P-Schein verlängern,wie lange ohne neue Ortskenntnisprüfung?
- Joern
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P-Schein verlängern,wie lange ohne neue Ortskenntnisprüfung?
Hallo,ich hab hier schon mal gepostet,siehe weiter unten,vielleicht kann ja noch mal jemand was dazu sagen?
Jetzt zum eigentlichen Anliegen:Mein P-Schein (Taxi/Mietwagen) läuft im Juli ab.Da momentan meine Freundin arbeitet und ich bei unserem Sohn bin brauche ich ihn(P-Schein) die nächsten drei(3) Jahre nicht. Da der Schein ja 5 Jahre gültig ist,ich ihn aber max. 2 Jahre nutzen könnte, würde ich die Kosten gerne sparen und ihn in 3 Jahren verlängern.Geht das ohne neue Ortskundeprüfung oder wäre der Schein dann "abgelaufen"?
Jetzt zum eigentlichen Anliegen:Mein P-Schein (Taxi/Mietwagen) läuft im Juli ab.Da momentan meine Freundin arbeitet und ich bei unserem Sohn bin brauche ich ihn(P-Schein) die nächsten drei(3) Jahre nicht. Da der Schein ja 5 Jahre gültig ist,ich ihn aber max. 2 Jahre nutzen könnte, würde ich die Kosten gerne sparen und ihn in 3 Jahren verlängern.Geht das ohne neue Ortskundeprüfung oder wäre der Schein dann "abgelaufen"?
- morty
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Hallo,
-der P-Schein kann gem. § 48 Abs.7 Fahrerlaubnisverordnung in Verbindung mit § 24 Abs.2 auch noch verlängert werden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer bis zum Tag des Verlängerungsantrags nicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind.
-die Ortskundeprüfung macht man grundsätzlich nur einmal, Gem. § 48 Abs.9 kann allerdings die Fahrerlaubnisbehörde eine neue OKP verlangen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob der Inhaber noch diese Kenntnis besitzt- ist also die Entscheidung des einzelnen Sachbearbeiters, ob er meint, ohne Taxifahrpraxis vergisst man innerhalb von 2 Jahren die ganzen Straßen der Stadt(in der man wohnt).
Gruß
-der P-Schein kann gem. § 48 Abs.7 Fahrerlaubnisverordnung in Verbindung mit § 24 Abs.2 auch noch verlängert werden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer bis zum Tag des Verlängerungsantrags nicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind.
-die Ortskundeprüfung macht man grundsätzlich nur einmal, Gem. § 48 Abs.9 kann allerdings die Fahrerlaubnisbehörde eine neue OKP verlangen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob der Inhaber noch diese Kenntnis besitzt- ist also die Entscheidung des einzelnen Sachbearbeiters, ob er meint, ohne Taxifahrpraxis vergisst man innerhalb von 2 Jahren die ganzen Straßen der Stadt(in der man wohnt).
Gruß
- G.G.
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Hallo Joern,
Ist der P-Schein mehr als 2 Jahre abgelaufen, kommt eine Verlängerung nach § 48 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 24 FeV nicht mehr in Betracht. Du musst dann wieder die "Ersterteilung" des Fahrgastbeförderungsscheins beantragen. Dieser wird aber nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 FeV erteilt. Dieser schreibt in Ziffer 7 die Ablegung einer Ortskenntnisprüfung vor.
Ich möchte ergänzend zu bedenken geben, dass im ganzen Fahrerlaubnisrecht stets die erneute Ablegung einer Prüfung verlangt wird, wenn man - rechtlich gesehen - mehr als 2 Jahre nicht mehr im Besitz der hierfür notwendigen Fahrerlaubnis war.
Angesichts dieser Rechtslage kann ich Dir nur dringend empfehlen, den P-Schein rechtzeitig verlängern zu lassen, auch wenn Du ihn derzeit nicht brauchst. Die Kosten für eine erneute Ortskenntnisprüfung und der damit verbundene Aufwand steht nicht im Verhältnis zu dem (zusätzlichen) Verlängerungsverfahren.
