Drogenscreening & FS-Entzug
- Goldmariechen
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Drogenscreening & FS-Entzug
Servus,
bei meinem Freund wurde bei ca. einem 3/4 Jahr eine minimale Grammzahl an Cannabis entdeckt (glaube, auf einem Konzert...).
Im Dezember haben Sie ihn wieder durchsucht (auch auf einem Konzert!) und 4 Joints sowie ein paar kleine Brösel Gras gefunden. Nun hat er Post bekommen, das er sich einem Drogenscreening unterziehen soll weil die Annahme besteht, das er regelmäßig Drogen konsumiert und somit nicht mehr fähig ist, ein Fahrzeug zu führen.
Ist das denn rechtmäßig, wenn man bloß 2 Mal mit ein wenig erwischt wird? Gibt es denn nicht eine bestimmte Menge, die man ohnehin mit sich tragen darf?
Wie kann man dagegen angehen, das er sich dem Screening unterziehen muß?
Bin für jede kleine Info dankbar......
Merci!
bei meinem Freund wurde bei ca. einem 3/4 Jahr eine minimale Grammzahl an Cannabis entdeckt (glaube, auf einem Konzert...).
Im Dezember haben Sie ihn wieder durchsucht (auch auf einem Konzert!) und 4 Joints sowie ein paar kleine Brösel Gras gefunden. Nun hat er Post bekommen, das er sich einem Drogenscreening unterziehen soll weil die Annahme besteht, das er regelmäßig Drogen konsumiert und somit nicht mehr fähig ist, ein Fahrzeug zu führen.
Ist das denn rechtmäßig, wenn man bloß 2 Mal mit ein wenig erwischt wird? Gibt es denn nicht eine bestimmte Menge, die man ohnehin mit sich tragen darf?
Wie kann man dagegen angehen, das er sich dem Screening unterziehen muß?
Bin für jede kleine Info dankbar......
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- Christian Schulz
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Theoretisch reicht es aus, wenn er bereits nur einmal mit geringe Menge Betäubungsmittel angetroffen wurde, da geringe Mengen grundsätzlich dem Eigenkonsum dienen.
Die Anordnung für ein Drogenscreening ist aus meiner Sicht rechtmäßig erfolgt. Gegen die Anordnung kann man keine Rechtsmittel einlegen. Sollte bei dem Screening ein Ergebnis vorliegen, kann die Fahrerlaubnisbehörde ggf. weitere Maßnahmen einleiten. Hierbei ist es jedoch davon abhängig wie das Ergebnis aussieht. Sollte ein negativer Befund vorliegen, wird das Verfahren eingestellt. Sollte ein positiver Befunde vorliegen, können weitere Maßnahmen eingeleitet werden, die bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichen.
In jedem Fall sollte er sich dem Drogenscreening unterziehen, sollte er dies nicht machen, kann die Behörde von der Nichteignung ausgehen und die Fahrerlaubnis sofort entziehen.
Die Anordnung für ein Drogenscreening ist aus meiner Sicht rechtmäßig erfolgt. Gegen die Anordnung kann man keine Rechtsmittel einlegen. Sollte bei dem Screening ein Ergebnis vorliegen, kann die Fahrerlaubnisbehörde ggf. weitere Maßnahmen einleiten. Hierbei ist es jedoch davon abhängig wie das Ergebnis aussieht. Sollte ein negativer Befund vorliegen, wird das Verfahren eingestellt. Sollte ein positiver Befunde vorliegen, können weitere Maßnahmen eingeleitet werden, die bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichen.
In jedem Fall sollte er sich dem Drogenscreening unterziehen, sollte er dies nicht machen, kann die Behörde von der Nichteignung ausgehen und die Fahrerlaubnis sofort entziehen.
- Goldmariechen
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- Christian Schulz
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Da gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Zum einen spielt der THC-Wert als auch der THC-COOH-Wert eine Rolle. Anhand des zweiten Wertes kann man ersehen wie das Konsumverhalten ist, ob gelegentlich oder regelmäßig. Sollte sich gelegentlich herausstellen, muss durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) geklärt werden ob Fahren und Konsum getrennt werden kann. Sollte diese MPU für den Betroffenen negativ ausfallen, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Sollte regelmäßiger Konsum vorliegen, wird die Fahrerlaubnis sofort entzogen.
