Klassen,
Begriffsbestimmungen und Mindestalter
1.
Der Führerschein nach Artikel
1 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der nachstehend
definierten Klassen. Er kann ab dem für die einzelnen Klassen angegebenen
Mindestalter ausgestellt werden. Als "Kraftfahrzeug" gilt
jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit
Antriebsmotor mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen.
2.
Kleinkrafträder:
Klasse AM:
3.
Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge:
-
als"
Kraftrad" gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder
ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie
2002/24/EG;
-
als
"dreirädriges Kraftfahrzeug" gilt jedes mit drei
symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug
im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie
2002/24/EG.
a)
Klasse A1:
- Krafträder
mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, mit einer Motorleistung von
bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg;
- dreirädrige
Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW;
- das
Mindestalter für die Klasse A1 wird auf 16 Jahre festgelegt
b)
Klasse A2:
- Krafträder
mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht
bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der
doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
- das
Mindestalter für die Klasse A2 wird auf 18 Jahre festgelegt
c)
Klasse A:
i)
Krafträder:
-
das
Mindestalter für die Klasse A wird auf 20 Jahre festgelegt.
Für das Führen von Krafträdern dieser Klasse ist
jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern
mit einem Führerschein der Klasse A2 vorzuschreiben. Diese
vorherige Fahrpraxis ist entbehrlich, wenn der Bewerber mindestens
das 24. Lebensjahr vollendet hat;
ii)
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15
kW:
4.
Kraftwagen:
- als
"Kraftwagen" gelten Kraftfahrzeuge, die üblicherweise
auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern
oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder
Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff
schließt Oberleitungsomnibusse - d.h. nicht schienengebundene,
mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge - ein. Land-
und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen nicht darunter;
- als
"land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen" gelten alle
Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen,
deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die
besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung
bestimmter, in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeter
Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind und
deren Einsatz zur Personen oder Güterbeförderung
oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung
im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt.
a)
Klasse B1:
- vierrädrige
Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der
Richtlinie 2002/24/EG;
- das
Mindestalter für die Klasse B1 wird auf 16 Jahre festgelegt;
- die
Klasse B1 ist fakultativ; in Mitgliedstaaten, die diese Führerscheinklasse
nicht einführen, ist ein Führerschein der Klasse B zum
Führen dieser Fahrzeuge erforderlich;
b)
Klasse B:
Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens
3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen
außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter
Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.
Unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen
Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse ein Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt
werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination
4 250 kg nicht übersteigt. Übersteigt die zulässige Gesamtmasse
der Fahrzeug kombination 3 500 kg, so schreiben die Mitgliedstaaten
nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs
V vor, dass das Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig
ist, wenn zuvor
- eine
Schulung abgeschlossen wurde oder
- eine
Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen erfolgreich
abgelegt wurde.
Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sowohl die Schulung
als auch die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
zu absolvieren ist.
Die Mitgliedstaaten tragen die Fahrerlaubnis für derartige Fahrzeugkombinationen
mittels des entsprechenden Gemeinschaftscodes auf dem Führerschein
ein.
Das
Mindestalter für die Klasse B wird auf 18 Jahre festgelegt;
c)
Klasse BE:
-
unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen
Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der
Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen,
sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers
3 500 kg nicht übersteigt;
-
das
Mindestalter für die Klasse BE wird auf 18 Jahre festgelegt
d)
Klasse C1:
nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige
Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg beträgt,
und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer
dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen
dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
e)
Klasse C1E:
-
unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen
Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der
Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr as 750 kg bestehen, sofern
die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht
übersteigt;
-
unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen
Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der
Klasse B und einem Anhän ger oder Sattelanhänger
mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen,
sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg
nicht übersteigt;
-
unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger
Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation
und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für
den Güter- oder Personenkraftverkehr (2) wird das Mindestalter
für die Klassen C1 und C1E auf 18 Jahre festgelegt;
f)
Klasse C:
nicht unter die Klassen D und D1 fallende Kraftwagen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht
mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt
und gebaut sind; hinter Kraft wagen dieser Klasse darf ein Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt
werden;
g)
Klasse CE:
- unbeschadet
der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge
in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die
Klassen C und CE auf 21 Jahre festgelegt;
h)
Klasse D1:
Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen
außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren
Länge höchstens 8 m beträgt; hinter Kraftwagen dieser
Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
i)
Klasse D1E:
-
unbeschadet
der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und
einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 750 kg bestehen;
-
unbeschadet
der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge
in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die
Klassen D1 und D1E auf 21 Jahre festgelegt;
j)
Klasse D:
Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer
dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen,
die mit einem Führerschein der Klasse D geführt werden dürfen,
darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens
750 kg mitgeführt werden;
k)
Klasse DE:
-
unbeschadet
der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und
einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 750 kg bestehen;
-
unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger
Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für
die Klassen D und DE auf 24 Jahre festgelegt.
5.
Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission besondere
Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behinderte,
von der Anwendung dieses Artikels ausschließen.
Die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, die von den Streitkräften
und dem Katastrophenschutz eingesetzt werden oder deren Kon trolle
unterstellt sind, von der Anwendung dieser Richtlinie ausschließen.
6.
Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung
eines Führerscheins
a)
bei der Klasse AM bis auf 14 Jahre senken oder bis auf 18 Jahre anheben;
b) bei der Klasse B1 bis auf 18 Jahre anheben;
c) bei der Klasse A1 bis auf 17 oder 18 Jahre anheben,
-
sofern der Unterschied zwischen dem Mindestalter für die
Klasse A1 und dem Mindestalter für die Klasse A2 zwei Jahre
beträgt und
-
d)
bei den Klassen B und BE bis auf 17 Jahre senken.
Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Fahrzeugen das Mindestalter
für die Klasse C auf 18 Jahre und für die Klasse D auf 21
Jahre senken:
a)
Fahrzeuge, die von der Feuerwehr und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung eingesetzt werden;
b) Fahrzeuge, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken
Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
Führerscheine, die nach diesem Absatz Personen ausgestellt werden,
deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Alter
liegt, sind nur so lange im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats
gültig, bis der Inhaber des Führerscheins das in den Absätzen
2 bis 4 vorgesehene Mindestalter erreicht hat.
Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit von Führerscheinen
in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen, die Fahrzeugführern ausgestellt
worden sind, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen
Mindestalter liegt.
(1) ABI.
L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2005/30/EG der Kommission (ABl.
L 106 vom 27.4.2005, S. 17).
(2) ABI. L 226 vom 10.9.2003, S. 4. Geändert
durch die Richtlinie
2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).