§ 48a FeV -Begleitetes Fahren ab 17 Jahren-
- Halebopp
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§ 48a FeV -Begleitetes Fahren ab 17 Jahren-
Nach § 48a Abs. 6 FeV (VerkBl Nr. 49 v. 17.08.2005) darf die zu begleitende Person nicht alkoholisiert sein und darf auch nicht unter Drogen stehen.
Welche Konsequenz hat es jetzt für den Begleiter, wenn er dagegen verstößt?
Wird er so bestraft als wäre er selber gefahren? oder wird der Fahranfänger bestraft, da er gegen die Auflagen in seinem Führerschein verstößt? Vielleicht werden sogar beide bestraft !
Als Hinweis hier der Abs. 2
Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird.
Welche Konsequenz hat es jetzt für den Begleiter, wenn er dagegen verstößt?
Wird er so bestraft als wäre er selber gefahren? oder wird der Fahranfänger bestraft, da er gegen die Auflagen in seinem Führerschein verstößt? Vielleicht werden sogar beide bestraft !
Als Hinweis hier der Abs. 2
Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird.
Gruß
Halebopp
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In diesem Fall ist von keiner ordnungsgemäßen Begleitung auszugehen. und führt zum Widerruf der Fahrerlaubnis ! Für den Begleiter hat dies keine weiteren Folgen, da er nicht Fahrer des Fahrzeuges ist.
Der Jugendliche muss also selbst abschätzen, ob sein Begleiter noch "begleitungsfähig" ist, da dessen Fehlverhalten zu seinem Nachteil wird. Hat er Zweifel darf er nicht fahren, um seine Fahrerlaubnis nicht zu riskieren.
Der Jugendliche muss also selbst abschätzen, ob sein Begleiter noch "begleitungsfähig" ist, da dessen Fehlverhalten zu seinem Nachteil wird. Hat er Zweifel darf er nicht fahren, um seine Fahrerlaubnis nicht zu riskieren.
G.G.
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Das heißt dann doch, dass der Fahranfänger bis hin zur letzten Konsequenz für etwas "bezahlen" muss, dass ihm u.U. noch nicht einmal im Ansatz vorgeworfen werden kann, z.B. unerkannter BTM-Einfluss des Beifahrers?
O.k. es wird so sein; soll es aber auch so sein?
Viele Grüße aus dem sonnigen Norden
Ferdi
O.k. es wird so sein; soll es aber auch so sein?
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Antwort auf kleine Frage:
Kontrolle des Fahrers, Kontrolle, ob Beifahrer auch der richtige ist; und schon kann es passiert sein. (Alles nur theoretisch).
Es bleibt aber bei der Aussage, dass dieser junge Fahrer für etwas in Anspruch genommen werden kann, dass er nicht zu vertreten hat.
Viele Grüße
Ferdi
Kontrolle des Fahrers, Kontrolle, ob Beifahrer auch der richtige ist; und schon kann es passiert sein. (Alles nur theoretisch).
Es bleibt aber bei der Aussage, dass dieser junge Fahrer für etwas in Anspruch genommen werden kann, dass er nicht zu vertreten hat.

Viele Grüße
Ferdi
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Natürlich, der Fahrer hat sich zu vergewissern, dass sein Begleiter (nicht Beifahrer !) die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört:
a) Ist der Begleiter in meiner Fahrberechtigung eingetragen ?
b) Ist mein Begleiter nicht alkoholisiert oder steht unter Drogen ? Wenn ja, darf ich nicht fahren, da ich selbst nicht in der Lage bin zu ermitteln, ob mein Begleiter noch unterhalb des zulässigen Alkoholspiegels liegt.
c) Bin ich selber noch fahrtüchtig ?
d) Ist das Fahrzeug verkehrssicher etc.
a) Ist der Begleiter in meiner Fahrberechtigung eingetragen ?
b) Ist mein Begleiter nicht alkoholisiert oder steht unter Drogen ? Wenn ja, darf ich nicht fahren, da ich selbst nicht in der Lage bin zu ermitteln, ob mein Begleiter noch unterhalb des zulässigen Alkoholspiegels liegt.
c) Bin ich selber noch fahrtüchtig ?
d) Ist das Fahrzeug verkehrssicher etc.
