Da ich leider etwas zu schnell gefahren bin und geblitzt wurde , werde ich wohl ein Fahrverbot von 4 wochen erhalten.
Dummerweise habe ich gerade mit der Fahrschule für Motorrad begonnen. Kann mir jemadn sagen ob ich trotzdem die Zulassung zur Prüfung erhalte bevor ich mein Fahrverbot abgesessen habe ?
Praktische Prüfung trotz Fahrverbots ???
- salla
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Na ja. Da mußt du schon "etwas viel" zu schnell gefahren sein. Schließlich gibt es ein Fahrverbot erst ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h (außerorts) - sofern du nicht schon wiederholt zu schnell gewesen bist! Bei diesen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann man m. E. nicht von "etwas" zu schnell sprechen.
Zur Frage der Fahrerlaubnisprüfung:
Wer zur Ausbildung oder zur Ablegung der Prüfung ein Kfz auf öffetnlichen Straßen führt muß in Begleitung eines Fahrlehrers sein. Bei diesen Fahrten gilt im Sinne des StVG der Fahrlehrer als Führer des Kfz, wenn der Kfz-führer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt (§ 2 Abs. 15 StVG). Das bedeutet, daß auch während der Dauer eines Fahrverbotes grundsätzlich die Prüfung abgelegt werden kann.
Ein Grund, die Erteilung des Prüfauftrages an den TÜV zurückzustellen wäre z. B. gegeben, wenn bereits Eintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden sind und durch den weiteren Eintrag Bedenken an der Kraftfahreignung begründet werden und deswegen evtl. eine MPU veranlaßt ist.
Sofern es die erste Eintragung im Verkehrszentralregister ist sehe ich keinen Grund für die Fahrerlaubnisbehörde, den Prüfauftrag nicht zu erteilen bzw. auszusetzen bis zum Ende des Fahrverbots.
Sofern das Fahrverbot bereits in Kraft ist erfolgt die Aushändigung des Führerscheins selbst logischerweise erst nach Ablauf der Fahrverbotsfrist.
Zur Frage der Fahrerlaubnisprüfung:
Wer zur Ausbildung oder zur Ablegung der Prüfung ein Kfz auf öffetnlichen Straßen führt muß in Begleitung eines Fahrlehrers sein. Bei diesen Fahrten gilt im Sinne des StVG der Fahrlehrer als Führer des Kfz, wenn der Kfz-führer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt (§ 2 Abs. 15 StVG). Das bedeutet, daß auch während der Dauer eines Fahrverbotes grundsätzlich die Prüfung abgelegt werden kann.
Ein Grund, die Erteilung des Prüfauftrages an den TÜV zurückzustellen wäre z. B. gegeben, wenn bereits Eintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden sind und durch den weiteren Eintrag Bedenken an der Kraftfahreignung begründet werden und deswegen evtl. eine MPU veranlaßt ist.
Sofern es die erste Eintragung im Verkehrszentralregister ist sehe ich keinen Grund für die Fahrerlaubnisbehörde, den Prüfauftrag nicht zu erteilen bzw. auszusetzen bis zum Ende des Fahrverbots.
Sofern das Fahrverbot bereits in Kraft ist erfolgt die Aushändigung des Führerscheins selbst logischerweise erst nach Ablauf der Fahrverbotsfrist.
- salla
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