Ist der P-Schein mehr als 2 Jahre abgelaufen, kommt eine Verlängerung nach § 48 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 24 FeV nicht mehr in Betracht. Du musst dann wieder die "Ersterteilung" des Fahrgastbeförderungsscheins beantragen. Dieser wird aber nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 FeV erteilt. Dieser schreibt in Ziffer 7 die Ablegung einer Ortskenntnisprüfung vor.
Ich möchte ergänzend zu bedenken geben, dass im ganzen Fahrerlaubnisrecht stets die erneute Ablegung einer Prüfung verlangt wird, wenn man - rechtlich gesehen - mehr als 2 Jahre nicht mehr im Besitz der hierfür notwendigen Fahrerlaubnis war.
Angesichts dieser Rechtslage kann ich Dir nur dringend empfehlen, den P-Schein rechtzeitig verlängern zu lassen, auch wenn Du ihn derzeit nicht brauchst. Die Kosten für eine erneute Ortskenntnisprüfung und der damit verbundene Aufwand steht nicht im Verhältnis zu dem (zusätzlichen) Verlängerungsverfahren.
G.G.
- G.G.
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@ morty,
Wir erkennen Ortskenntnisnachweise, die älter als 2 Jahre sind, nicht mehr als verwertbare Nachweise im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV an, weil Kenntnisse nach solanger Zeit verblassen. Insoweit orientieren wir uns an den Regelungen über die Erteilung von Fahrerlaubnissen nach anderen bestandenen Prüfungen (§ 18 Abs. 2 FeV) oder anhand der Neuerteilungsregelungen (§ 20 Abs. 2 FeV).
Anders ausgedrückt:
Sind mehr als 2 Jahre verstrichen, habe ich immer Bedenken im Sinne des § 48 Abs. 9 und verlange eine aktuelle OKP als Nachweis im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr.7 FeV.
Wir erkennen Ortskenntnisnachweise, die älter als 2 Jahre sind, nicht mehr als verwertbare Nachweise im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV an, weil Kenntnisse nach solanger Zeit verblassen. Insoweit orientieren wir uns an den Regelungen über die Erteilung von Fahrerlaubnissen nach anderen bestandenen Prüfungen (§ 18 Abs. 2 FeV) oder anhand der Neuerteilungsregelungen (§ 20 Abs. 2 FeV).
Anders ausgedrückt:
Sind mehr als 2 Jahre verstrichen, habe ich immer Bedenken im Sinne des § 48 Abs. 9 und verlange eine aktuelle OKP als Nachweis im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr.7 FeV.
G.G.
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Diese Bedenken kann ich für eine Großstadt ja noch nachvollziehen, in einem ländlich strukturierten Gebiet halte ich diese Auslegung jedoch für etwas sehr weit hergeholt.G.G. hat geschrieben: Wir erkennen Ortskenntnisnachweise, die älter als 2 Jahre sind, nicht mehr als verwertbare Nachweise im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV an, weil Kenntnisse nach solanger Zeit verblassen. Insoweit orientieren wir uns an den Regelungen über die Erteilung von Fahrerlaubnissen nach anderen bestandenen Prüfungen (§ 18 Abs. 2 FeV) oder anhand der Neuerteilungsregelungen (§ 20 Abs. 2 FeV).
Anders ausgedrückt:
Sind mehr als 2 Jahre verstrichen, habe ich immer Bedenken im Sinne des § 48 Abs. 9 und verlange eine aktuelle OKP als Nachweis im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr.7 FeV.
- Joern
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Was mir ja noch große Sorgen bereitet: Okt. 2000 mit 7 g Hashisch als Fußgänger erwischt,danach 3 Urinscreenings,alle negativ. Dann Aug.2003 mit 0,7 Promille als Fahrzeugführer (Privatwagen).1 Monat,4 Punkte.Bei der Verlängerung wird ja dann mein Punktekonto gecheckt,also sollte ich nicht doch besser warten bis die Punkte weg sind?(@G.G wäre ja dann unter 2 Jahren ) oder bieten diese beiden Vorfälle keine Grundlage für irgendwelche Überprüfung der Fahrtauglichkeit,außer den üblichen Testst (es geht ja hier um P-Schein)?
- G.G.
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