Rückerstattung der alten Klassen
- AUDIO
- Aktiver Benutzer
- Beiträge: 2
- Registriert: Fr 3. Sep 2010, 16:58
Rückerstattung der alten Klassen
Meine Frage? Mir wurde vor 18 Jahre der Führerschein durch Alkohol entzogen. Ich hatte damals die klassen B;C;CE,M;T in meinem Führeschein. Ich musste damals eine Mpu absollvieren, aber nicht bestanden. Habe vor 3 Jahren einen neuen Führerschein mit der Klasse B gemacht. Jetzt möchte Ich meine alten Klassen zurück. wie und wo kann Ich das beantragen?
- wj
- Forums-Methusalem
- Beiträge: 3448
- Registriert: Fr 11. Jun 2004, 14:13
- Wohnort: Köln
Beim zuständigen Straßenverkehrsamt einen Antrag auf Erteilung der Klassen stellen, die gewünscht sind. Ob eine theoretische und/oder praktische Prüfung verlangt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann hier nicht abschließend beantwortet werden. Erforderlich sind auf jeden Fall bei den Klassen C und CE die Gesundheitszeugnisse (allgemein und augenärztlich) nach den Anlagen 5 und 6 zur FeV.
- AUDIO
- Aktiver Benutzer
- Beiträge: 2
- Registriert: Fr 3. Sep 2010, 16:58
Zu deiner Antwort! Ich habe 1985 den Führerschein in der ehemaligen DDR gemacht und zwar die Klasse 5 das hieß damals LKW und hat alle Klassen eingeschlossen, außer Motorad und Bus. Ich bin der Meinung,ich habe ja damals die Prüfung dieser Klasse absollviert und ist doch immer gültig oder liege ich da verkehrt. trotzdem danke für deine Offenheit.!
- mal langsam
- Aktiver Benutzer
- Beiträge: 89
- Registriert: Sa 26. Sep 2009, 18:50
- Detlef Schmitz
- Aktiver Benutzer
- Beiträge: 1
- Registriert: Mi 14. Mai 2008, 11:15
Neptun hat geschrieben:Dieser Absatz ist entscheidend und wird von Bundesland zu Bundesland und jeweiliger Führerscheinstelle sehr unterschiedlich ausgelegt.
In Bayern wird generell nach 5 Jahren bei den C- und D-Klassen eine neue th. und praktische Prüfung gefordert. In Baden-Württemberg sieht es wieder ganz anders aus.
Der VGH München hat mit Beschluss vom 19.07.2010, AZ 11 BV 10.72, (VD 11/10 S. 317) entschieden,
"Bei einem Bewerber auf Neuerteilung eines Omnibusführerscheins, der mehr als sieben Jahre kein solches Fahrzeug mehr geführt hat, ist vom Vorliegen einer solchen Tatsache"
- (Anhaltspunkte für Zweifel an der Befähigung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) -
"auszugehen, so dass er eine erneute Prüfung abzulegen hat."
Demnach kann allein durch Zeitablauf Anlass zu Zweifeln an der Befähigung gegeben sein. Die Rechtsprechung führt demzufolge wieder eine Frist ein, die der Gesetzgeber mit der Vierten Änderungsverordnung vom 18.07.2008 in § 24 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 FeV abgeschafft hat.
Wie gehen andere Fahrerlaubnisbehörden damit um?
- M.Thöle
- Fortgeschrittener
- Beiträge: 2573
- Registriert: Fr 19. Sep 2008, 07:06
- Wohnort: Niedersachsen
- Kontaktdaten:
mal langsam hat geschrieben:solltest du besonderes pech haben, könnte es sein, dass sich die ddr-fe mit der umstellung auf brd auf mysteriöse art und weise dematerialisiert hat.
zumindest soll es so einen fall schon mal gegeben haben.
Ja solche Dinge passieren. Wo Menschen arbeiten passieren Fehler und so kann es bei Übertragungen von alten Registern in neue schonmal zu solchen "Unstimmigkeiten" kommen. Dann kann man nur froh sein, wenn das alte Register noch zur Nachschau zur Verfügung steht und nicht vernichtet wurde.

Alle Angaben ohne Gewehr! Waffen sind in der Führerscheinstelle nicht erlaubt!
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste