| § 40 FeV | Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem |
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| In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage
13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils
festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen. |
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| Anmerkungen:
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| Urteile:
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