Verkehrszentralregister

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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C@D
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Verkehrszentralregister

Beitrag von C@D » Do 22. Mär 2007, 19:34

ich hätte eine Frage an die FST-Mitarbeiter,
im Auszug aus dem Verkehrszentralregister habe ich folgenden Eintrag gefunden:
.
.
Entscheidungsgründe für die Maßnahme zur Fahrerlaubnis:
311 - Neigung zu Trunksucht

ist die 311 ein Paragraf, oder ein Steuerzeichen und wo finde ich ihn, bzw. was bedeutet das genau?

Für ihre Hilfe im Voraus besten Dank.

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Fr 23. Mär 2007, 02:36

Von der entscheidenden Behörde ist die Fahrerlaubnisentziehung an das Verkehrszentralregister zu melden.
Da es eine Reihe von Gründen für eine Entziehung geben kann und damit diese nicht jedes mal neu formuliert werden müssen bzw. nicht jede Behörde eine andere Formulierung für den gleichen Grund verwendet, sind die Entscheidungsgründe sozusagen standardisiert und nummeriert worden.
Die 311 ist lediglich die vom VZR für den als Entscheidungsgrund "Neigung zur Trunksucht" verwendete interne Schlüsselnummer (312 wäre z. B. "Neigung zur Rauschgiftsucht", 399 Sonstige Gründe etc.).

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dgstein
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Beitrag von dgstein » Fr 23. Mär 2007, 17:00

Hallo C@D,
MorkvomOrk hat geschrieben:Die 311 ist lediglich die vom VZR für den als Entscheidungsgrund "Neigung zur Trunksucht" verwendete interne Schlüsselnummer (312 wäre z. B. "Neigung zur Rauschgiftsucht", 399 Sonstige Gründe etc.).
genauso ist es. Hier gibt's die komplette (?) Übersicht der Schlüsselnummern:
http://de.geocities.com/wanderfreunde2001/liste.jpg

Viele Grüße

dgstein
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C@D
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Beitrag von C@D » Mi 28. Mär 2007, 09:56

Erstmal vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

Mir geht es um folgenden Sachverhalt:

1990 Führerscheinentzug
1996 neg. Gutachten
2001 sauberes VZR
2001 Antrag auf Wiedererteilung
2003 Antrag abgelehnt
2004 Klage beim VG Sigmaringen
2005 Klage abgelehnt

2005 Eintrag ins VZR mit folgendem Wortlaut:

Es wurde folgende Entscheidung getroffen:
Unanfechtbare Versagung der Fahrerlaubnis

Rechtsgrundlage für die Entscheidung zur Fahrerlaubnis:
§2 StVG i. V. m. §§ 11 u. 20 FeV

Die Entscheidung betrifft folgende Fahrerlaubnisklassen:
Deutsche allgemeine Fahrerlaubnis ( 2.EU-FS Richtlinie) der Klasse B

Entscheidungsgründe Entscheidung zur Fahrerlaubnis:
311 Neigung zu Trunksucht

Das Tilgungsdatum ist der 27.3.2020

Die Klage beim VG Sigmaringen wurde aufgrund des noch zu verwertbaren negativen MPU-Gutachten aus dem Jahr 1996 abgelehnt. Dieses ist heute nicht mehr verwertbar.

Mit welcher Rechtsgrundlage kommt diese Entscheidung ins VZR und wieso die lange Tilgungsdauer?

Kann ich heute einen Antrag auf Wiedererteilung ohne MPU-Anordnung stellen, was würden sie mir empfehlen?

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Beitrag von MorkvomOrk » Do 29. Mär 2007, 03:40

Wann wurde die Fahrerlaubnisentziehung 1990 rechtskräftig?
Wie wurde der Antrag 2003 "abgelehnt" (Versagungsbescheid, einfaches Schreiben etc.)?
Wann wurde die Entscheidung des VG Sigmaringen rechtskräftig?

