Ich hab vor einiger Zeit gelesen, das man wenn man den Führerschein Klasse 3/ B besitzt, nur noch 8 Stunden Theorie machen muß um die Klasse A1 zu bekommen.
Hab die Klasse drei seit 8 Jahren.
Kann ich damit dann den Roller von meinem Freund fahren(125ccm)?
*mercie*
Mit Klasse B die A1 bekommen???
- Frag_bloß_nicht.
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- 125Chaos
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Das ist definitiv blödsinn:
wenn Du Klasse B hast, musst Du für jeden Motorradführerschein (egal ob A1, A beschränkt oder A unbeschränkt) zwar nur 6 Doppelstunden allgemeine Theorie neben den 4 Doppelstunden motorradspezifische Theorie besuchen, aber in jedem Fall noch eine komplette Praxisausbildung mit 12 Sonderfahrten und zusätzlichen Übungsfahrten zum Erlernen der Grundfahraufgaben und Zurechtfinden im Stadtverkehr.
Da wäre es in Deinem Fall sinnvoller, gleich einen großen A Führerschein zu erwerben.
wenn Du Klasse B hast, musst Du für jeden Motorradführerschein (egal ob A1, A beschränkt oder A unbeschränkt) zwar nur 6 Doppelstunden allgemeine Theorie neben den 4 Doppelstunden motorradspezifische Theorie besuchen, aber in jedem Fall noch eine komplette Praxisausbildung mit 12 Sonderfahrten und zusätzlichen Übungsfahrten zum Erlernen der Grundfahraufgaben und Zurechtfinden im Stadtverkehr.
Da wäre es in Deinem Fall sinnvoller, gleich einen großen A Führerschein zu erwerben.
- MorkvomOrk
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125Chaos hat vollkommen recht!
Rechtsgrundlage ist die Fahrschülerausbildungsordnung (FahrschAusbO).
1.) 6 Doppelstunden allgemeine Theorie (statt 12 Doppelstunden) = Anlage 1 zur FahrschAusbO i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 2 FahrschAusbO
2.) 4 Doppelstunden klassenspezifischer Zusatzstoff = Anl. 2.8 FahrschAusbO
3.) Übungsstunden:
= § 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Halbsatz 2 und Satz 2 FahrschAusbO
4.) Besondere Ausbildungsfahrten:
5 x Überlandfahrt
4 x Autobahnfahrt
3 x Nachtfahrt
= Anlage 4 zur FahrschAusbO
Rechtsgrundlage ist die Fahrschülerausbildungsordnung (FahrschAusbO).
1.) 6 Doppelstunden allgemeine Theorie (statt 12 Doppelstunden) = Anlage 1 zur FahrschAusbO i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 2 FahrschAusbO
2.) 4 Doppelstunden klassenspezifischer Zusatzstoff = Anl. 2.8 FahrschAusbO
3.) Übungsstunden:
= § 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Halbsatz 2 und Satz 2 FahrschAusbO
4.) Besondere Ausbildungsfahrten:
5 x Überlandfahrt
4 x Autobahnfahrt
3 x Nachtfahrt
= Anlage 4 zur FahrschAusbO
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