Wenn der THC-COOH bis 5 ng/ml beträgt, wird keine Maßnahme veranlasst. Wenn jedoch dazu der THC positiv ist, wird ein Screening veranlasst. Wenn THC-COOH bis 75 ng/ml, dann MPU. Wenn über 75 ng/ml Entzug der FE.
Zum einen spielt der THC-Wert als auch der THC-COOH-Wert eine Rolle. Anhand des zweiten Wertes kann man ersehen wie das Konsumverhalten ist, ob gelegentlich oder regelmäßig. Sollte sich gelegentlich herausstellen, muss durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) geklärt werden ob Fahren und Konsum getrennt werden kann. Sollte diese MPU für den Betroffenen negativ ausfallen, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Sollte regelmäßiger Konsum vorliegen, wird die Fahrerlaubnis sofort entzogen.
Wenn der THC-COOH bis 5 ng/ml beträgt, wird keine Maßnahme veranlasst. Wenn jedoch dazu der THC positiv ist, wird ein Screening veranlasst. Wenn THC-COOH bis 75 ng/ml, dann MPU. Wenn über 75 ng/ml Entzug der FE.
- MorkvomOrk
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Nach den Schilderungen haben sich die Auffälligkeiten jeweils nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz ergeben. Somit müßte die Fahrerlaubnisbehörde bei lediglich festgestelltem gelegentlichem Konsum das Verfahren einstellen.Christian Schulz hat geschrieben: Sollte sich gelegentlich herausstellen, muss durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) geklärt werden ob Fahren und Konsum getrennt werden kann.
@goldmariechen
Die Behörde muß ihre Forderung nach dem Screening darauf stützen , es bestünden Anhaltspunkte, welche auf regelmäßigen Konsum hindeuten. Nach den mitgeteilten Umständen täte ich mich eher schwer damit.
Eine Überprüfung, ob die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Screening durchzuführen rechtmäßig ist, wäre allerdings erst nach erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis (welche sich auf die Weigerung, ein Screening durchzuführen gründen würde) im Zuge eines Verwaltungsgerichtsverfahrens möglich.
- Haribo
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- Goldmariechen
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Er hat ein Schreiben erhalten, das er sich innerhalb von 2 Wochen zu einer Amtsärztlichen Untersuchung anmelden soll - aufgrund der Annahme, das er regelmäßig Cannabis konsumiert, weil er ja schon 2 Mal damit erwischt wurde.
Wäre es evtl. eine Option den Führerschein jetzt freiwillig abzugeben (unbegründet oder aufgrund der anfallenden Kosten) und nach drei Monaten neu zu beantragen?
Die Frage wäre dann, unter welchen Vorraussetzungen man diesen dann wieder bekommt (dann wäre ja auch nichts mehr nachzuweisen...)!
Wäre es evtl. eine Option den Führerschein jetzt freiwillig abzugeben (unbegründet oder aufgrund der anfallenden Kosten) und nach drei Monaten neu zu beantragen?
Die Frage wäre dann, unter welchen Vorraussetzungen man diesen dann wieder bekommt (dann wäre ja auch nichts mehr nachzuweisen...)!
- Haribo
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Das finde ich sehr weit hergeholt, aus 2x erwischt regelmäßigen Konsum zu schlussfolgern...
Ist dein Freund jetzt clean??? Natürlich könnt ihr die FE abgeben, nur gibt es dafür keinen Grund. Genauso gut könnt ihr euch den Screenings unterziehen und nachweisen, das kein Konsum besteht, das geht aber auf eure Kosten.
Ansonsten ist Widerspruch nur in dem Von Mork gekennzeichneten Weg möglich!!!
Ist dein Freund jetzt clean??? Natürlich könnt ihr die FE abgeben, nur gibt es dafür keinen Grund. Genauso gut könnt ihr euch den Screenings unterziehen und nachweisen, das kein Konsum besteht, das geht aber auf eure Kosten.
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- Goldmariechen
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