Anordnung zum Aufbauseminar verjährt?

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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jezz
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Anordnung zum Aufbauseminar verjährt?

Beitrag von jezz » Do 1. Mär 2007, 15:43

Hallo,

Ich habe gerade in der Post die Anordnung zum Aufbauseminar gefunden. Von vielen Personen, ebenfalls aus diesem Forum hier habe ich zu hören bekommen, dass diese Anordnung nach 3 Monaten verjährt. Mein Delikt selbst (24 Km/h zu schnell in der ortschaft) ist bereits mehr als 3 Monate her. Das Bußgeld, welches ich zahlen musste, habe ich bereits entrichtet (50€ + verwaltungsgebühren)
Meine Frage ist nun primär, ob es wirklich so ist, dass solche Bescheide angefochten werden können wenn sie mehr als 3 Monate in verzug sind und vor allem WIE - dazu habe ich nämlich gar nichts gefunden.
Meine finanzielle Lage ist momentan etwas verzwickt, deswegen wäre es mir nur Recht, wenn ich wenigstens um das Seminar käme.
Hoffe auf schnelle Antwort

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Christian Schulz
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Beitrag von Christian Schulz » Do 1. Mär 2007, 16:01

Die Anordnung zu einem Aufbauseminar verjährt nicht nach drei Monaten. Hier wird etwas mit dem Bußgeldverfahren durcheinander gebracht.

Der Ablauf stellt sich wie folgt dar:

- Begehen der Owi, z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung
- Anhörung bzw. Verwarnung von der Bußgeldstelle
- falls Bußgeld, dann nach Anhörung Bußgeldbescheid
- nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides erfolgt die Meldung an das KBA (Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg)
- Meldung vom KBA an die örtlich zustänidge Fahrerlaubnisbehörde für den Wohnsitz des Betroffenen
- falls Betroffenener in Probezeit, dann Anordnung Aufbauseminar für Fahranfänger
- falls nicht mehr in Probezeit, dann Maßnahmen nach § 4 StVG


In der Anordnung zum Aufbauseminar steht eine Frist bis wann das Seminar besucht sein muss und die Teilnahmebescheinigung vorzuliegen hat. Ist dies nicht der Fall muss die Fahrerlaubnis entzogen werden.


Die Verjährungsfristen, die hier angesprochen werden, sind nur im Bußgeldrecht. In der Regel ist es so, dass eine Verwarnung innerhalb von drei Monaten erfolgen sollte. Allerdings gibt es Gründe, dass auch diese Frist unterbrochen werden kann. Aber wie oben gesagt, hat die Verjährungsfrist nicht mit der Anordnung zu einem Aufbauseminar zu tun.
Gruß
Christian Schulz
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jezz
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Beitrag von jezz » Do 1. Mär 2007, 16:11

Danke für die schnelle Antwort.

So wie ich das sehe habe ich da wirklich etwas durcheinander gebracht. Ich muss also dieses Aufbauseminar besuchen und kann keinen Widerspruch einlegen?

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Enno
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Beitrag von Enno » Do 1. Mär 2007, 17:06

Widerspruch einlegen kannst du schon. Dein Widerspruch hätte indes kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, du müsstes die Anordnung erst einmal befolgen. Wenn du dies nicht willst, könntest du allenfalls direkt beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des (natürlich zuvor eingelgten) Widerspruchs stellen. Aber was soll das alles bringen oder anders gefragt, warum willst du Widerspruch einlegen?

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