A1 auf A erweitern?
- boandre
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A1 auf A erweitern?
Hi, ich bin 16 und will die Fahrerlaubnis A1 machen! nun stellt sich mir die frage, ob ich wenn ich 18 bin und A machen könnte Nochmal alles komplett machen müsste oder nur ein teil der theorie und praxis nachholen muss? und wenn was wäre das alles?
danke für eure antworten
mfg
boandre
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- füchslein
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Bei einem Vorbesitz der Klasse A1 sind bei Erweiterung auf die Klasse A beschränkt im Rahmen der praktischen Ausbildung nur noch die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen Sonderfahrten erforderlich.
Statt 5 Stunden Überlandfahrt reichen 3 Stunden
Statt 4 Stunden Autobahnfahrt reichen 2 Stunden
Statt 3 Stunden Autobahnfahrt reicht 1 Stunde
(Anlage 4 zur Fahrschülerausbildungsordnung)
Statt 5 Stunden Überlandfahrt reichen 3 Stunden
Statt 4 Stunden Autobahnfahrt reichen 2 Stunden
Statt 3 Stunden Autobahnfahrt reicht 1 Stunde
(Anlage 4 zur Fahrschülerausbildungsordnung)
- Fredhz
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- nina-jo
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beschränkung
Salut,
ich schreib einfach mal hier rein, weil die Frage meiner Meinung nach hier noch am besten reinpasst:
(komme mir dabei auch ein wenig doof vor, weil ich es eigentlich wissen müsste, weil ich schon den A(beschr.)- und B-Führerschein habe...)
ja... äh.
Inwiefern ist der A-beschränkt-FS eigentlich beschränkt?
Nur durch PS (34, glaub ich?) oder auch durch Kubik?
Oder gilt das nur für den Übergang A1 zu A?
Ja. mir ist nämlich ein 600er-"mopped" angeboten worden und ich würd mich interessiern, ob ich das überhaupt fahren darf?
Würd mich sehr über ne Antwort freuen.
LG, Die Nina
ich schreib einfach mal hier rein, weil die Frage meiner Meinung nach hier noch am besten reinpasst:
(komme mir dabei auch ein wenig doof vor, weil ich es eigentlich wissen müsste, weil ich schon den A(beschr.)- und B-Führerschein habe...)
ja... äh.
Inwiefern ist der A-beschränkt-FS eigentlich beschränkt?
Nur durch PS (34, glaub ich?) oder auch durch Kubik?
Oder gilt das nur für den Übergang A1 zu A?
Ja. mir ist nämlich ein 600er-"mopped" angeboten worden und ich würd mich interessiern, ob ich das überhaupt fahren darf?
Würd mich sehr über ne Antwort freuen.
LG, Die Nina
- MorkvomOrk
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Hi Nina,
die Klasse A enthält in den ersten beiden Jahren zwei Beschränkungen:
1.) Die Nennleistung darf max. 25 KW (= 34 PS) sein.
2.) Das Verhältnis von Leistung / Leergewicht darf nicht mehr als 0,16 KW/kg (= mind. 6,25 kg Leergewicht pro KW) sein. Das bedeutet, wenn ein Kraftrad 25 KW hat, muß es mind. 156,25 kg schwer sein.
Eine Beschränkung hinsichtlich der ccm gibt es nicht. Eine solche dürfte sich wohl aus dem Verhältnis KW/kg ergeben.
die Klasse A enthält in den ersten beiden Jahren zwei Beschränkungen:
1.) Die Nennleistung darf max. 25 KW (= 34 PS) sein.
2.) Das Verhältnis von Leistung / Leergewicht darf nicht mehr als 0,16 KW/kg (= mind. 6,25 kg Leergewicht pro KW) sein. Das bedeutet, wenn ein Kraftrad 25 KW hat, muß es mind. 156,25 kg schwer sein.
Eine Beschränkung hinsichtlich der ccm gibt es nicht. Eine solche dürfte sich wohl aus dem Verhältnis KW/kg ergeben.
- 125Chaos
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So weit, so gut:MorkvomOrk hat geschrieben:Bei einem Vorbesitz der Klasse A1 sind bei Erweiterung auf die Klasse A beschränkt im Rahmen der praktischen Ausbildung nur noch die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen Sonderfahrten erforderlich.
