Artikel 9 - Richtlinie 2006 / 126 / EG

 


Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Führerschein unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.