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Artikel 9 - Richtlinie 2006 / 126 / EG |
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1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Führerschein unterstützt. 2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze
1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von
dessen Artikel 8. |
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