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Beitrag von C@D » Do 29. Mär 2007, 15:18

Der Fahrerlaubnisentzug wurde 1990 rechtskräftig, 1991 habe ich den Verzicht erklärt.

Mit Bescheid wurde 2003 der Antrag abgelehnt.

Die Entscheidung des VG Sigmaringen wurde im Febr. 2005 rechtskräftig.

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Beitrag von MorkvomOrk » Fr 30. Mär 2007, 04:51

Leider hast du trotz meiner Nachfrage nicht das genaue Rechtskraftdatum von 1990 mitgeteilt!
Ich gehe also mal davon aus, daß das Rechtskraftdatum nach Februar 1990 liegt:

Die FE-Entziehung 1990 war, da es zwischenzeitlich nicht zu einer Neuerteilung gekommen ist, zunächst bis 2005 verwertbar (§65 Abs. 9 StVG i. V. m. § 29 Abs. 5 StVG).

Ein Antragsverfahren wurde 2003 mit Bescheid beendet. Der Antrag wurde abgelehnt, die Erteilung einer FE versagt!
Die Versagung ist nach § 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG ins VZR einzutragen. Dies hat zur Folge, daß
a) die Tilgungsfrist für die Versagung max. 15 Jahre beträgt (§ 29 Abs. 5 StVG) und
b) durch die Versagung auch die FE-Entziehung von 1990 weiter verwertbar bleibt (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG i. V. m. § 65 Abs. 9 StVG).

Die Tilgungsfrist der Entscheidung des VG Sigmaringen (27/03/2020) ergibt sich aus § 29 Abs. 4 Ziff. 1 StVG i. V. m. § 29 Abs. 5 StVG.
(Bei dem angegebenen Tilgungsdatum kann es nicht sein, daß die Entscheidung, wie von dir angegeben, im Febr. 2005 rechtskräftig geworden ist!?)

Gem. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG ist somit auch die FE-Entziehung von 1990 bis 27/03/2020 verwertbar. Somit kann bei einer Antragstellung bis zu diesem Tag eine MPU gefordert werden.

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Beitrag von C@D » Mo 2. Apr 2007, 19:30

Das Rechtskraftdatum von 1990 weiß ich nicht mehr genau, die Entziehung war während der WM in Italien, D hat 4:0 gewonnen, da müsste das Urteil so im Sept./Okt. Rechtkräftig geworden sein…

Nur, diese Sache war 2003 im VZR definitiv gelöscht, bei meiner Klage beim VG Sigmaringen ging es nur darum, inwieweit das Gutachten von 1996 verwertbar war, von der Entziehung 1990 war keine Rede.

Und das Gutachten aus 1996 ist heute auch nicht mehr verwertbar.

Deshalb ist es für mich unvorstellbar, dass da was mit 15-jähriger Tilgungszeit eingetragen wurde.

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Beitrag von MorkvomOrk » Di 3. Apr 2007, 04:05

Zunächst einmal mußt du zwischen Tilgung und Vewertung unterscheiden!
Aufgrund der Änderung der Tilgungsvorschriften zum 01.01.1999 kommt es vor, daß Straftaten, welche bereits im VZR getilgt sind, im Führerscheinverfahren nach wie vor verwertet, d. h. berücksichtigt werden dürfen!
Der Klage vor dem VG lag doch sicherlich die von dir genannte "Ablehnung" von 2003 zugrunde!?
Hierbei handelte es sich um eine Versagung der Fahrerlaubnis, welche letztendlich vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde.
Diese Entscheidung ist definitiv für 15 Jahre verwertbar (sofern es nicht vorher zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis kommt) - vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 i. V. m. § 29 Abs. 5 S. 1 StVG.
Und daß die Verwertbarkeit dieser Entscheidung auch die Verwertbarkeit aller früheren Entscheidungen entsprechend verlängert, habe ich bereits ausführlich dargelegt.

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