|
Ausstellung, Gültigkeit
und Erneuerung
1.
Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die
a)
eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie
eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen
Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II
und
III erfüllen;
b) für die Klasse AM eine Prüfung lediglich
der Kenntnisse
bestanden haben; die Mitgliedstaaten können die Ausstellung
eines Führerscheins dieser Klasse vom Bestehen einer Prüfung
der Fähigkeiten und Verhaltensweisen und von einer ärztlichen
Untersuchung abhängig machen.
Für
dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse
können die Mitgliedstaaten eine besondere Prüfung der Fähigkeiten
und Verhaltensweisen vorschreiben. Zur Unterscheidung zwischen verschiedenen
Fahrzeugen der Klasse AM kann auf dem Führerschein ein nationaler
Code vermerkt werden;
c)
für die Klasse A2 oder die Klasse A eine Prüfung lediglich
der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung
gemäß Anhang
VI abgeschlossen haben, vorausgesetzt, sie verfügen über
eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf einem Kraftrad der
Klasse A1 bzw. der Klasse A2;
d) für die Klasse B für das Führen
einer Fahrzeugkombination im Sinne von Artikel
4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 eine Schulung abgeschlossen oder
eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden
oder eine Schulung abgeschlossen und eine Prüfung der Fähigkeiten
und Verhaltensweisen gemäß Anhang V bestanden haben;
e) im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden
Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können,
dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort
studiert haben.
2.
a)
Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE eine Gültigkeitsdauer
von zehn Jahren.
Die Mitgliedstaaten können diese Führerscheine auch mit
einer Gültigkeitsdauer von bis zu 15 Jahren ausstellen.
b) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE,
D1, D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
c) Mit der Erneuerung eines Führerscheins kann
eine neue Gültigkeitsdauer für eine andere Klasse oder andere
Klassen, die zu führen der Führerscheininhaber berechtigt
ist, beginnen, sofern dies den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen
entspricht.
d)
Das Vorhandensein eines Mikrochips nach Artikel
1 darf keine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Führerscheins
sein. Verlust, Unlesbarkeit oder sonstige Beschädigung des Mikrochips
dürfen keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Dokuments haben.
3.
Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer
ist von Folgendem abhängig zu machen:
a)
von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche
und geistige Tauglichkeit für das Führen der betreffenden
Fahrzeuge gemäß Anhang III für Führerscheine der
Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E; und
b)
vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des
ausstellenden Mitgliedstaats oder vom Nachweis, dass der Bewerber während
eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat.
Die Mitgliedstaaten
können bei der Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM,
A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen
an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen
dieser Fahrzeuge gemäß Anhang
III abhängig machen.
Die Mitgliedstaaten
können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen,
die Fahranfängern ausgestellt werden, bei allen Klassen begrenzen,
um auf diese Fahrzeugführer besondere, der Erhöhung der Verkehrssicherheit
dienende Maßnahmen anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten
können die Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins
für Fahranfänger der Klassen C und D auf drei Jahre begrenzen,
um zur Erhöhung der Verkehrssicherheit dieser Fahrer besondere
Maßnahmen durchführen zu können.
Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer
von Führerscheinen in Einzelfällen bei allen Klassen beschränken,
falls sie häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere
Maßnahmen wie Beschränkungen nach Verkehrsverstößen
für erforderlich halten.
Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer
von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet
und das Alter von 50 Jahren erreicht haben, begrenzen, um häufigere
ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie
Auffrischungskurse vorschreiben zu können. Eine derartige Verringerung
der Gültigkeitsdauer darf nur bei der Erneuerung eines Führerscheins
vorgenommen werden.
4.
Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der nationalen straf- und
polizeirechtlichen Vorschriften nach Konsultation der Kommission nationale
Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie genannten
Anforderungen auf die Ausstellung von Führerscheinen anwenden.
5.
a)
Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein.
b) Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen Führerschein
auszustellen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen Führerschein
besitzt.
(c) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen
Schritte zur Umsetzung des Buchstabens b. Bei der Ausstellung, Ersetzung,
Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins bestehen die erforderlichen
Schritte darin, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen
anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht,
dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist.
d) Zur Erleichterung der Kontrollen gemäß
Buchstabe b nutzen die Mitgliedstaaten das EU-Führerscheinnetz,
sobald es in Betrieb ist.
Unbeschadet des Artikels 2 achten
die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig
darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden
Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für
die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht,
dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen
hierfür vorlagen.
|
|