flexibel zu vergleichen und die Glaubwürdigkeit der Argumentation zu testen.
Zu den von Dir oben genannten Dingen, ja ich stimme natürlich zu insbesondere dem Teil mit der Hilfe und dem Arzt etc.

Benutzeravatar
corneliusrufus
Einsteiger
Beiträge: 293
Registriert: Di 11. Jul 2006, 17:10
Wohnort: Lübeck

Beitrag von corneliusrufus » Do 8. Feb 2007, 22:36

Ich möchte in die Diskussion zwei nachvollziehbare bzw. nachprüfbare Argumente einbringen. Das eine ist, dass für bestimmte Fragestellungen der Begutachtende Mediziner des ÄG eine besondere verkehrsmedizinische Qualifikation aufweisen muss. U.a. hat er sich damit diejenigen Kenntnisse der Psyche bzw. Psychologie erworben, die ihn den Aussagegehalt auf Glaubwürdigkeit und Plausibilität prüfen lässt wie der Psychologe in einer MPU.

Der Wunsch eines ÄG statt einer MPU ist von dieser Seite daher nicht nachvollziehbar. Nachvollziehbar wäre nur, wenn der Mediziner ausschließlich mit medizinisch-chemischen Daten arbeiten dürfte. Dann jedoch müssten für viele Fragestellungen auf ein ÄG verzichtet werden und gleich die teurere MPU verlangt werden.

Die Durchfallzahlen einer MPU werden falsch gelesen mit einer Chance von 50:50. Denn diese summarische Wahrscheinlichkeit setzt sich aus zwei einzelnen bedingten Wahrscheinlichkeiten zusammen. Nämlich aus der bedingten Wahrscheinlichkeit MPU-Ergebnis nach Vorbereitung und der bedingten Wahrscheinlichkeit MPU-Ergebnis ohne Vorbereitung.

Wer sich vorbereitet hat und dann zur MPU antritt hat eine sehr viel höhere Chance als 50:50! Schaue Dir bsp. mal die MPU-Fälle im Verkehrsportal an. Wer sich dort (und woanders) laufend vorbereitet hat, der hat regelmäßig die MPU bestanden. Die Quote des Bestehens ist da dann nahezu 100%.

Wenn die MPI geldgierig sein dürften, dann müssten auch von den vorbereiteten deutlich mehr durchfallen, damit die MPI ihre Kurse anbieten können. Dem ist jedoch nicht so. Dafür werden die MPI geradezu überwacht. Darin sieht man, dass derartige Vorwürfe haltlos sind.

Nun nochmals zu Deinem Fall mit A. (Ist der eigentlich identisch mit Deinen anderen Fällen mit A.?) Es mag ja ein spontanes Kreislaufversagen sein ohne Alkoholkonsum, der Geruch mag lediglich durch über den Mantel verschütteten Alkohol zustande gekommen sein. Dennoch ist es da doch richtig, dass der Gesundheitszustand überprüft wird. Genau das hatte ich in meinem Beitrag versucht zu begründen.

Es geht nicht darum, ob Dein geschilderter Sachverhalt plausibel im Sinne von öfters vorkommend ist, sondern darum, was im konkreten Fall in die Wege geleitet werden muss. Das ist eben eine entsprechende Untersuchung, wobei der Grund des Kreislaufkollapses erstmal völlig irrelevant ist. Der Grund soll ja erst festgestellt werden.

Aus Sicherheitsgründen müsste nämlich sonst einfach die FE entzogen werden. Er in einem Neuantragsverfahren wäre dann die Ursache wie die Beseitigung zukünftigen Kreislaufversagens nachzuweisen. Damit das nicht so (also mit vorherigem Entzug) geschehen muss, deshalb wird ein ÄG vorgeschaltet. Das Ergebnis kann ja sein, dass es sich um ein sehr seltenes Phänomen handelt, dessen erneutes Auftreten mehr als Unwahrscheinlich ist. Dann bleibt die FE selbstverständlich erhalten.

Ich meine, es geht öfters in derartigen Betrachtungen um die zu gewinnende bzw. schon gewonnene Einsicht, dass persönliche Freiheit irgendwo zum Schutze all der übrigen (Freiheitsliebenden) eingeschränkt werden muss. Über die grenzen lässt sich trefflich streiten, um die Notwendigkeit als solche wohl kaum.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

Benutzeravatar
experte
Aktiver Benutzer
Beiträge: 13
Registriert: Di 6. Feb 2007, 14:44

Beitrag von experte » So 11. Feb 2007, 20:56

"Aus Sicherheitsgründen müsste nämlich sonst einfach die FE entzogen werden. Er in einem Neuantragsverfahren wäre dann die Ursache wie die Beseitigung zukünftigen Kreislaufversagens nachzuweisen. Damit das nicht so (also mit vorherigem Entzug) geschehen muss, deshalb wird ein ÄG vorgeschaltet. Das Ergebnis kann ja sein, dass es sich um ein sehr seltenes Phänomen handelt, dessen erneutes Auftreten mehr als Unwahrscheinlich ist. Dann bleibt die FE selbstverständlich erhalten.

Ich meine, es geht öfters in derartigen Betrachtungen um die zu gewinnende bzw. schon gewonnene Einsicht, dass persönliche Freiheit irgendwo zum Schutze all der übrigen (Freiheitsliebenden) eingeschränkt werden muss. Über die grenzen lässt sich trefflich streiten, um die Notwendigkeit als solche wohl kaum".[/quote]


Hallo,
Ja also es kann doch nicht wegen eines Kreislaufversagens bei akuter Erkrankung sofort davon ausgegangen werden, dass die Person dann möglicherweise andauernd Gefahr läuft in Ohnmacht zu fallen-
Ansonsten danke für die Ausführungen.
Noch zu dem ÄG vs. MPU, es ist das mildere Mittel ein ÄG anzuordnen.
(http://www.jurathek.de/showdocument.php ... ferrer=402)
Darum mein Interesse an der Unterscheidung.
Viele Grüsse!

Benutzeravatar
corneliusrufus
Einsteiger
Beiträge: 293
Registriert: Di 11. Jul 2006, 17:10
Wohnort: Lübeck

Beitrag von corneliusrufus » So 11. Feb 2007, 22:57

experte hat geschrieben:Hallo,
Ja also es kann doch nicht wegen eines Kreislaufversagens bei akuter Erkrankung sofort davon ausgegangen werden, dass die Person dann möglicherweise andauernd Gefahr läuft in Ohnmacht zu fallen-
Ansonsten danke für die Ausführungen.
Viele Grüsse!
Begründe doch bitte hier, Experte, warum denn nicht? Bzw. sage, ab wann denn die FEB prüfen darf?
experte hat geschrieben:Hallo,
Noch zu dem ÄG vs. MPU, es ist das mildere Mittel ein ÄG anzuordnen.
(http://www.jurathek.de/showdocument.php ... ferrer=402)
Darum mein Interesse an der Unterscheidung.
Viele Grüsse!
Das bestreitet niemand, dass ein ÄG das mildere Mittel ist - so es anwendbar ist. Grundlage eines ÄG wie einer MPU sind die Begutachtungsrichtlinien. Die sind beiden Begutachtungen gemeinsam!

Müsste ich es trefflich zuspitzen, dann ist regelmäßig das ÄG deswegen das mildere Mittel, weil es etwas günstiger ist als eine MPU.

Sag mal, Experte, liegt all dem ein konkreter Fall zugrunde? Wenn ja, hat sich A schon um sein gesundheitliches Problem gekümmert?

Liebe Greet-Ings, Cornelius

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 25 Gäste