Staffelung
und Äquivalenzen zwischen den Führerscheinklassen
1.
Die Ausstellung des Führerscheins ist folgenden Bedingungen zu
unterwerfen:
a)ein
Führerschein für die Klassen C1, C, D1 oder D kann nur Fahrzeugführern
ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der
Klasse B berechtigt sind;
b)
ein Führerschein für die Klassen BE, C1E, CE, D1E oder DE
kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum
Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C1, C, D1 bzw. D berechtigt
sind.
2.
Die Gültigkeit des Führerscheins ist wie folgt festzulegen:
a)
für die Klassen C1E, CE, D1E oder DE ausgestellte
Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der
Klasse BE;
b)
für die Klasse CE ausgestellte Führerscheine gelten auch
für die Klasse DE, wenn ihre Inhaber zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse D berechtigt sind;
c)
für die Klassen CE oder DE ausgestellte Führerscheine
gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klassen C1E bzw.
D1E;
d)
die Führerscheine aller Klassen gelten auch für Fahrzeuge
der Klasse AM. Bei in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheinen
kann ein Mitgliedstaat jedoch die Äquivalenzen für die
Klasse AM auf die Klassen A1, A2 und A beschränken, wenn dieser
Mitgliedstaat zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse
AM eine praktische Prüfung vorschreibt;
e)
für die Klasse A2 ausgestellte Führerscheine gelten auch
für die Klasse A1;
f)
für die Klassen A, B, C oder D ausgestellte Führerscheine
gelten auch jeweils für die Klasse A1, A2, B1, C1 oder D1.
3.
Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen
in ihrem Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen:
a)
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr
als 15 kW fallen unter den Führerschein der Klasse B, sofern
der Inhaber dieses Führerscheins mindestens das 21. Lebensjahr
vollendet hat;
b)
Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der
Klasse B.
Da
dieser Absatz nur im jeweiligen Hoheitsgebiet gilt, geben die Mitgliedstaaten
auf dem Führerschein nicht an, dass der Inhaber zum Führen
dieser Fahrzeuge berechtigt ist.
4.
Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultation
der Kommission gestatten, dass
a)
Fahrzeuge der Klasse D1 (mit einer zulässigen Gesamtmasse von
3.500 kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung
von Behinderten) von Personen über 21 Jahren geführt werden,
die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der
Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge von nichtgewerb lichen Organisationen
für soziale Zwecke eingesetzt werden und der Fahrer seine Dienste
freiwillig leistet;
b)
Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 3.500 kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre
alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins
der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für
Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden und von nichtgewerblichen
Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und so verändert
wurden, dass sie weder für den Transport von mehr als neun Personen
noch für den Transport von Gütern außer jenen, die
für die Erfüllung ihres Zwecks unbedingt notwendig sind,
eingesetzt werden können.