Artikel 8 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

 

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt


Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.