§ 40 FeV

Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Zu § 41 FeV

In Kraft getreten am xx.xx.xxxx

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.





   

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 39 FeV

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