Statt 5 Stunden Überlandfahrt reichen 3 Stunden
Statt 4 Stunden Autobahnfahrt reichen 2 Stunden
Statt 3 Stunden Autobahnfahrt reicht 1 Stunde
(Anlage 4 zur Fahrschülerausbildungsordnung)
Aber für welche A1 Führerscheine gilt diese Regelung?
Ich habe 1976 als 16 jähriger die Klasse 4 erworben, 1978 die Klasse 3.
Im Jahr 2003 erfolgte bei mir der Umtausch in einen EU-Kartenführerschein mit den Klassen A1, B, BE usw.
Nachdem ich mir im vergangenen Jahr ein Leichtkraftrad zugelegt und viel Spaß damit hatte, will ich jetzt den A unbeschränkt machen, und die Anzahl der Sonderfahrten ist jetzt ein Problem:
Nachdem am Prüfungsort keiner richtig wusste, ob ich jetzt 6 oder 12 Sonderfahrten ablegen muss, habe ich bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt, die Zahl der Sonderfahrten unter Berücksichtigung der Anlage 4 zur FahrschAusbOrd auf 6 festzulegen.
Die Behörde hat sich jetzt aber für 12 Fahrten entschieden und beruft sich dabei auf die Begründung der Bonusregelung in der Bundesratsdrucksache 442/98.
http://www.parlamentsspiegel.de/portal/ ... apiere.jsp
Die Anlage 4 befindet sich auf Seite 91 der Drucksache, die Begründung auf Seite 141 der Bundesratsdrucksache.
Danach soll die Bonusregelung nur gelten, wenn die entsprechenden Klassen auf Antrag des Erwerbers erworben werden, d.h. ein bloß (gesetzlicher) Besitzstand ermöglicht keinen Bonus.
Dieser Widerspruch zwischen Bundesgesetzblatt und Bundesratsdrucksache hat anscheinend dazu geführt, dass sich eine uneinheitliche Praxis herausgebildet hat: manche TÜV's verlangen bei Personen, die vor dem 1.4.1980 einen Führerschein der Klassen 2,3 oder 4 erworben haben, 12 Sonderfahrten, manche nur 6. Dementsprechend gibt es unterschiedliche Informationen auf den Webseiten einiger Fahrschulen.
Da ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin (ich bin der Meinung, dass die Bemerkung in der Begründung nur dann gültig sein kann, wenn sie als Bestandteil der Verordnung im Bundesgesetzblatt steht), habe ich jetzt eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragt.
Ist diese Frage schon mal vorher von einem Gericht enschieden worden bzw. wie sieht die Praxis in den jeweiligen Fahrerlaubnisbehörden aus?
Oder wird das jeweils vom TÜV-Prüfer nach Gutdünken entschieden?
Die Ausbildungsbescheinigung nach Anlage 7.2. zur FahrschAusbOrd fragt z.B. nach den vorhanden Klassen (bei mir also A1), den beantragten (A unbeschränkt), aber nicht nach der Historie dieser Klassen.
Insofern kann es doch nicht angehen, dass das eine Rolle spielen soll.
Es sind ja auch Fälle denkbar, bei denen man anhand der Daten auf dem auszuhändigenden Führerschein gar nicht entscheiden kann, wie jemand zur A1 Berechtigung gekommen ist bzw. welche Ausbildung damit verbunden war: Umschreibung eines EU-Führerscheins, Neuerteilung nach Entzug ohne neue Prüfung: dann ist nicht klar, wann die Ausbildung erfolgt ist.
Auch ist nicht klar, welche Voraussetzung an die Ausbildung zu stellen sind, damit man nach der Behördenmeinung in den Genuss von 6 Sonderfahrten kommen kann:
- Besitzstandsregelung beim alten 3er (vor dem 1.4.80)
- alter 4er, der ja der Vorläufer der Klassen 1b und A1 war (also ein Motorradführerschein, aber ohne Praxisausbildung)
- 1b Führerschein: wie sah es da mit den Sonderfahrten aus?
Waren Landstraßen und Dunkelheitsfahrten seit 1980 obligatorisch?
Autobahnfahrten als Sonderfahrten wurden z.B. erst 1997 eingeführt, als der 1b auf 125er erweitert wurde.
- oder soll das ganze nur gelten, wenn man den A1 ab 1999 erworben hat: da wurde ja die Anzahl der Sonderfahrten noch einmal von 10 auf 12 erhöht.
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