Dreirädriges KleinKfz mit Klasse M?
- Jörg
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Dreirädriges KleinKfz mit Klasse M?
Es handelt sich um ein dreirädriges KleinKfz: 50ccm, 40km/h, 2-Sitzer (also kein Piaggio Ape 50).
- In Österreich fahrbar ab 15 Jahren mit Mopedausweis und zusätzlicher praktischer Ausbildung (kein Führerschein!).
- In D laut Fahrschulen mit Klasse M fahrbar (das scheint mir eine veraltete, falsche Auskunft zu sein)
* Im mir bisher zugängigen Fahrerlaubnis-Gesetztext: "Dreirädrige KleinKfzs benötigen KLasse B". (Das macht doch keinen Sinn: welcher Mensch mit einem ausgewachsenen Führerschein setzt sich in ein "Spielzeugauto" ???)
* Das hiesige Landratsamt: Die aktuelle Klasse M erlaubt nur das Fahren zweirädriger Fahrzeuge; Ausnahme: einsitziges, lastenbeförderndes Dreirad (also o.g. Piaggio Ape 50).
Warum gibt es hier eine solch spezielle Ausnahme?
Habe ich Chancen, mein Fahrzeug im Alter von 16Jahren (M oder A1) betreiben zu können? Sind Sonder-/Ausnahmegenehmigungen bekannt?
Gibt es Bestrebungen, dafür eine europäische Regelung zu finden?
- In Österreich fahrbar ab 15 Jahren mit Mopedausweis und zusätzlicher praktischer Ausbildung (kein Führerschein!).
- In D laut Fahrschulen mit Klasse M fahrbar (das scheint mir eine veraltete, falsche Auskunft zu sein)
* Im mir bisher zugängigen Fahrerlaubnis-Gesetztext: "Dreirädrige KleinKfzs benötigen KLasse B". (Das macht doch keinen Sinn: welcher Mensch mit einem ausgewachsenen Führerschein setzt sich in ein "Spielzeugauto" ???)
* Das hiesige Landratsamt: Die aktuelle Klasse M erlaubt nur das Fahren zweirädriger Fahrzeuge; Ausnahme: einsitziges, lastenbeförderndes Dreirad (also o.g. Piaggio Ape 50).
Warum gibt es hier eine solch spezielle Ausnahme?
Habe ich Chancen, mein Fahrzeug im Alter von 16Jahren (M oder A1) betreiben zu können? Sind Sonder-/Ausnahmegenehmigungen bekannt?
Gibt es Bestrebungen, dafür eine europäische Regelung zu finden?
- Hartmut
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- Registriert: Di 23. Jul 2002, 06:53
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Nach meiner Meinung ist die Auskunft des Straßenverkehrsamtes bezüglich der Ausnahme falsch.
Seit dem 1.9.2002 gilt die Klasse M nur noch für zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
In den Erläuterungen zu dem § 6 der Fahrerlaubnisverordnung wird zwischen dem betriebserlaubnisrechtlichen und dem fahrerlaubnisrechtlichen Begriff unterschieden.
Dazu wird ausgeführt:
Der betriebserlaubnisrechtliche Begriff der Kleinkrafträder ist also weiter als der fahrerlaubnisrechtliche, der EU-rechtlich auf der 2. EG-Führerscheinrichtlinie beruht. Somit fallen fahrerlaubnisrechtlich nur zweirädrige Kleinkrafträder unter die Klasse M, während dreirädrige Kleinkrafträder fahrerlaubnisrechtlich grundsätzlich der Klasse B zuzuordnen sind.]
Hierzu gibt es auch keine Ausnahme. Also ist die Klasse B für ein solches Fahrzeug erforderlich. Ob zukünftig eine andere Regelung gelten könnte, ist mir nicht bekannt.
Seit dem 1.9.2002 gilt die Klasse M nur noch für zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
In den Erläuterungen zu dem § 6 der Fahrerlaubnisverordnung wird zwischen dem betriebserlaubnisrechtlichen und dem fahrerlaubnisrechtlichen Begriff unterschieden.
Dazu wird ausgeführt:
Der betriebserlaubnisrechtliche Begriff der Kleinkrafträder ist also weiter als der fahrerlaubnisrechtliche, der EU-rechtlich auf der 2. EG-Führerscheinrichtlinie beruht. Somit fallen fahrerlaubnisrechtlich nur zweirädrige Kleinkrafträder unter die Klasse M, während dreirädrige Kleinkrafträder fahrerlaubnisrechtlich grundsätzlich der Klasse B zuzuordnen sind.]
Hierzu gibt es auch keine Ausnahme. Also ist die Klasse B für ein solches Fahrzeug erforderlich. Ob zukünftig eine andere Regelung gelten könnte, ist mir nicht bekannt.
- Volker Kalus
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- Hartmut
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Soll es sich hierbei um eine Fahrerlaubnisklasse B1 handeln, mit der dann auch die kleinen PKW bis 25 km/h geführt werden können ? Offensichtlich hat dabei die Lobby dieser Hersteller gesiegt, obwohl es sich bei diesen Fahrzeugen um Verkehrshindernisse handelt und potenzielle Unfallgefahren heraufbeschwört werden.
- Volker Kalus
- Fortgeschrittener
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- G.G.
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- Stephan1
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