1Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine
Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung von Maßnahmen nach
§ 2a Absatz 2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes
innerhalb der Probezeit die in
§ 26 Absatz 1 genannten Dienststellen
zuständig. 2Die Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister,
soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. 3Besitzen
die Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen
der Klassen AM, L und T treffen die Anordnungen ausschließlich die
nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden.