trotz änderung der 2 jahresfrist prüfung neu ablegen
- wj
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- charly68
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Tatsachen, nach § 20 FeV sind für mich solche Tatsachen, die die FEB dann auch im Vorfeld stichhaltig beweisen kann, daß aufgrund dessen die Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorliegen. Dazu gehören für mich medizinische Veränderungen beim Antragsteller z. B. bei den Augen.
Der Faktor Zeit und Verkehrszunahme sind auf den Betreffenden bezogen nur Alibi-Tatsachen, die je nach Dauer des Führerscheinbesitzes im Vorfeld keine objektive Beurteilung zulassen bzw. im Vorfeld nicht stichhaltig beweisbar sind.
Der Faktor Zeit und Verkehrszunahme sind auf den Betreffenden bezogen nur Alibi-Tatsachen, die je nach Dauer des Führerscheinbesitzes im Vorfeld keine objektive Beurteilung zulassen bzw. im Vorfeld nicht stichhaltig beweisbar sind.
- M.Thöle
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Bei der theoretischen und praktischen Prüfung wird aber kein Sehtest gemacht. Was soll also eine Veränderung der Augen uns für Tatsachen liefern, die eine neue Forderung nach den Führerscheinprüfungen rechtfertigt?charly68 hat geschrieben:Tatsachen, nach § 20 FeV sind für mich solche Tatsachen, die die FEB dann auch im Vorfeld stichhaltig beweisen kann, daß aufgrund dessen die Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorliegen. Dazu gehören für mich medizinische Veränderungen beim Antragsteller z. B. bei den Augen.
Es gibt einmal die Eignung. Hier unterscheidet man in körperliche Eignung (z.B. Sehschärfe etc.) und charakterliche Eignung.
Dann gibt es die Befähigung, hier werden eben die Kenntnisse und Fähigkeiten subsummiert. Bedeutet also ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Verkehrsregeln kennt und mit dem Fahrzeug umgehen kann.
Wenn die FEB Zweifel an der Eignung hat, wird also ein fachärztliches Gutachten (körperliche Eignung) oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (charakterliche Eignung) gefordert.
Wenn die FEB Zweifel an der Befähigung hat, wird eine theoretische und praktische Prüfung gefordert.
Alle Angaben ohne Gewehr! Waffen sind in der Führerscheinstelle nicht erlaubt!
- charly68
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Ohne Sehtest oder augenärztliches Gutachten findet ja erst gar keine Antragsbearbeitung statt.M.Thöle hat geschrieben:Bei der theoretischen und praktischen Prüfung wird aber kein Sehtest gemacht. Was soll also eine Veränderung der Augen uns für Tatsachen liefern, die eine neue Forderung nach den Führerscheinprüfungen rechtfertigt?
Somit sind evtl. medizinische Beeinträchtigungen bei den Augen im Vorfeld bekannt.
Und selbst wenn das augenärztliche Gutachten aussagt, daß bei nachträglicher Einäugigkeit die Sehschärfe reicht um den FS zu bekommen, heißt es noch lange nicht, daß der Antragsteller auch im Straßenverkehr damit zurecht kommt wenn er bei der Ersterteilung noch zweiäugig war und bei der Neuerteilung plötzlich nur noch einäugig ist.
Und diese gesundheitliche Veränderung hat in meinen Augen auch was mit Befähigung zu tun.
- corneliusrufus
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Für den von dir beschriebenen Fall werden sog. Fahrproben durchgeführt. Dies sind keine Prüfungen im herkömmlichen Sinn, sondern ein aaSoP prüft ob der Antragsteller mit der neuen Situation zurechtkommt.charly68 hat geschrieben:Ohne Sehtest oder augenärztliches Gutachten findet ja erst gar keine Antragsbearbeitung statt.
Somit sind evtl. medizinische Beeinträchtigungen bei den Augen im Vorfeld bekannt.
Und selbst wenn das augenärztliche Gutachten aussagt, daß bei nachträglicher Einäugigkeit die Sehschärfe reicht um den FS zu bekommen, heißt es noch lange nicht, daß der Antragsteller auch im Straßenverkehr damit zurecht kommt wenn er bei der Ersterteilung noch zweiäugig war und bei der Neuerteilung plötzlich nur noch einäugig ist.
Und diese gesundheitliche Veränderung hat in meinen Augen auch was mit Befähigung zu tun.
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- charly68
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Dann stelle ich noch mal die Frage:
Wie will ein FEB-MA beweisen, daß Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt?
Der Normgeber legt hierfür keine Zeitfenster mehr zugrunde wie mit der 2-Jahresfrist in der alten Regelung und eine Annahme ist einfach übersetzt nur eine Vermutung aber kein Beweis.
Wenn dann kann nur die Dauer des Besitzes anhand der Aktenlage hierfür als Tatsache herhalten. Aber hätte der Normgeber dies gewollt, dann hätte er dies auch entsprechend festgelegt.
Wie will ein FEB-MA beweisen, daß Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt?
Der Normgeber legt hierfür keine Zeitfenster mehr zugrunde wie mit der 2-Jahresfrist in der alten Regelung und eine Annahme ist einfach übersetzt nur eine Vermutung aber kein Beweis.
Wenn dann kann nur die Dauer des Besitzes anhand der Aktenlage hierfür als Tatsache herhalten. Aber hätte der Normgeber dies gewollt, dann hätte er dies auch entsprechend festgelegt.
- M.Thöle
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Genau DAS ist ja das Problem. Die Tatsachen sind nirgendwo eindeutig definiert. Im Endeffekt müsste man eine Fahrprobe fordern oder einen Theoriebogen ausfüllen lassen um Tatsachen zu schaffen.charly68 hat geschrieben:Dann stelle ich noch mal die Frage:
Wie will ein FEB-MA beweisen, daß Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt?
Hier muss die Rechtsprechung noch einiges leisten um den bisher noch ziemliche "unbestimmten Rechtsbegriff" der Tatsachen auszufüllen. Bis dies jedoch soweit ist, müssen die FEBs in der Praxis leider nach Ermessen verfahren und im Einzelfall entscheiden, ob die Prüfung gefordert wird, oder nicht. Diese Entscheidung sollte natürlich für den Antragsteller nachvollziehbar begründet sein.
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- charly68
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Das heißt also:M.Thöle hat geschrieben:Genau DAS ist ja das Problem. Die Tatsachen sind nirgendwo eindeutig definiert. Im Endeffekt müsste man eine Fahrprobe fordern oder einen Theoriebogen ausfüllen lassen um Tatsachen zu schaffen.
Der § 20 FEV wurde nur geändert, daß es halt geändert ist und es letztendlich im Endeffekt keine Vereinfachung für die FEB und den Bürger wurde.
Ergo:
Den Absatz ganz raus streichen oder so abändern, daß dieser sich z. B. auf während der regulären Probezeit entzogenen Fahrerlaubnissen beschränkt.
Somit könnte man festhalten, daß derjenige der den FS innerhalb der Probezeit verliert während seiner Fahrschulausbildung nichts gelernt hat und somit keine Fähigkeiten und Kenntnisse mehr hat. Gleichzeitig würde eine mangelnde Fahrpraxis vorliegen. Dies sind in meinen Augen dann Beweise für Tatsachen, die eine Annahme rechtfertigen lassen. Und zu guter letzt das ganze mit den Kursen für Probezeitler verknüpfen.
Meiner Ansicht nach ist hier nicht die Rechtssprechung gefordert, sondern der Normgeber. Schließlich hat dieser diese Halbgare Verordnung erlassen.M.Thöle hat geschrieben:.
Hier muss die Rechtsprechung noch einiges leisten um den bisher noch ziemliche "unbestimmten Rechtsbegriff" der Tatsachen auszufüllen.
Denn wie will die Rechtssprechung die Tatsachen definieren?
Kann sie gar nicht, weil sie dann jeden Einzelfall erst prüfen und dann für jeden Einzelfall eine eigene Entscheidung fällen muß. Und dann sind wir bei dem gleichen Chaos was jetzt schon herrscht. Bayern verlangt nach 10 Jahren Entzug beim PKW erneute Prüfungen. Andere Länder nicht. Wenn die Gerichte entscheiden, bleibt es in der Regel immer eine Einzelentscheidung bezogen auf den Betroffenen. Damit schafft man nur noch mehr Unmut in der Bevölkerung und das Chaos wird größer weil jeder erst mal vor Gericht ziehen muß. Somit verlängert sich natürlich auch die Dauer der Bearbeitung der Anträge von derzeit vielleicht 2 Monaten auf Jahre. Ob dies sinnvoll ist bezweifle ich.
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