Entzug FE nach § 2 a Abs. 2 Nr.3 StVG
Entzug FE nach § 2 a Abs. 2 Nr.3 StVG
folgendes Streithema:
Entzug der FE gem. § 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG, sofortiger Vollzug der Entziehung nach § 80 VwVfG
Frage:
Kann die Fahrerlaubnisbehörde selbst, nach Antragstellung des Betroffenen, die sofortige Vollziehung aussetzen oder geht dies nur über Antragstellung beim Verwaltungsgericht. Ich meine, nur das Verwaltungsgericht kann die sofortige Vollziehung aussetzen, aber vieleicht liege ich ja verkehrt.
Warte auf Antwort
Einstein
Entzug der FE gem. § 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG, sofortiger Vollzug der Entziehung nach § 80 VwVfG
Frage:
Kann die Fahrerlaubnisbehörde selbst, nach Antragstellung des Betroffenen, die sofortige Vollziehung aussetzen oder geht dies nur über Antragstellung beim Verwaltungsgericht. Ich meine, nur das Verwaltungsgericht kann die sofortige Vollziehung aussetzen, aber vieleicht liege ich ja verkehrt.
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Einstein
- MorkvomOrk
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Die sofortige Vollziehung der Entziehung wird nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO angeordnet.Entzug der FE gem. § 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG, sofortiger Vollzug der Entziehung nach § 80 VwVfG
Die VwGO liefert dann auch die Lösung des Problems:
Gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
In § 80 Abs. 4 VwGO ist geregelt:
"Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Es ist ja auch durchaus nachvollziehbar, daß die Behörde, die einen Bescheid für sofort vollziehbar erklärt hat und dies auch entsprechend begründet hat jederzeit die Sofortvollziehung aussetzen können muß, wenn sie aufgrund eines sachlich begründeten Vortrags des Betroffenen zu der Auffassung gelangt, daß die Sofortvollziehung nicht mehr geboten ist.
- Hartmut
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Soweit sind die Ausführungen von Mork korrekt.
Was geschieht aber in diesen Fällen mit der Entziehungsverfügung. Es wurde doch nur der sofortige Vollzug aufgehoben. Somit bleibt der Entzug der Fahrerlaubnis bestehen.
Welche Meldung geht an das KBA und was ist mit evtl. Regressansprüchen von Anwälten ?
Was geschieht aber in diesen Fällen mit der Entziehungsverfügung. Es wurde doch nur der sofortige Vollzug aufgehoben. Somit bleibt der Entzug der Fahrerlaubnis bestehen.
Welche Meldung geht an das KBA und was ist mit evtl. Regressansprüchen von Anwälten ?
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Mork vom Ork hat folgendes geschrieben:
Deshalb kann m. E. in diesem Fall nur das VG auf entsprechenden Antrag hin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. Und Einstein hat zukünftig etwas weniger Arbeit, weil er sich in solchen Fällen die Anordnung (und Begründung) der sofortigen Vollziehung ersparen kann.
Gruß, max
Bei der Entziehung nach § 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG wird die sofortige Vollziehung jedoch nicht durch die Behörde angeordnet, sondern die sofortige Vollziehung besteht kraft Gesetz (§ 2a Abs. 6 StVG: "Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ... die Entziehung der FE nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.").In § 80 Abs. 4 VwGO ist geregelt:
"Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Deshalb kann m. E. in diesem Fall nur das VG auf entsprechenden Antrag hin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. Und Einstein hat zukünftig etwas weniger Arbeit, weil er sich in solchen Fällen die Anordnung (und Begründung) der sofortigen Vollziehung ersparen kann.
Gruß, max
Entzug FE nach § 2 a Abs. 2 Nr.3 StVG
Hallo Max,
ja, danke auch, aber was mach ich denn nun in diesem Fall. Ich hab leider nach § 80 VwGO entzogen und auch hübsch begründet. Die Verfügung ist korrekt. Das Problem ist nur der Rechtsanwalt beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung und bezog sich leider auch auf Abs. 6
Einstein
ja, danke auch, aber was mach ich denn nun in diesem Fall. Ich hab leider nach § 80 VwGO entzogen und auch hübsch begründet. Die Verfügung ist korrekt. Das Problem ist nur der Rechtsanwalt beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung und bezog sich leider auch auf Abs. 6
Einstein
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@max-relax, einstein
Ihr seid da auf dem Holzpfad: 80 IV VwGO bezieht sich auf die "Fälle des Absatz 2", also insbesondere auch auf Absatz 2 Nr. 3, wonach die aufschiebende Wirkung auch entfällt, wenn dies besonders gesetzlich angeordnet ist. So auch in 2 a VI StVG.
Die Rechtslage ist eindeutig. Wenn Ihr Zweifel habt, fragt bei Eurem Justitiariat nach. Ihr werdet sonst von Eurem VG eins auf die Mütze bekommen. :P
Ihr seid da auf dem Holzpfad: 80 IV VwGO bezieht sich auf die "Fälle des Absatz 2", also insbesondere auch auf Absatz 2 Nr. 3, wonach die aufschiebende Wirkung auch entfällt, wenn dies besonders gesetzlich angeordnet ist. So auch in 2 a VI StVG.
Die Rechtslage ist eindeutig. Wenn Ihr Zweifel habt, fragt bei Eurem Justitiariat nach. Ihr werdet sonst von Eurem VG eins auf die Mütze bekommen. :P
Hallo Synder,
wie wahr, wie wahr !!!!
Hab ja Kraft Gesetzes gar keine Möglichkeit die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Der Antrag kann meiner Meinung nach nur beim VG beantragt werden. Dem Rechtsanwalt hab ich's so zumindest deutlich gemacht. Auch wenn der sofortige Vollzug nach VwGO nicht zwingend nötig war, da ja lt. Bundesgesetz zu entziehen ist. Na ja, wer nicht arbeitet macht keine Fehler. Zumindest ist dies kein gravierenden Fehler.
Aber trotzdem danke und allen noch ein schönes Weihnachtsfest,
hab jetzt Urlaub
Einstein
wie wahr, wie wahr !!!!
Hab ja Kraft Gesetzes gar keine Möglichkeit die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Der Antrag kann meiner Meinung nach nur beim VG beantragt werden. Dem Rechtsanwalt hab ich's so zumindest deutlich gemacht. Auch wenn der sofortige Vollzug nach VwGO nicht zwingend nötig war, da ja lt. Bundesgesetz zu entziehen ist. Na ja, wer nicht arbeitet macht keine Fehler. Zumindest ist dies kein gravierenden Fehler.
Aber trotzdem danke und allen noch ein schönes Weihnachtsfest,
hab jetzt Urlaub
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Der Vorbehalt greift hier aber nicht, denn in 2 a VI StVG i.V.m. 80 II Nr. 3 VwGO ist nicht bestimmt, dass die Behörde nicht außer Vollzug setzen darf, sondern dass Rechtsbehelfe zunächst keine aufschiebende Wirkung haben. Das ist keineswegs das gleiche. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung als Ausnahme von § 80 I VwGO ist nichts ungewöhnliches, das gibt es zum Beispiel auch im Baurecht (212 a BauGB). Damit ist der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung aber nicht bis zur Bestandskraft zementiert, sondern es wird nur die Initiative auf den Bürger verlegt: nicht die Behörde muß nach 80 II Nr. 4 VwGO tätig werden, sondern der Bürger nach 80 IV,V VwGO.
Wie gesagt: im Zweifel mal beim Justitiariat anklingeln
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