FeV - Änderungen bei Neuerteilung der FE nach Entzug
- charly68
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FeV - Änderungen bei Neuerteilung der FE nach Entzug
Hallo zusammen,
in der Vorlage, die gerade beim Bundesrat zur Verabschiedung vorliegt, soll der Paragraf 20 über die Neuerteilung nach Entzug reformiert werden.
Der Absatz 2 soll ganz entfallen.
Das würde bedeuten, daß die 2 Jahresfrist entfällt und die Zulassungsstelle dann die FE auch über diese bisherige 2-Jahresfrist hinaus ohne weitere Prüfungen (Theorie und Praxis) wieder erteilen werden kann.
Jetzt meine Frage dazu:
Für welches Zeitfenster (wieviel Jahre ab Entzug) soll dieses gelten bzw. in wie weit hat die Führerscheinbehörde Entscheidungsspielraum dies zu entscheiden ob Prüfungen erforderlich sein werden oder nicht, wenn diese neue FeV in dieser Form Gültigkeit bekäme und welche Klassen können dann prüfungsfrei beantragt werden, wenn man zum Entzugszeitpunkt die alte Klasse 3 hatte.
Letztendlich verlernt man ja das Auto fahren genauso wenig wie das Schwimmen oder Rad fahren bzw. steht nicht schlechter da als wenn einer 20 Jahre kein Auto fährt weil er in einer Großstadt wohnt und die FE solange im Schrank rum liegen hat/hatte.
fragt neugierig
charly68
in der Vorlage, die gerade beim Bundesrat zur Verabschiedung vorliegt, soll der Paragraf 20 über die Neuerteilung nach Entzug reformiert werden.
Der Absatz 2 soll ganz entfallen.
Das würde bedeuten, daß die 2 Jahresfrist entfällt und die Zulassungsstelle dann die FE auch über diese bisherige 2-Jahresfrist hinaus ohne weitere Prüfungen (Theorie und Praxis) wieder erteilen werden kann.
Jetzt meine Frage dazu:
Für welches Zeitfenster (wieviel Jahre ab Entzug) soll dieses gelten bzw. in wie weit hat die Führerscheinbehörde Entscheidungsspielraum dies zu entscheiden ob Prüfungen erforderlich sein werden oder nicht, wenn diese neue FeV in dieser Form Gültigkeit bekäme und welche Klassen können dann prüfungsfrei beantragt werden, wenn man zum Entzugszeitpunkt die alte Klasse 3 hatte.
Letztendlich verlernt man ja das Auto fahren genauso wenig wie das Schwimmen oder Rad fahren bzw. steht nicht schlechter da als wenn einer 20 Jahre kein Auto fährt weil er in einer Großstadt wohnt und die FE solange im Schrank rum liegen hat/hatte.
fragt neugierig
charly68
- charly68
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- morty
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Wenn die Frist entfällt, entfällt die Frist!!
Ggf. kann man bei sehr langer FS-loser Zeit an dem Wegfall der Befähigung denken und zur Neuerteilung eine Prüfung verlangen, aber da ist noch nichts klar. die Verwaltungen werden dann wohl durch diverse Erlasse der entsprechenden Ministerien zum gleichen/ähnlichen Handeln aufgefordert. Mal sehen....
Ggf. kann man bei sehr langer FS-loser Zeit an dem Wegfall der Befähigung denken und zur Neuerteilung eine Prüfung verlangen, aber da ist noch nichts klar. die Verwaltungen werden dann wohl durch diverse Erlasse der entsprechenden Ministerien zum gleichen/ähnlichen Handeln aufgefordert. Mal sehen....
- charly68
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@ morty
danke erst mal für Deine Meinung.
Könnte es dann auch eine Rolle spielen, wie lange man schon den Führerschein vor Entzug besessen hat?
Beispiel:
Einer der gerade mal 7 Monate den Führerschein bis zum Entzug hatte, kann dann bei Neuerteilung anhand der Akte nicht gerade viel Fahrpraxis nachweisen. Ein anderer bei dem es 10 Jahre bis zum Entzug dauerte, entsprechend mehr.