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- Halebopp
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Nach meinem Verständnis hat der Beifahrer eine Art Garantenstellung ggü. dem Fahranfänger.
Da ich davon ausgehen muss, dass ein Verstoß gegen eine Auflage nur eine Ordnungswidrigkeit mit sich führt, wäre es doch möglich, auch den Beifahrer nach § 8 OwiG i.V.m. § 48a FeV zu bestrafen, wenn er vorsätzlich trotz Garantenstellung gegen die Vorgaben des 48a FeV verstößt.
Wortlaut des § 8 OwiG: (Begehen durch Unterlassen)
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der dem Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Das der Beifahrer ohne Sanktionen aus der Sache herauskommt ist eigentlich nicht einzusehen und aufgrund seiner Verantwortung unverständlich.
Da ich davon ausgehen muss, dass ein Verstoß gegen eine Auflage nur eine Ordnungswidrigkeit mit sich führt, wäre es doch möglich, auch den Beifahrer nach § 8 OwiG i.V.m. § 48a FeV zu bestrafen, wenn er vorsätzlich trotz Garantenstellung gegen die Vorgaben des 48a FeV verstößt.
Wortlaut des § 8 OwiG: (Begehen durch Unterlassen)
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der dem Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Das der Beifahrer ohne Sanktionen aus der Sache herauskommt ist eigentlich nicht einzusehen und aufgrund seiner Verantwortung unverständlich.
Gruß
Halebopp
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- Ferdi
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Hallo Halebopp,
ich halte (nach einiger Überlegung) die Anwendung des § 8 OWiG auf den Begleiter für rechtlich bedenklich. Der Begleiter soll allein durch seine Anwesenheit Einfluss auf das Fahrverhalten nehmen. Er hat aber keine Ausbildungsbefugnis, und ob er eine Garatenstellung hat, ist fraglich. Einzig und Allein verantwortlich bleibt der Fahrer. Der § 8 ist eher auf den Fahrer anzuwenden, da er es durch fehlende Sorgfalt es unterlassen hat, einen gesetzeswidrigen Tatbestand zu erfüllen.
M.E. ist der Fahrer, der es unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen erfolgreich begleitet zu werden in die Verantwortung zu nehmen. Auch hat er für diese Tat mit vielen (allen) Konsequenzen einzustehen. Und, das Unterlassen der Kontrolle ist die Verwirklichung eines Tatbestandes, der dann durch sein Führen eines Fahrzeuges zum negativen Erfolgt führt.
Oder ist alles genau umgekehrt ??
Auf gehts.
Viele Grüße
Ferdi
ich halte (nach einiger Überlegung) die Anwendung des § 8 OWiG auf den Begleiter für rechtlich bedenklich. Der Begleiter soll allein durch seine Anwesenheit Einfluss auf das Fahrverhalten nehmen. Er hat aber keine Ausbildungsbefugnis, und ob er eine Garatenstellung hat, ist fraglich. Einzig und Allein verantwortlich bleibt der Fahrer. Der § 8 ist eher auf den Fahrer anzuwenden, da er es durch fehlende Sorgfalt es unterlassen hat, einen gesetzeswidrigen Tatbestand zu erfüllen.
M.E. ist der Fahrer, der es unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen erfolgreich begleitet zu werden in die Verantwortung zu nehmen. Auch hat er für diese Tat mit vielen (allen) Konsequenzen einzustehen. Und, das Unterlassen der Kontrolle ist die Verwirklichung eines Tatbestandes, der dann durch sein Führen eines Fahrzeuges zum negativen Erfolgt führt.
Oder ist alles genau umgekehrt ??
Auf gehts.
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