Ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie müssen Fahrprüfer den
Mindestanforderungen des Anhangs
IV genügen.
Die Fahrprüfer, die ihren Beruf vor dem 19. Januar 2013 bereits
ausüben, sind nur den Bestimmungen über die Qualitätssicherung
und die regelmäßigen Weiterbildungs-maßnahmen zu unterwerfen.