Wäre dies ein Argument in Bezug auf Befähigung?
lg
charly68
danke erst mal für Deine Meinung.
Könnte es dann auch eine Rolle spielen, wie lange man schon den Führerschein vor Entzug besessen hat?
Beispiel:
Einer der gerade mal 7 Monate den Führerschein bis zum Entzug hatte, kann dann bei Neuerteilung anhand der Akte nicht gerade viel Fahrpraxis nachweisen. Ein anderer bei dem es 10 Jahre bis zum Entzug dauerte, entsprechend mehr.
Wäre dies ein Argument in Bezug auf Befähigung?
lg
charly68
- dgstein
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Hallo,
die 4. ÄnderungsVO zur FeV ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt damit am 29.10.2008 in Kraft.
Ab dem 29.10.2008 ist somit eine Fahrerlaubnisprüfung im Neuerteilungsverfahren unabhängig von zwischenzeitlich verstrichener Zeit nur noch zu fordern, wenn Tatsachen vermuten lassen, dass der Bewerber die Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzen könnte.
Viele Grüße
dgstein
die 4. ÄnderungsVO zur FeV ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt damit am 29.10.2008 in Kraft.
Ab dem 29.10.2008 ist somit eine Fahrerlaubnisprüfung im Neuerteilungsverfahren unabhängig von zwischenzeitlich verstrichener Zeit nur noch zu fordern, wenn Tatsachen vermuten lassen, dass der Bewerber die Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzen könnte.
Viele Grüße
dgstein
Quod non est in actis non est in mundo
- charly68
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Danke für den Hinweis.
Habs inzwischen schon in einem anderen Forum mitbekommen bzw. bei unserer FEB wird sie bereits seit Anfang Juli umgesetzt wobei für die Kann-Regelung dann schon sehr gut begründet werden muß.
Nur das Argument "mangelnde Fahrpraxis" reicht für die Kann-Reglung nicht aus. So zumindest bei unserer FEB.
LG
Habs inzwischen schon in einem anderen Forum mitbekommen bzw. bei unserer FEB wird sie bereits seit Anfang Juli umgesetzt wobei für die Kann-Regelung dann schon sehr gut begründet werden muß.
Nur das Argument "mangelnde Fahrpraxis" reicht für die Kann-Reglung nicht aus. So zumindest bei unserer FEB.
LG
- Medusa
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Das sollte gehen, wenn die neuerworbende Klasse B auch in D erworben wurde.Medusa hat geschrieben:Heißt daß, das man als ehemaliger Klasse 3 Besitzer, auch bei neuerworbener Klasse B, die fehlenden Klasse 3 Anteile wieder beantragen kann, unabhängig, wann die Klasse 3 entzogen wurde?
Aber beachte nachfolgendes
Da es keine Wiedererteilung, sondern eine Neuerteilung nach Entzug ist bekommst Du aus der alten Klasse 3 nur noch C1E und BE und die entsprechenden eingeschlossenen Klassen nach dem neuen Führerscheinrecht gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen ausgestellt. Wobei die C1E dann bis zum 50 Lj begrenzt ist.
Die "Klasse CE79" wird nur im Rahmen eines Umtausches von Klasse 3 auf den Scheckkartenführerschein erteilt.
LG
- Medusa
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- charly68
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Ich weis halt daß es bei einer Neuerteilung nach Entzug auf alle Fälle funktionieren soll, wenn man z. B. nur die Klasse B beantragt hatte.
Wie es auf der FEB gehandhabt wird wenn z. B. ein EU-FS dafür vorgelegt wird oder dieser zuvor in einen D-FS umgeschrieben wird müssen Dir hier die entsprechenden Experten beantworten.
LG
Wie es auf der FEB gehandhabt wird wenn z. B. ein EU-FS dafür vorgelegt wird oder dieser zuvor in einen D-FS umgeschrieben wird müssen Dir hier die entsprechenden Experten beantworten.
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