Hallo zusammen,
mein Mann hat 1993 seinen Führerschein in der Schweiz gemacht.
10 Monate nach seiner Anmeldung in D hat er ihn umschreiben lassen in
einen deutschen.
Jetzt meine Frage:
ist es möglich, dass ihm eine Probezeit zugeteilt wurde?:(
Über schnelle Antworten wäre ich sehr dankbar!
LG
Umschreiben eines schweizer Führerscheins
- stinker
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- stinker
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Vielen Dank für das schnelle Antworten!
Habe inzwischen nochmal mit einem anderen Landratsamt
kommuniziert, die widerum sagten, die Vorgehensweise sei
rein rechtlich korrekt,
man würde es nur meist anders auslegen, wenn derjenige schon jahrelang einen Fahrausweis besitzt.
Kann mir jemand entsprechende Paragraphen erklären?
Mir wurde zur Begründung §2a Abs.1 StVG und
§33 Abs.2 FeV genannt.
Beide würde ich persönlich wieder zu unseren Gunsten auslegen...
Danke für jeden Tipp!
Habe inzwischen nochmal mit einem anderen Landratsamt
kommuniziert, die widerum sagten, die Vorgehensweise sei
rein rechtlich korrekt,
man würde es nur meist anders auslegen, wenn derjenige schon jahrelang einen Fahrausweis besitzt.
Kann mir jemand entsprechende Paragraphen erklären?
Mir wurde zur Begründung §2a Abs.1 StVG und
§33 Abs.2 FeV genannt.
Beide würde ich persönlich wieder zu unseren Gunsten auslegen...

Danke für jeden Tipp!
- corneliusrufus
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§ 2a STVG, Fahrerlaubnis auf Probe: http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_02a.php
daraus
Grundsätzlich ist es so, dass die "Probezeit im Ausland" auf die deutsche Probezeit angerechnet wird. Wer also bereits schon zwei Jahre unterwegs ist, darf in D ohne Probezeit weiterfahren.
Rückfrage: Durfte Dein Mann mit dem Schweizer FS in D fahren oder wurde ihm mal das Recht der Ingebrauchnahme der Schweizer FE für deutschen Boden untersagt? Nur im zweiten Fall wäre nach den zwei Jahren eine Probezeit zulässig.
Ich lerne allerdings gerne hinzu.
Liebe Greet-Ings Cornelius
daraus
§ 33 (2) FeV, http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_33.phpBei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen.
Grundsätzlich ist es so, dass die "Probezeit im Ausland" auf die deutsche Probezeit angerechnet wird. Wer also bereits schon zwei Jahre unterwegs ist, darf in D ohne Probezeit weiterfahren.
Rückfrage: Durfte Dein Mann mit dem Schweizer FS in D fahren oder wurde ihm mal das Recht der Ingebrauchnahme der Schweizer FE für deutschen Boden untersagt? Nur im zweiten Fall wäre nach den zwei Jahren eine Probezeit zulässig.
Ich lerne allerdings gerne hinzu.
Liebe Greet-Ings Cornelius
- stinker
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Danke,
ich verstehe eben diese Paragraphen auch genau so.
Habe jetzt schriftlich Einspruch gegen die Probezeit erhoben und hoffe,
die Sachbearbeiterin holt sich im Zweifelsfall Rat bei jemandem, der sich damit auskennt
Nicht fahrberechtigt mit seinem schweizer FS war mein Mann für vier Monate, da er sich statt 6 Monate nach der Anmeldung im Inland erst nach 10 Monaten den FS umschreiben lassen hat.
Nach §33 Abs.2 FeV sollte das den 15 Jahren, die er seinen FS hatte
aber nichts anhaben können.
Ich hoffe das sehen die genauso...
Ich halte euch auf dem Laufenden!
LG
ich verstehe eben diese Paragraphen auch genau so.
Habe jetzt schriftlich Einspruch gegen die Probezeit erhoben und hoffe,
die Sachbearbeiterin holt sich im Zweifelsfall Rat bei jemandem, der sich damit auskennt

Nicht fahrberechtigt mit seinem schweizer FS war mein Mann für vier Monate, da er sich statt 6 Monate nach der Anmeldung im Inland erst nach 10 Monaten den FS umschreiben lassen hat.
Nach §33 Abs.2 FeV sollte das den 15 Jahren, die er seinen FS hatte
aber nichts anhaben können.
Ich hoffe das sehen die genauso...
Ich halte euch auf dem Laufenden!
LG
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