Franzose mit Mofa in D
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- matchbox
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Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VOInt im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen. Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen Führerschein nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 S. 1 VOInt).
Dürfen nach ausländischem Recht bestimmte Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik der Fahrerlaubnispflicht unterliegen wie z.B. Mopeds, Mofas, ohne Fahrerlaubnis geführt werden, so sind Personen, die im Ausland ihren ordentlichen Wohnsitz haben, berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 VOInt im Inland diese Kraftfahrzeuge zu führen. In diesem Fall genügt als ausreichender Nachweis der Fahrberechtigung der Mopedausweis/Mofaprüfbescheinigung oder ggf. eine Bescheinigung der ausländischen Behörde über die Fahrerlaubnisfreiheit (So ist es zumindest in Bayern geregelt).
@ MvO
Es gibt zwar einen neueren Entwurf der Äquivalenzliste vom März 2004, die wurde aber noch nicht umgesetzt. Es ist also immer noch die Liste vom 21.03.2000 i.V.m. der Berichtigung vom 25.03.2002 gültig.
Dürfen nach ausländischem Recht bestimmte Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik der Fahrerlaubnispflicht unterliegen wie z.B. Mopeds, Mofas, ohne Fahrerlaubnis geführt werden, so sind Personen, die im Ausland ihren ordentlichen Wohnsitz haben, berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 VOInt im Inland diese Kraftfahrzeuge zu führen. In diesem Fall genügt als ausreichender Nachweis der Fahrberechtigung der Mopedausweis/Mofaprüfbescheinigung oder ggf. eine Bescheinigung der ausländischen Behörde über die Fahrerlaubnisfreiheit (So ist es zumindest in Bayern geregelt).
@ MvO
Es gibt zwar einen neueren Entwurf der Äquivalenzliste vom März 2004, die wurde aber noch nicht umgesetzt. Es ist also immer noch die Liste vom 21.03.2000 i.V.m. der Berichtigung vom 25.03.2002 gültig.
Driving is a privilege, not a right
(Maharashtra State, India)
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matchbox hat Recht:
Die Berichtigung der "ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. März 2000 über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen" habe ich vergessen hinzuzufügen. Daher hole ich es jetzt nach:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/sit ... 570060.pdf
Die Berichtigung der "ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. März 2000 über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen" habe ich vergessen hinzuzufügen. Daher hole ich es jetzt nach:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/sit ... 570060.pdf
- tomkuschel
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Die Äquivalenztabelle und auch die IntVO beschäftigen sich meines Erachtens nur mit Fahrerlaubnissen. Das Führen von Mofas ist jedoch nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Damit können die Tabelle und die IntVO hier nicht gelten.
Es ist lediglich eine Prüfung nach § 5 FeV zu absolvieren, für die der Betroffene eine Prüfungsbescheinigung erhält. Keiner Bescheinigung bedarf, wer eine FE oder eine gütlige ausländische FE besitzt. Nach der Kommentierung zu § 5 (Hentschel) reicht eine ausländische Prüfungsbescheinigung zum Führen von Mofas im Inalnd nicht aus. Ergo dürfte gar keine Prüfungsbescheinigung erst recht nicht ausreichen und luxemburgische Jugendliche dürfen in Deutschland nicht Mofa fahren.
Es ist lediglich eine Prüfung nach § 5 FeV zu absolvieren, für die der Betroffene eine Prüfungsbescheinigung erhält. Keiner Bescheinigung bedarf, wer eine FE oder eine gütlige ausländische FE besitzt. Nach der Kommentierung zu § 5 (Hentschel) reicht eine ausländische Prüfungsbescheinigung zum Führen von Mofas im Inalnd nicht aus. Ergo dürfte gar keine Prüfungsbescheinigung erst recht nicht ausreichen und luxemburgische Jugendliche dürfen in Deutschland nicht Mofa fahren.
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