Nach einer Veröffentlichung des Landesverbandes Bayer. Fahrlehrer in der Zeitschrift "Fahrschule 7/99" sollen die Bundesländer entschieden haben, daß die Bonusregelung auch bei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis anzuwenden ist, die lediglich aufgrund eines gesetzlichen Besitzstandes - also ohne vorausgegangene Ausbildung und Prüfung - erworben wurde. (z. B. Kl. 3, vor dem 01.04.80 erteilt berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Kl. A1. Der Führerscheinbewerber erhält einen Bonus von sechs besonderen Ausbildungsfahrten, wenn er auf Kl. A erweitert.125Chaos hat geschrieben: Die Behörde hat sich jetzt aber für 12 Fahrten entschieden und beruft sich dabei auf die Begründung der Bonusregelung in der Bundesratsdrucksache 442/98.
A1 auf A erweitern?
- MorkvomOrk
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Keine Ahnung.
Frag' doch mal bei der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände nach. Die gibt die Fachzeitschrift heraus
http://www.fahrlehrerverbaende.de/sixcm ... vi1=269370.
Oder beim Heinrich-Vogel-Verlag in München, dort erscheint die Zeitschrift http://www.verlag-heinrich-vogel.de/zeitschriften.html
Frag' doch mal bei der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände nach. Die gibt die Fachzeitschrift heraus
http://www.fahrlehrerverbaende.de/sixcm ... vi1=269370.
Oder beim Heinrich-Vogel-Verlag in München, dort erscheint die Zeitschrift http://www.verlag-heinrich-vogel.de/zeitschriften.html
- 125Chaos
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Die Behörde hat sich nach meinem letzten Schriftsatz, in dem ich als krönenden Abschluss die Mitteilung von @MorkvomOrk zitiert hatte, jetzt doch dafür entschieden, dass ich nur 6 Sonderfahrten machen muss.
Dadurch hat sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt.
Der Richter muss jetzt nur noch über die Kosten entscheiden.
Ich hoffe ja, dass es wegen des geltend gemachten Anordnungsgrundes (also meinem Begehren, die Sache durch eine einstweilige Anordnung zu regeln) keine Probleme gibt.
Jedenfalls vielen Dank für die Hilfe!

Der Richter muss jetzt nur noch über die Kosten entscheiden.
Ich hoffe ja, dass es wegen des geltend gemachten Anordnungsgrundes (also meinem Begehren, die Sache durch eine einstweilige Anordnung zu regeln) keine Probleme gibt.
Jedenfalls vielen Dank für die Hilfe!
- 125Chaos
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Das Gericht (VG Köln, Aktenzeichen 11 L 418/06) hat am 21.04.06 beschlossen:
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
Das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Es entspricht billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, da dieser den Antragsteller klaglos gestellt hat.
Die Feststetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Ziffer 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwertes eines eventuellen Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist.
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
Das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Es entspricht billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, da dieser den Antragsteller klaglos gestellt hat.
Die Feststetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Ziffer 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwertes eines eventuellen Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist.
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